Ist die neue Wahlordnung der DFG wirklich so ungerecht, wie manche Fachverbände behaupten?
Im Herbst 2019 findet die nächste Wahl für die Fachkollegien der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) statt. Diese wichtigen Gremien, über deren Arbeit ich im Dezember berichtet hatte, werden für vier Jahre gewählt und sind dann für viele Förderentscheidungen der DFG verantwortlich. In der DFG gibt es derzeit 48 Fachkollegien, die jeweils weiter in Fächer unterteilt sind. Im September wurde von der DFG die neue Wahlordnung für die kommende Wahl vorgestellt. Diese ist in einigen Fachverbänden auf erhebliche Kritik gestoßen, aber es stellt sich die Frage, ob diese Kritik eigentlich berechtigt ist.
Mein eigenes Fachgebiet, die Sprachwissenschaft, wird durch ein Fachkollegium mit insgesamt zehn Mitgliedern vertreten (ich selbst bin eines davon). Es ist in vier Fächer unterteilt, denen jeweils zwei bis drei Mitglieder des Kollegiums angehören. Bei der Wahl der 48 Fachkollegien können die etwa 130.000 Wahlberechtigten aus dem deutschen Wissenschaftssystem ihre insgesamt sechs Stimmen auf die Kandidaten über sämtliche Fachkollegien und Fächer hinweg frei verteilen, wobei einem einzelnen Kandidaten maximal drei Stimmen gegeben werden können. Die Wahl erfolgt bezüglich der Fächer, nicht in Bezug auf das Fachkollegium insgesamt.
Die Kandidierendenliste für die Wahl – hier die Liste für die Wahl 2015 – wird in einem komplizierten Verfahren erstellt, das von der DFG immer wieder mal abgeändert wird. Sowohl Fachverbände als auch die Mitgliedshochschulen der DFG (die DFG ist ein Verein) können Vorschläge einreichen. Die letzte Novellierung der Wahlordnung, in der das Vorschlags- und Wahlverfahren im einzelnen festgelegt ist, fand im September letzten Jahres statt. Darin wird geregelt, wieviele Vorschläge Fachverbände und Hochschulen jeweils einreichen dürfen. Auch das Auswahlverfahren, falls zu viele Kandidierende für ein Fach zusammenkommen, wird neu geregelt. Grundsätzlich sollen in jedem Fach mindestens doppelt so viele und höchstens dreimal so viele Kandidierende auf der Wahlliste erscheinen, wie Sitze für das Fach im Fachkollegium vorgesehen sind.
Gegen einige der neuen Regelungen haben nun verschiedene Fachverbände protestiert, der Historikerverband etwa, der Deutsche Germanistenverband oder der Verband Digital Humanities im deutschsprachigen Raum (DHd), und auch die Mitglieder des Deutschen Hochschulverbandes haben sich bei einer Online-Umfrage zu 84 Prozent dieser Kritik angeschlossen. “Mit großer Sorge” sprechen die Historiker beispielsweise davon, dass Hochschulen “Nominierungskartelle” bilden könnten, und der Germanistenverband sieht in den Regelungen eine “Schwächung der Bedeutung fachwissenschaftlicher Kompetenz”.
