Anmerkungen zur geplanten Mantelverordnung (MV)

BLOG: Mente et Malleo

Mit Verstand und Hammer die Erde erkunden
Mente et Malleo

Die aktuelle Mantelverordnung (MV) hatte ich bisher ja nur am Rande im Rahmen der jeweiligen ITVA-Kongresse erwähnt (hier und hier). Sie soll die Entsorgung mineralischer Abfälle in der Bundesrepublik regeln. Von 380 Millionen Tonnen Abfällen im Jahr 2012 sind die mineralischen Abfälle mit gut 60% beteiligt. Von dieser Mantelverordnung liegt jetzt die Kabinettsfassung vor, mit ihr wird eine Harmonisierung der Regeln für die Probenahme bezüglich der Ersatzbaustoffverordnung und der Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV) eingeführt.

Das Ganze soll ein Jahr nach Verkündung in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt sollen Probenahmen nur noch von nach DIN EN 17025 akkreditierten Untersuchungsstellen durchgeführt werden. Die Probenahme soll gemäß §19 der BBodSchV ein nach §18 BBodSchG anerkannter Sachverständiger oder eine Person mit vergleichbarer Sachkunde entwickeln, begründen und begleiten.

Prinzipiell ist ein Augenmerk auf Qualitätssicherung natürlich immer gut. Das Problem daran ist allerdings, dass die Kriterien für die Anerkennung als Sachverständiger nach §18 BBodSchG je nach Bundesland zum Teil deutlich variieren. Das bedeutet auch, dass die Anzahl anerkannter Sachverständiger je nach Bundesland unterschiedlich ist. Damit ist meiner Meinung nach weder eine Vergleichbarkeit gegeben, noch bedeutet dies, dass nicht auch andere Personen eventuell eine vergleichbare Qualifikation besitzen können.

Eine alleinige Fixierung auf Sachkundige nach §18 hätte auch einige wirtschaftliche Folgen, wenn statt der derzeitigen rund 5000 in dem Bereich arbeitenden Geowissenschaftler nur noch rund 300 tätig werden dürfen. Dies würde für viele Bauvorhaben deutlich längere Wartezeiten und erheblich steigende Kosten bedeuten.

Interessant ist auch, dass, wenn ich das richtig sehe, nach der Mantelverordnung eine Trennung zwischen Gutachter und Probenehmer erfolgt. Dies ist in der derzeitigen Praxis meiner Information nach eher die Ausnahme und auch fachlich selten sinnvoll. Eine Leistung aus einer Hand wäre sicher zu bevorzugen.

Lösbar wäre dies, indem man eine Öffnungsklausel in den §19 BBodSchG einfügt, die einen längeren Übergangszeitraum für den Nachweis der Akkreditierung einräumt sowie einen vergleichbaren Qualifikationsnachweis ermöglicht.

Dies, insbesondere der Qualifikationsnachweis für Probenahme, wurde im Übrigen auch schon in einer Stellungnahme des ITVA gefordert, der sich der BDG anschloss. Es ist bemerkenswert, dass diese Stellungnahme in der vorliegenden Kabinettsfassung keinen Niederschlag fand. Der BDG fordert daher eine Nachbesserung der aktuellen Vorlage der Mantelverordnung

Ich möchte daher hier noch einmal die Anerkennung einer vergleichbaren Fach- und Sachkunde unterstreichen. Diese kann sicher außer durch Sachverständige nach §18 BBodSchG auch durch qualifizierte Ausbildung (Studium etc.,) und langjährige Erfahrung auf dem Gebiet nachgewiesen werden. Zusätzlich sollte ein Probenehmer erfolgreich an einem Lehrgang Zur Probenahme nach LAGA PN 98 oder DIN 19698-1 teilgenommen haben.

