Reden wir (schon wieder) über Gebäudeschadstoffe – die DCONex 2022

Achtung, Asbest!

Aufgrund der immer noch herrschenden Pandemie war die DCONex 2021 ja abgesagt worden. Und ich muss zugeben, auch in diesem Jahr hatte mir die rapide steigende Inzidenz die Vorfreude auf diese Veranstaltung ziemlich vergällt. Ich vermute fast, dass man mir das auch mehr als deutlich angemerkt hat und bin wahrscheinlich vielen mit meiner Laune ein klein wenig auf den Keks gegangen. Man mag mir das nachsehen.

Aber lassen wir das. Die ganze Veranstaltung war ja auch wieder sehr spannend und sehr viele Menschen haben sehr viel Herzblut in die Sache gesteckt. Der Erfolg sei ihnen von Herzen gegönnt. Es war spannend und lehrreich, und ich hab auf jeden Fall so etwas wie einen sozialen Overkill gehabt. So viele Menschen auf einem Haufen war man schon gar nicht mehr gewohnt. Irgendwie habe ich das auch vermisst.

Danke.

Achtung, Asbest!

Entwicklungen seit der letzten DCOnex 2020

Die letzte DCONex ist auch schon wieder 2 Jahre her. In dieser Zeit ist die Geschichte nicht stehen geblieben. Die Pandemie war zwar das beherrschende Thema der letzten Jahre, aber Asbest und andere Gebäudeschadstoffe sind davon ja nicht weggegangen. Asbest ist, das vergessen viele immer noch gerne, ein signifikanter Grund für frühzeitigen Tod. Pro Jahr treten nach wie vor rund 1500 Fälle an Mesotheliom auf, ein Krebs, für den Asbest einer der Hauptauslöser ist und der nach wie vor so etwas wie ein Todesurteil darstellt.

Asbestregelung und die zukünftige Gefahrstoffverordnung

Andrea Bonner vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellte uns die Eckpunkte der Asbestregelung in der zu erwartenden neuen Fassung der Gefahrstoffverordnung vor. Dazu soll das Risikokonzept für Tätigkeiten mit krebserregenden Stoffen vollständig verankert werden. Die Begriffe Akzeptanzrisiko und Toleranzrisiko werden definiert, stoffspezifische Konzentrationen in der TRGS 910 veröffentlicht.

Für die Veranlasser von Tätigkeiten gilt eine Informations- und Mitwirkungspflicht. Das bedeutet z.B. Bei Baumaßnahmen muss entsprechend der Bau- und Nutzungsgeschichte recherchiert werden, welche Bauschadstoffe vorhanden sind oder vermutet werden können.

Hinsichtlich Asbest gelten alle Gebäude, deren Baubeginn vor dem Inkrafttreten des Asbestverbots am 31. 10. 1993 lag als verdächtig. Diese Vermutung kann durch eine ordentliche technische Erkundung widerlegt werden. Ich persönlich würde die Grenze nicht ganz so scharf ziehen wollen. Denn auch nach dem Asbestverbot könnten immer noch manche Altbestände insbesondere bei Renovierungen verbaut worden sein. Das mag zwar nicht häufig vorgekommen sein, ist aber im Falle eines Falles immer eine sehr unschöne Überraschung.

Verbote und Ausnahmen

Es werden Ausnahmen vom Tätigkeitsverbot hinsichtlich asbesthaltiger Stoffe definiert. Dazu zählen die Abbrucharbeiten, also das vollständige Entfernen asbesthaltiger Materialien oder Bauteile, ebenso wie die Sanierungsarbeiten. Unter diesen versteht man sowohl Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen durch die Nutzer sowie Sofortmaßnahmen zur Sicherung beschädigter asbesthaltiger Materialien.

Außerdem die Instandhaltung. Dazu zählt die Inspektion asbesthaltiger Teile von baulichen Anlagen sowie Tätigkeiten zur funktionalen Instandhaltung eines Gebäudes (dazu zählt auch die Anpassung an den Stand der Bautechnik). Diese sind zulässig, sofern sie im Rahmen der laufenden Nutzung erforderlich sind und damit keine (!) Instandsetzung asbesthaltiger Materialien verbunden ist.