Um nun die Frage zu klären, ob diese Kritik tatsächlich berechtigt ist, müssen wir uns zunächst ansehen, wie das Wahlverfahren bislang abgelaufen ist. Bei der Wahl 2015 wurde die Kandidierendenliste folgendermaßen aufgestellt: Fachgesellschaften konnten fachgebunden, DFG-Mitgliedshochschulen fachungebunden beliebig viele Vorschläge einreichen. Wurden mehr als dreimal so viele Kandidierende für ein Fach benannt, als für das Fach Sitze im Fachkollegium zur Verfügung stehen, wurden von der DFG diejenigen Kandidierenden ausgewählt, die die meisten Nennungen bei den Vorschlägen auf sich vereinigen konnten. Weil das allen Kandidierenden und Fachgesellschaften von vornherein bekannt war, ist folgendes passiert: Für diejenigen Personen, die eine Fachgesellschaft als Kandidatin oder Kandidaten benennen wollte, wurden möglichst viele Hochschulen “aktiviert”, die diese Personen ebenfalls vorschlagen sollten. Ganz praktisch ist das so gelaufen, dass die Mitglieder der Vorstände und Beiräte der Fachgesellschaften ihre eigenen Hochschulleitungen gebeten haben, einen entsprechenden Vorschlag einzureichen. Für die Hochschulen war das kein Problem, denn sie konnten ohnehin so viele Kandidierende vorschlagen, wie sie wollten. Für die Fachgesellschaften hat sich lediglich die Frage gestellt, ob die von ihnen in Gang gesetzte konzertierte Aktion auch gegenüber anderen Fachgesellschaften ausreichend viele Nominierungen hervorbringt. Das Ergebnis war, dass in der schließlich von der DFG verabschiedeten Kandidierendenliste hinter jedem Namen lange Listen vorschlagender Institutionen zu finden waren.
Kandidaturen ohne Unterstützung von Fachverbänden haben kaum eine Chance
Vergleicht man diese Liste nun mit den späteren Ergebnissen der Wahl, fällt einem nicht nur für die Geschichts- oder die Sprachwissenschaft etwas Interessantes auf: Die schließlich in die Fachkollegien gewählten Kandidatinnen und Kandidaten waren ausnahmslos nicht nur von Hochschulen vorgeschlagen worden, sondern auch durch Fachverbände. Diejenigen Kandidierenden, die ausschließlich von Hochschulen vorgeschlagen worden waren, hatten so gut wie nie bei der Wahl Erfolg. Oder anders gesagt: Um bei der Fachkollegienwahl erfolgreich zu sein, ist es eine notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung, dass man von mindestens einer der vorschlagsberechtigten Fachgesellschaften auch vorgeschlagen wurde. Dies kennzeichnet sehr deutlich die zentrale Rolle, die die Fachgesellschaften bei der Wahl einnehmen.
Für die Fachkollegienwahl 2019 wurde das Verfahren nun in zwei wichtigen Punkten geändert: Die Anzahl der Vorschläge ist limitiert, und bei einer zu großen Anzahl von für ein Fach vorgeschlagenen Kandidierenden entscheidet in der Gruppe der sechs- oder mehrfach Nominierten das Los. Sehen wir uns den ersten Punkt genauer an: Fachgesellschaften dürfen doppelt so viele Vorschläge einreichen, wie Sitze für das Fach im Fachkollegium vorgesehen sind, Hochschulen aber können für das Fach lediglich Vorschläge entsprechend der Anzahl der Sitze machen. Für das Vorschlagswesen der Fachgesellschaften ändert sich dadurch nicht viel, da sie auch bislang schon üblicherweise in dieser Größenordnung Kandidierende vorgeschlagen hatten.
Um eine Kandidatin oder einen Kandidaten aber sicher in die nächste “Runde” des Verfahrens zu bringen, muss eine Fachgesellschaft für jeden Vorschlag fünf Hochschulen finden, die diesen unterstützen. Dies wird aufgrund der Nominierungsbeschränkung der Hochschulen nicht mehr ganz so einfach sein und erfordert möglicherweise mehr persönliche Überzeugungsleistung von Seiten der Verbände. Gibt es konkurrierende Verbände, die ebenfalls um die Unterstützung einer Hochschule buhlen, kann diese nun nicht mehr wie zuvor beide Vorschläge unterstützen, sondern muss sich entscheiden. Wegen der großen Anzahl von Hochschulen, die hier potentiell in jedem Fach mitwirken können, sollte es aber weiterhin möglich sein, für die vorgeschlagenen Fachgesellschaftskandidaten eine ausreichend große Anzahl an Hochschulen für zusätzliche Nominierungen zu gewinnen.