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Gunnar Ries studierte in Hamburg Mineralogie und promovierte dort am Geologisch-Paläontologischen Institut und Museum über das Verwitterungsverhalten ostafrikanischer Karbonatite. Er arbeitet bei der CRB Analyse Service GmbH in Hardegsen. Hier geäußerte Meinungen sind meine eigenen

3 Kommentare

  1. Es ist vollkommen richtig, dass die Vollzugspraxis für die Anerkennung als Sachverständiger nach §18 BBodSchG je nach Bundesland zum Teil deutlich variieren. Dieses Problem haben wir bereits jetzt. Durch die generelle Forderung nach einer Notifizierung in der neuen Mantelverordnung besteht die Chance einer bundeseinheitlichen Vollzugspraxis. Das Szenario , dass von 5.000 in dem Bereich arbeitenden Geowissenschaftler nur noch rund 300 tätig werden dürfen führt dabei die Irre. Wenn gefordert wird, dass die Probenahme von einem Sachverständigen zu entwickeln, zu begründen und zu begleiten ist, dann ist damit eine Projektleitung gemeint. Die nicht notifizierten Gutachter arbeiten also unter Anleitung des Sachverständigen. Abgesehen davon wird sich die Anzahl der notifizierten Sachverständigen deutlich erhöhen, wenn sich die Vollzugspraxis ändert.
    Die Forderung, dass die Probenahme nur noch von notifizierten Untersuchungsstellen durchgeführt werden darf, wertet die Probenahme auf. Es ist im Sinne der Gutachter, wenn die Probenahme damit wieder als ein anspruchsvolles und wertvolles Tätigkeitsfeld von Geowissenschaftlern etabliert wird statt die Preisspirale für Dumping-Probenahme, die niemandem nützt, weil die an den Proben gewonnenen Untersuchungsergebnisse nicht zuverlässig interpretiert werden können, weiter nach unten zu schrauben.
    Natürlich wird muss es eine Übergangsfrist geben, aber die Erfahrungen aus Bayern, wo der §18 BBodSchG seit Jahren genauso vollzogen wird, hat gezeigt, dass das weder für die Behörden, noch für die Sachverständigen und Untersuchungsstellen ein Problem ist.
    Der BDG hat sich mit dieser Stellungnahme keinen Gefallen getan. Abgesehen von den inhaltlichen Fehlern (es werden Zusammenhänge grob einseitig dargestellt und Fakten verdreht) entsteht das Bild, dass sich der BDG gegen Qualitätssicherung ausspricht. Außerdem vertritt der BDG damit nicht die Interessen aller seiner Mitglieder, sondern nur die Interessen derer, die sich nicht notifizieren lassen wollen.
    Ich hoffe sehr, dass der BDG hier noch offen ist für eine Diskussion.

    Klaus Bücherl

    • In der MantelV ist in §19 BBodSchV gefordert, dass der Sachverständige nach §18 die Probe­nahme „zu entwickeln und zu begründen, zu begleiten und zu dokumentieren“ hat.
      Soweit das vollständige(!) Zitat zu den Aufgaben des Sachverständigen bei der Probenahme.
      Der Vorsitzende des Verbandes der §18-Sachverständigen, Klaus Bücherl interpretiert diesen Verordnungstext so, dass er als §18-Sachverständiger nicht in der Pflicht ist, körperlich und geistig bei der Probenahme anwesend zu sein
      Wie man nun eine Probenahme begleiten und dokumentieren soll, ohne selber bei der Probenahme anwesend zu sein, ist sicherlich eine spannende Aufgabe, die eher im Geistig-spirituellen anzusiedeln ist, wie im naturwissenschaftlichen Bereich. Alleine das Wort „begleiten“ lässt auf eine gewisse Nähe zur Probenahmestelle schließen, die Dokumentation wird bei körperlicher Abwesenheit dann aber extrem schwierig, wie will man Feuchte, Geruch und ähnliches bewerten, wenn man seine Fingerchen und das Näschen daheim hat und den Rest vom Sachverständigen gleich mit ?
      Für den Ingenieur könnte man noch den Spruch anbringen “Einem Inschinör ist nix zu schwör”, aber wie ist das mit dem §18-Sachverständigen . . . ???