Für die Instandhaltung gelten einige Voraussetzungen für deren Zulässigkeit. Es dürfen keine hohen Risiken für die Beschäftigten und keine Gefährdung anderer Personen bestehen. Das Ende der Nutzungsdauer der asbesthaltigen Materialien darf noch nicht erreicht sein. Dies ist dann der Fall, wenn das asbesthaltige Material seine ursprüngliche Funktion erfüllt.

Das asbesthaltige Material darf nicht in einer Art und Weise kaschiert werden, die eine spätere Erkennung erschwert oder verhindert. Ebenso darf eine spätere vollständige Entfernung des asbesthaltigen Materials nicht erheblich erschwert werden.

Verboten bleiben Überdeckungen asbesthaltiger Materialien in und an baulichen Anlagen, die beim Einbau einzeln befestigt wurden sowie Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an nicht vollständig beschichteten Dächern und Fassaden aus Asbestzement.

Ganz besonders wichtig ist, dass die Regelungen zu den Verboten und Ausnahmen auch für private Haushalte gelten. Private Haushalte dürfen generell nur Tätigkeiten im niedrigen Risiko durchführen. Das ist der Bereich unterhalb einer Freisetzung von 10 000 Fasern/m³. Das mag auf den ersten Blick nach viel klingen, aber dieser Wert ist schnell erreicht.

Auch im Bereich der Anforderungen für qualifiziertes Personal und Fachfirmen tut sich einiges. So bedürfen Betriebe, welche Tätigkeiten im Bereich des hohen Risikos durchführen wollen, eine Zulassung der zuständigen Behörden. Arbeitgeber haben Tätigkeiten mit Asbest spätestens eine Woche vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Radonvorsorgegebiete

Bernd Hoffmann vom Bundesamt für Strahlenschutz berichtete über die behördliche Ausweisung von Radonvorsorgegebieten. Radon ist ein radioaktives Gas, welches durch den Zerfall von Uran und Thorium entsteht. Radon ist ein radioaktives Edelgas mit der Ordnungszahl 86. Es ist Teil der Uran-Radium Zerfallsreihe. Das für unsere Betrachtung relevanteste Isotop ist Rn-222, welches eine Halbwertszeit von 3,8 Tagen hat und unter Aussendung eines Alphateilchens zu Polonium 218 zerfällt.

Radon als Gas ist mobil und somit in der Lage, aus dem Boden in die Atmosphäre oder eben auch in Gebäude einzudringen. Besonders in Gebäuden kann es sich anreichern und als radioaktives Gas zu beim Einatmen zu einer Strahlenbelastung der Lunge beitragen.

Dabei zählt Radon neben dem Rauchen zu einer der wesentlichen Ursache für die Entstehung von Lungenkrebs. Es wird vom Menschen mit der Atemluft aufgenommen. Auch seine Zerfallsprodukte sind radioaktiv und recht kurzlebig. Sie zerfallen unter Aussendung von Alpha-, Beta- und Gammateilchen. Dadurch kann, besonders bei höheren Konzentrationen und längerer Einwirkzeit das Risiko, an Lungenkrebs zu erkranken, deutlich steigen. Schätzungen zufolge sterben alleine in Deutschland jedes Jahr rund 1900 Menschen an Lungenkrebs, der durch Radonbelastung ausgelöst wurde.

Bei der Novellierung des Strahlenschutzgesetzes 2018 wurde hier und in die begleitende Strahlenschutzverordnung auch Maßnahmen zum Schutz vor hohen Radonbelastungen aufgenommen. Dazu zählen unter anderem die Information über das Radonrisiko, die Festlegung von Referenzwerten für Radon in Innenräumen und die generelle Verpflichtung bei Neubauten, den Eintritt von Radon zu mindern.

Dazu sollen Radonvorsorgegebiete ausgewiesen werden. Diese stellen Gebiete dar, in denen erwartet wird, dass die Radonkonzentration in einer beträchtliche Anzahl von Gebäuden über das Jahr gemittelt die jeweils geltenden Referenzwerte überschreitet. In diesen Gebieten sollen besondere Regelungen zum Radonschutz in Neubauten und am Arbeitsplatz umgesetzt werden.