Rationales Verhalten unter der neuen Wahlordnung
Ging es beim alten Wahlverfahren darum, so viele Nominierungen wie möglich zu erzielen, kann man unter der neuen Wahlordnung mit der Arbeit aufhören, wenn sechs Nominierungen vorliegen. In der verabschiedeten Kandidierendenliste sollen maximal dreimal so viele Kandidierende für ein Fach erscheinen, wie es Sitze für dieses Fach im Fachkollegium gibt. Gibt es mehr Vorschläge, wird und wurde nach Anzahl der Nominierungen entschieden. In der Vergangenheit führte das dazu, dass manche Kandidierende 30 oder mehr Nominierungen, hauptsächlich von Hochschulen, auf sich vereinigten, um sicher auf der Kandidierendenliste zu landen. Diesem Wettbewerb um Unterstützerhochschulen ist nun ein Riegel vorgeschoben: Verbleiben in der Gruppe mit sechs oder mehr Nominierungen immer noch mehr Kandidierende, als Sitze im Fach verfügbar sind, entscheidet das Los. Der Überbietungswettbewerb um die Unterstützung von Kandidierenden durch Hochschulen, der wohl vor allem durch das organisatorische Geschick und die Hochschulkontakte der Fachgesellschaften entschieden wurde, ist nun ersetzt durch das demokratisch besser legitimierbare Instrument der Zufallsauswahl.
Für eine Fachgesellschaft wird damit ein Verhalten rational, so viele Kandidierende, wie es ihr möglich ist, ins Rennen zu schicken und diese mit fünf weiteren Nominierungen durch Hochschulen auszustatten. Damit maximiert ein Verband die Wahrscheinlichkeit, bei einer etwaigen Losauswahl seine Kandidierenden auf die Wahlliste zu bekommen. Für die Hochschulen stellt sich die Situation etwas anders dar: Wollen einige von ihnen wirklich ein Nominierungskartell bilden, dann ist die einzelne Hochschule mit ihren Vorschlägen auf lediglich die einfache Anzahl der Sitze des Fachs im Fachkollegium beschränkt. Die Unterstützung anderer “befreundeter” Hochschulen für einen eigenen Kandidierenden zu erhalten, dürfte kein Problem darstellen, allerdings ist die gegenseitige Unterstützung, das Wesen einer Kartellbildung, durch die Beschränkung der jeweiligen Nominierungsanzahl stark eingeschränkt. Was allenfalls denkbar wäre, ist, dass Hochschulen über die Fächer und Fachkollegien hinweg Absprachen treffen und sich dabei einzelne Hochschulen auf einzelne Fächer konzentrieren.
Eine Beispielberechnung
Ein “ideales” Hochschulkartell würde sechs Hochschulen umfassen. Ein solches Kartell könnte in beliebigen Fächern zwei Kandidierende vorschlagen und befände sich bei jeweils sechs Nominierungen immer in der obersten Ranggruppe der Auslosung. Sehen wir uns an einem Beispiel an, was das für ein Fach, das zwei Sitze im Fachkollegium innehat, bedeuten würde. Stellen wir uns weiterhin vor, dass für dieses Fach drei Fachverbände vorschlagsberechtigt wären. Wenn alle drei Verbände und das Kartell jeweils die maximale Anzahl von Kandidatenvorschlägen einreichen würden und alle Vorschläge mit insgesamt sechs Nominierungen hinterlegt wären, dann würden in der höchsten Ranggruppe 6 (= dreifache Anzahl von Kandidierenden für ein Fach mit zwei Sitzen) aus 14 Vorschlägen für Kandidierende (pro Verband 4 plus 2 Kartell-Kandidierende) auszulosen sein. Damit ergibt sich, dass auf jeden Fall vier der sechs Kandidierenden von den Verbänden gestellt werden, da das Kartell ja nur zwei Kandidierende überhaupt vorschlagen kann. Mit etwas Wahrscheinlichkeitsrechnung lässt sich für die Auslosung ermitteln, dass die Wahrscheinlichkeit des Kartells, einen von sechs Kandidierenden zu stellen, bei 52,7 % liegt, die Wahrscheinlichkeit für zwei von sechs Kandidierenden wiederum beträgt gerade einmal 16,5 %. Auch bei Mitwirkung eines zweiten Hochschulkartells ergeben sich Werte, nach denen die Verbände mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die Mehrheit der Kandidierenden auf der Wahlliste stellen würden. Davon, dass die Fachverbände so ohne weiteres von Hochschulkartellen bei der Aufstellung der Wahllisten ausgestochen werden können, kann also keine Rede sein.