      Ein guter Projektleiter hat das mit seiner Erfahrung im Griff, der braucht seine Proben nicht zu sehen, ihm reicht das was andere sehen, die zwar nicht seine Erfahrung haben, aber dafür noch körperlich in der Lage sind ins Gelände zu gehen.
      Außerdem man ist schließlich Projektleiter und und nicht Projektleider, man ist Geschäftsführer und wenn man jetzt noch ins Gelände müsste, die Zeit, das Geld und es regnet, es ist heiß oder kalt, ist schon mißlich da draußen . . . im Gelände und der Gesetzgeber schreibt auch noch so was in diese Verordnung ‘rein, nicht schön !
      Die Interpretation von Klaus Bücherl könnte vor Gericht nicht unbedingt überzeugend wirken, wenn ein Richter diese Passage mit “begleiten und dokumentieren” in der Verordnung wörtlich nimmt, was er ja müsste, er ist an die Buchstaben des Gesetzes in seinen Urteilen gebunden.

      Ich bin gespannt auf die Schadensersatzforderungen und die Reaktion der Berufshaftpflicht­ver­sicherungen nach den ersten Gerichtsverhandlungen, wenn sich Kollegen tatsächlich an die Interpretation von Klaus Bücherl gehalten haben.
      Da wird der eine oder andere § 18-Sachverständige seinen Titel ggf. auch wieder abgeben müssen.
      Dass nicht notifizierte Sachverständige unter Anleitung eines Sachverständigen nach §18 arbeiten, steht in der Verordnung so nicht ‘drin, nicht mal interpretierbar ist diese Aussage aus dem Gesetzestext.
      Welchen Vorteil böte denn diese Vorgehensweise? Dass der §18-Sachverständige die Probenahmestellen angibt, die Tiefe der Bohrung? Er plant, auf welche Parameter die Proben genommen werden sollen, ohne die Proben in der Hand gehabt zu haben, zu dem Zeitpunkt stecken die nämlich noch im Boden.
      Wenn der Boden ‘raus ist, muss er beprobt werden und die Proben müssen parameter-spezifisch verpackt werden und das muss jemand vor Ort entscheiden, auf welchen Parameter untersucht werden soll. Muss tiefer gebohrt werden? Das muss der Mann vor Ort entscheiden, der Projektleiter im Büro hat die Probe nicht vor sich. Wenn‘s der Mann vor Ort entscheiden kann, der nicht §18-Sachverständiger ist, warum überhaupt einen §18-Sachverständigen?
      Wenn’s nach Benzin riecht, ist die Vorgabe nur Verpackung für Schwermetall­unter­suchung nicht die richtige Vorgabe.
      Der §18-Sachverständige als Hellseher, als Wunderheiler? Theologie statt Geologie?

      Für die Interpretation der Bodenproben wäre für den hoch gepriesenen Sachverstand des §18-Sachverständigen doch nun der geeignete Moment gekommen – oder braucht man den dann doch nicht wirklich? Weil Gelände, Schmutz . . . igittigitt?

      Weiterhin muss man wissen, dass die Sachverständigen nach §18 BBodSchG in 5 Sachgebiete unterteilt werden. In der Verordnung wird auf diese Unterteilung keine Rücksicht genommen. Da kann auch der Historiker, der Sachverständiger nach §18 BBodSchG für historische Erkundungen ist, der darf dann die Probenahme entwickeln, planen, begleiten und dokumentieren.
      Das ist sicherlich ein großer Gewinn für die Qualität der Probenahme, wenn ein Historiker die Probenahme von Boden dokumentieren darf.
      Als Mineraloge ist es mir ja auch durch mein Studium vergönnt lateinische Texte aus dem Mittelalter zielsicher zu interpretieren, das mache ich auch regelmäßig, deshalb ist auch mit einer sehr guten und hohen Qualität bei meiner Interpretation zu rechnen, weil ich hab’ ja Mineralogie studiert und gelernt wie man Bodenproben entnimmt, da fällt einem die Interpretation lateinischer Texte doch in den Schoß. . . und als §77-Sachverständiger des Märchengesetzes (MärchG) darf ich das ja auch.
      Wenn man an Gesetzen herumpfuschen will, sollte man das Umfeld im Auge haben und nicht von wertvollen und anspruchsvollen Tätigkeiten fabulieren.
      Die Drecksarbeiten werden wieder die Hilfskräfte machen, anstatt dass die Herren Sachver­ständigen ihren Arsch ins Gelände bewegen, selber die Proben nehmen und dann auch zielsicher interpretieren könnten. Das hat früher die Qualität der Probenahme und der Interpretation der Ergebnisse ausgemacht, dass der Herr Geologe höchstselbst den Dreck in die Hand nahm, jetzt werden die Hilfstruppen ins Gelände geschickt und der Herr Sachverständige interpretiert, was die Hilfstruppen mit mangelhaften Kenntnissen im Dreck zusammengestöpselt haben. Da ist aber die Qualität sowas von sicher gesichert.
      Mit der Interpretation des Verordnungstextes von Herrn Bücherl ist wenigstens gesichert, dass die Qualität so bleibt, wie sie ist. Der Sachverständige schickt seinen Jockel aus . . .
      Zum Glück ist das nicht bei allen Ing.-Büros so. Es gibt etliche Geologen, die nehmen noch selber ihre Proben, die verdienen aber halt nicht so viel Geld damit und können sich deswegen diese Qualitätsaudits und die Prüfungskosten von mehreren Tausend Euro teilweise einfach auch nicht leisten, die haben nicht die Zeit und das Geld dafür, die stehen für die Qualität ihrer Arbeit mit ihrem Namen und ihrer Person ein. . . und die liefern deswegen in der Regel schon alleine deswegen eine gewisse Qualität.