Neben der Abdichtung von Neubauten gegen den Zutritt von Radon aus der Bodenluft sollen auch an Arbeitsplätzen, die sich etwa im Erd- oder Untergeschoss befinden, Messungen der Radonkonzentration in der Raumluft erfolgen. Bei Überschreitung des Referenzwertes müssen entsprechende Maßnahmen zur Reduktion der Radonkonzentration ergriffen werden.

Neues Gefahrstoffrecht in der Praxis

Aufgaben des Veranlassers von Arbeiten mit Asbest

Eigentlich sollte Andreas Feige-Munzig von der BG Bau diesen Vortrag halten. Da er aber aus gesundheitlichen Gründen verhindert war, übernahm Frau Andrea Bonner diesen Part.

Grob gesagt hat ein Arbeitgeber respektive Veranlasser festzustellen. Ob bei den Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Er muss die gefährlichen Eigenschaften der Stoffe ermitteln sowie das Ausmaß der Exposition abschätzen und die Mengen sowie die Arbeitsbedingungen berücksichtigen.

Das setzt natürlich voraus, dass die Art und Menge sowie die Konzentration der Gefahrstoffe auf einer Baustelle n Vorwege ermittelt wurde.

Der Arbeitgeber darf eine Arbeit erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen wurden. Bei Überraschungsfunden ist die Arbeit dann auch einzustellen.

Die anderen beiden Vorträge in diesem Block hatten das Thema der asbesthaltigen Brandschutzklappen. Da mir die Thematik aber schon beim 30. Asbestforum nahegebracht wurde, habe ich diesen Block hier verlassen und mir einen anderen angehört. Sicher ist das Thema der Brandschutzklappen und deren Asbestgehalt, bis 1989 waren eigentlich alle Brandschutzklappen asbesthaltig, ein interessantes Thema. Allerdings gibt es bei mehreren Sessions immer eine Qual der Wahl.

Schadstoffsanierung in denkmalgeschützten Gebäuden

Schadstoffsanierungen in Bestandsgebäuden sind immer eine interessante Sache, bei der viele unterschiedliche Aspekte zu beachten sind. Steht das Gebäude auch noch unter Denkmalschutz, ist die ganze Angelegenheit sicher noch etwas komplizierter. Man muss ja nicht nur den Schutz der Nutzer, Arbeiter und Besucher berücksichtigen, man muss auch noch denkmalschützerische Punkte berücksichtigen. Das gilt nicht nur für jüngere Bauten der letzten 50 bis 70 Jahre, sondern auch viele weit ältere. Denn auch früher hat man gerne so manche Stoffe verwendet, deren Schadstoffcharakter erst später herausstellte.

Arsen in historischen Farben – Schweinfurter Grün

Was es mit dem Begriff „Giftgrün“ auf sich hat, konnten wir von Christoph Franzen vom Institut für Diagnostik und Konservierung an Denkmalen in Sachsen-Anhalt e-V. erfahren. Der Hintergrund ist eine reale Farbe, die mehrfach unter verschiedenen Namen in Umlauf gebracht wurde. So als Scheeles Grün 1778, oder als Miltis Grün 1805. So richtig in Fahrt kam die Farbe aber erst, als 1814 die industrielle Produktion durch die Schweinfurter Farbenfabrik als sogenanntes Schweinfurter Grün begann. Es gibt auch noch einige weitere Namen. Dabei handelt es sich um eine leuchtend grüne Farbe, die aufgrund ihrer starken Leuchtkraft sowie ihres sowohl bei Tageslicht als auch bei Kunstlicht gleichbleibenden Farbtones sehr beliebt wurde.

Es handelt sich dabei um ein Kupfer(II)arsenitacetat Cu(CH3COO)2 · 3 Cu(AsO2)2. Die Farbe wurde besonders gerne für Theaterdekorationen, als Ausschmückung von Fest- und Ballsälen, Die Farbe wurde auch von Malern gerne genutzt, für Tapeten, Kleider, Vorhänge, Kerzen und sogar Konditorwaren oder für Bonbons verwendet.