Hinzu kommt für Verbände und Kartelle gleichermaßen, dass beim Losentscheid laut Wahlordnung pro Fach jedes der Geschlechter zu mindestens einem Drittel auf der Wahlliste vertreten sein soll. Fachverbände können dabei rein statistisch ihre Chancen wahren, wenn sie eine gleich große Anzahl von Männern wie Frauen als Kandidierende vorschlagen. Ist in einem Fach absehbar, dass bei den Vorschlägen für Kandidaturen eines der Geschlechter zahlenmäßig dominieren wird, dann kann ein Verband die Loschancen weiter erhöhen durch eine entsprechende Überrepräsentation des jeweils anderen Geschlechts unter den eigenen Kandidierendenvorschlägen.
Keine Erwähnung der Vorschlagenden auf der Wahlliste
Ein weiterer Kritikpunkt, der gegenüber den Änderungen im Wahlverfahren vorgebracht worden ist, besteht darin, dass die DFG bei der eigentlichen Wahl nicht mehr kenntlich machen will, welche Fachgesellschaften und Hochschulen einen Kandidierenden vorgeschlagen haben. Es ist natürlich ganz praktisch, wenn die Wähler sehen können, welche Kandidatinnen und Kandidaten die eigene Fachgesellschaft auf der Liste stehen hat. Erscheint diese Information nun dort nicht mehr, meinen die Fachgesellschaften dadurch einen Nachteil zu erleiden. Gleiches gilt allerdings auch für die Hochschulen: Ein “patriotischer” Wähler könnte seine Wahlentscheidung, da nicht gebunden an ein Fach, genauso mit den Wahlvorschlägen der eigenen Hochschule verbinden, um diese im Wissenschaftswettbewerb zu unterstützen. Auch das ist nun nicht mehr so leicht möglich.
Ich denke, dass die neue Regelung für die Fachverbände trotzdem eher einen Vorteil darstellt als ein Problem. Und zwar liegt das daran, dass sie aufgrund ihrer Mitgliederdatei einen wesentlich besseren Zugang zu fachnahen Wählern besitzen als die Hochschulen. Meine kleine Sichtung des Verhältnisses von Kandidierenden zu Gewählten hat ja genau das gezeigt: Die Fachgesellschaften haben einen großen Einfluss auf die Wahlentscheidung. Wenn die Wählerinnen und Wähler nun nicht mehr während des Wahlaktes sehen können, welche Kandidierenden ihr Fachverband vorschlägt, muss dies den Verbandsmitgliedern vor der Wahl mitgeteilt werden. Es läuft also darauf hinaus, dass die Fachverbände sich um die Wahl mehr kümmern müssen als bisher und ihre Mitglieder über ihre Vorschläge informieren sollten. Was also entstehen wird, ist eine Art Wahlkampf. In Ansätzen war das schon bei der letzten Wahl erkennbar.
Die Möglichkeit der direkten Ansprache einer großen Zahl fachnaher Wähler besitzen die Hochschulen nicht. Zwar kann eine Hochschulleitung vor der Wahl ebenfalls darüber informieren, in welchen Fächern Mitglieder der eigenen Hochschule kandidieren oder welche Kandidierenden anderer Hochschulen man unterstützt, fachnahe Wählerinnen und Wähler erreicht man damit aber nur in sehr viel geringerer Zahl, als es den jeweiligen Fachverbänden möglich ist. Und dass es viele Wahlberechtigte an einer Hochschule gibt, die einem solchen Aufruf folgend ihre Stimmen in ganz anderen Fächern platzieren als in dem, dem sie sich zugehörig fühlen und das sie durch die Wahl mitgestalten wollen, dürfte bezweifelt werden können.