      Zu unterstellen, dass andere, die sich nicht dem zeitaufwändigen und kostenintensiven Qualitätshype aus diversen Gründen anschließen wollen, keine qualitativ höchstwertige Arbeit abliefern können oder wollen, könnte auf eine gewisse Überheblichkeit hinweisen, die aber nach meiner Meinung keinesfalls gerechtfertigt wäre. Man könnte durchaus Beispiele aufführen, bei denen in bestimmten Fällen ein gewisses Versagen der qualitätsgeprüften und mit den Weihen des Sachverständigenwesens versehenen Kollegen nachweisbar wäre. Wo Qualität drauf steht, ist nicht immer unbedingt Qualität ‘drin und das wird sich auch durch diese neue Verordnung nicht ändern.

      Es werden nur die Kollegen, die locker einen solchen §18-Sachverständigen vom Wissen und von vom Verantwortungsbewußtsein in die Tasche stecken, unter das Kuratel von einigen wenigen Sachverständigen gestellt, verdienen noch weniger und das unter dem Mäntelchen “Qualitätssicherung”. Wobei diese Interpretation von Klaus Bücherl, dass andere nicht notifizierte Sachverständige seine Aufgabe im Gelände übernehmen können durch nichts im Verordnungstext gedeckt wird.
      Da der Begriff “Sachverständiger” nicht geschützt ist, heißt das, dass jeder, der das Wort “Sachverständiger” einigermaßen aussprechen kann, die Aufgabe des Herrn Bücherl dann auch wahrnehmen kann, solange Herr Bücherl seine schützende Hand über ihn hält. Das läßt auf Qualität hoffen.

      Viele vor allem ältere, erfahrene Kollegen, sagen, dass sie aufhören werden, andere, wie die vielen Freelancer zwischen 50 und 60 werden noch stärkere finanzielle Einbußen erleben, weil viele der qualitätsgesicherten und mit Sachverständigen versehenen Büros die letzten 20 Jahre durch niedrigste Stundensätze (25,- bis 40,- EUR/h nach aktuellen Preisen in München) diese Kollegen und deren Situation ausgenutzt haben und auch auf Kosten dieser Kollegen Gewinne eingefahren haben. Jetzt ginge das nicht mehr so einfach, weil der Nachwuchs rar wird, braucht man deswegen eine neue Masche?
      Da zementiert jemand nach meiner festen Überzeugung seine Macht. . . und will “endlich auch mal Geld verdienen”.

      … und ob sich der BDG mit dieser Stellungnahme einen Gefallen getan hat oder nicht, das wird sich erst erweisen.
      Es gibt in Deutschland aktuell 306 Sachverständige nach § 18 BBodSchG (vgl. ReSyeSa – Modul Boden/Altlasten) und es gibt 92 Unternehmen + 42 Standorte dieser Unternehmen als VSU-Untersuchungsstelle (wobei etliche nicht mal für die Bodenprobenahme notifiziert sind).
      Man darf davon ausgehen, dass gegenwärtig in Deutschland mindestens 5.000 Peronen Bodenproben / Haufwerksproben entnehmen.
      Die zugegebenermaßen nur indirekt ermittelte Zahl, habe ich wie folgt abgeleitet:
      Im BDG sind derzeit 2.000 Mitglieder, dies entspricht etwas weniger wie 10 % der in Deutschland tätigen Geowissenschaftler, von diesen 2.000 Mitgliedern sind ca. 700 in Ing.-Büros tätig, die sich mit Boden- und Haufwerksprobenahme beschäftigen (das geht aus den Angaben der Mitglieder zu deren Tätigkeitsfeld hervor).
      Bei einem durchgehenden Organisationsgrad von 10 % (der auch für andere Berufsverbände gilt und deshalb als gute Näherung angenommen werden kann) wären daher um die 7.000 Personen in Deutschland mit Probenahme beschäftigt.
      Die 5.000 sind daher eine sehr konservative und vorsichtige Schätzung, die der Gesetzgeber in die andere Richtung eigentlich genauso vorsichtig interpretieren sollte, also eher 10.000 annehmen sollte, anstatt der 5.000, die wir anführen.

      Da die Interpretation von Klaus Bücherl durch nichts in der Verordnung gedeckt ist, kann man davon ausgehen, dass zukünftig ca. 500 Sachverständige (öbuv’s wären vergleichbar qualifiziert) den vielleicht 900 Probenehmern der Untersuchungsstellen (angenommen durchschnittlich 10 Probenehmer pro Untersuchungsstelle) sagen, wie sie die Pröbchen ins Gläschen bringen dürfen.
      Da fehlen nun auf einen Schlag mindestens 4.000 Probenehmer, die die Proben bisher z.T. selber genommen haben.
      Selbst wenn’s mehr Sachverständige wären, die Untersuchungsstellen sprießen nicht so schnell aus dem Boden, da braucht man ein Qualitätsmanagementhandbuch (QMH), Verfahrensan­weisungen, usw., man benötigt eine Mindestausrüstung im Wert von rund 10.000 EUR, man benötigt eine Auditierung von wenigsten 5.000 EUR und einen Zeitraum von mindestens einem halben Jahr, wenn man noch ein Büro beauftragt, dass einem das QMH erstellt, für weitere schlappe 5.000 – 10.000 EUR, je nachdem.
      Kaum ist man 25.000 EUR los, hat einen Mann ein halbes Jahr freigestellt, schon hat man sich notifiziert oder ein Papierchen auf dem steht, dass man notifiziert ist.

      Die aktuelle Baukonjunktur und das Verlangen nach Deklaration und Beweissicherung von Böden aller Orten dürfte mit dieser MantelV auf das heftigste ausgebremst werden.
      Keine Probenahme keine Abfalldeklaration, kein Abfalldeklaration kein Abtransport von Aushub, kein Abtransport von Aushub keine Baugrube, keine Baugrube kein Bau, kein Bau kein Kredit, keine Aufträge an Handwerksunternehmen, keine Aufträge an Baustoffproduzenten, keine Aufträge keine Arbeitsplätze, keine Arbeitsplätze kein Bau . . .
      damit hat sich das mit der Konjunktur innerhalb kürzester Zeit erledigt und das um einen vermeintlichen Vorteil für die Umwelt zu generieren und vollere Taschen für eine bestimmte Gruppe von Sachverständigen?
      Wie wär’s den Sachverständigen einfach die paar Euros in die Taschen zu stecken und den Rest lieber nicht kaputt zu machen?

      Ich hoffe, dass die Gruppe der §18-Sachverständigen nicht in fraglicher Schönheit sterben will und sich überlegt, was ihre Forderungen gesamtwirtschaftlich bewirken.
      Dass Kollegen ihrer Existenzgrundlage beraubt werden und als lernresistente Idioten dargestellt werden für ein extrem fragliches Ziel, das ist ein anderes Thema.

      Ich erwarte mir mit der MantelV ein deutliches Plus an Bürokratie, gefakten Papieren, auf denen steht, was jeder lesen will, was aber nicht unbedingt dem tatsächlichen Vorgang entspricht; was ich mir aber nicht erwarte, ist ein tatsächliches Plus an Qualität.

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