Fazit
Fassen wir zusammen: Schon bei der letzten Wahl 2015 wurden kaum Kandidierende gewählt, die nicht von einem Fachverband vorgeschlagen worden waren. Für die Fachverbände ist es etwas unwägbarer geworden, ob ein Vorschlag für eine Kandidatur auch tatsächlich auf der Kandidierendenliste erscheint. Das Verfahren ist aber weniger stark von einem Überbietungswettbewerb hinsichtlich der Anzahl der Nominierungen abhängig, sondern wird aufgrund der Auslosung gerechter. Die Möglichkeit von Hochschulen, Nominierungskartelle zu bilden, ist aufgrund der Einschränkung der Vorschlagszahlen pro Fach schlechter geworden, nicht besser. Fachgesellschaften sollten im Nominierungs- und Wahlverfahren die folgenden Maßnahmen vorsehen, um die Wahrscheinlichkeit, eigene Kandidaten “durchzubringen”, zu maximieren:
- Sie sollten die ihnen mögliche Zahl von Vorschlägen für Kandidaturen ausschöpfen,
- sie sollten jeden Kandidierenden mit fünf weiteren Nominierungen durch Hochschulen ausstatten, um im Falle einer Losentscheidung sicher in die oberste Ranggruppe zu kommen,
- sie sollten ein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen unter ihren Kandidierenden vorsehen oder sogar die bei den Vorschlägen anderer vermutlich unterrepräsentierte Gruppe in ihren eigenen Vorschlägen bevorzugen und
- sie sollten die Mitglieder ihres Verbandes vor und während der Wahlperiode zur Wahl aufrufen und dabei in professioneller Weise über ihre eigenen Kandidatinnen und Kandidaten informieren.
Gerade der letzte Punkt könnte dann nicht nur dazu beitragen, dass auch weiterhin fast ausschließlich Fachkollegiatinnen und -kollegiaten gewählt werden, die von Fachverbänden vorgeschlagen wurden, sondern dass diese Wahl auch in informierterer Weise stattfindet als bisher.
Ist die neue Wahlordnung also wirklich so ungerecht, wie es manche Fachverbände behaupten? Für diese Kritik gibt es offensichtlich keinen stichhaltigen Grund.
Es ist nicht so, wie vom Autor insinuiert, dass die Fachgesellschaften ein “Kartell” aus niederen Beweggründen bilden. Sondern es ist so:
Nur die Fachgesellschaften können eine hinreichende fachliche Überdeckung aller Forschungsgebiete, sowie auch regionale Ausgewogenheit und eine zentrale Qualitätssicherung sicherstellen. Im Falle der Informatik führte dies 2015 zu einer sehr ausgewogenen Liste DFG-erfahrener Kandidaten, die sowohl von GI als auch FTI verabschiedet wurde, und dann von vielen Universitäten unterstützt wurde. Diese Liste fand bei den Wählern große Resonanz.
Durch das neue Verfahren wird es nicht mehr möglich sein, fachliche Überdeckung zu gewährleisten; vielmehr steigt das Risiko, dass zweifelhaft qualifizierte Kandidaten aufgestellt werden. Zwar werden die vermutlich nicht gewählt, aber umso höher ist das Risiko, dass am Ende in einigen Forschungsbereichen keine qualifizierten Fachkollegiaten vorhanden sind.
G. Snelting, KIT
Dass die Fachgesellschaften Kartelle bilden, wird an keiner Stelle im Beitrag gesagt. Die Möglichkeit größeren Einflusses von Universitätskartellen wird in den zitieren Stellungnahmen einiger Fachgesellschaften thematisiert. Dass die Fachgesellschaften auch weiterhin eine sehr wichtige Rolle spielen bei der Aufstellung der Kandidierendenliste weise ich gerade nach in diesem Beitrag. Nur in der Weise vorabgestimmte Kandidierendenlisten, wie Sie es darstellen, sind wohl schwieriger durchzubringen in Zukunft. Aber die Abstimmung von Fachgesellschaften bei der Aufstellung von Kandidierenden kann auch in Zukunft die Abbeckung fachlicher Breite gewährleisten.