Die giftige Wirkung von Arsen war bereits bekannt, aber man hielt Arsen als Bestandteil von Farben und Anstrichen für sicher. Bereits 1839 gab es erste Warnungen vor Gesundheitsschäden durch die Verwendung der Farbe. Nutzer von Räumen, welche mit Schweinfurter Grün gestrichen waren, berichteten oft von einem knoblauchartigen Geruch, ein Hinweis auf gasförmigen Arsenwasserstoff. Dessen Bildung konnte aber lange Zeit nicht erklärt werden.

Ein auch für viele heutige Diskussionen interessanter Punkt ist, dass die preußische Regierung bereits 1838 ein Dekret zum Verbot giftiger Substanzen in Tapeten erließ. Dieses jedoch bereits im folgenden Jahr wieder zurücknahm, „da das Verbot als den Landesprodukten Nachtheilig erkannt wurde…“. Erst um 1850 kam es wieder zu Verboten. Um 1890 konnte die Bildung von gasförmigen Arsenverbindungen aus Schweinfurter Grün unter Beteiligung von Schimmelpilzen erstmals nachgewiesen werden.

Dank der vielfältigen Verwendung gerade als Farben für Malerei, Raumgestaltung, Tapeten und Wandbehänge findet sich Schweinfurter Grün oft in historischen, heute denkmalgeschützten Gebäuden. Das bedeutet, dass neben den Restauratoren und Bauleuten, die direkt mit dem Material in Kontakt kommen, eventuell auch Besucher und Aufsichtspersonal gefährdet sind. Dabei gibt es zwei Pfade. Die Aufnahme von Arsenhaltigem Staub sowie die Aufnahme von gasförmigen Arsen, z.B. Arsenwasserstoff, wenn Schimmelpilze mit im Spiel sind.

So kann der sogenannte Arsenpilz, Microvascuis brevicaulis, in Anwesenheit von Kohlehydraten arsenhaltige Farben wie unser Schweinfurter Grün abbauen, wobei gasförmiges und vor allem giftiges Trimetylarsin freigesetzt wird.

Wie kann man vorgehen? Entsorgung ist, vor allem bei Kunst- und Kulturgut sicher keine Lösung. Zumal ein Rückbau auch mit der Freisetzung von Staub verbunden ist. Was Überdeckung und Maskierung angeht, so sind hier die auftretenden Effekte noch nicht geprüft.

Umgang mit Abfall aus Bau und Abbrucharbeiten

Umgang mit asbesthaltigen Abfällen aus dem Baubestand

Sandra Giern vom Gesamtverband der Schadstoffsanierer zeigte, um welche Mengen es bei den Abfällen Bauen überhaupt geht. Im Jahr 2018 wurden in Deutschland insgesamt 59,8 Mio. t. Bauschutt erzeugt. Davon gingen rund 77,9 % zurück ins Recycling, 16 % dienten als Verfüllung und nur 6 % mussten als Abfälle beseitigt werden. Das macht aber immer noch 3,6 Mio. t aus.

Ein Hauptproblem beim Recycling von Bauschutt ist nach wie vor Asbest. Rund 50 % der vor 1993 errichteten Gebäude sind mit asbesthaltigen Putzen und Spachtelmassen oder anderen asbesthaltigen Stoffen belastet. Dazu kommt noch besonders im Stahlbetonbau die Nutzung der asbesthaltigen Abstandshalter. Die Größenordnung des Problems hier lässt sich zurzeit noch nicht voll abschätzen, aber man geht davon aus, dass wohl die Hälfte des Stahlbetons aus dem Zeitraum der 1960er bis in die 1980er Jahre betroffen sein könnte.

Auch Gipsabfälle könne asbestbelastet sein. Die rund 0,6 Mio. t. Gipsabfälle müssen also, bevor sie recycelt werden können, auf eine mögliche Belastung geprüft werden. Dies verteuert die Recyclinggipse und macht sie gegenüber Gipsen aus der Rauchgasentschwefelung vergleichsweise unwirtschaftlich. Da aber durch den Ausstieg aus der Kohleverstromung auch die damit verknüpfte Gipsquelle versiegen dürfte, wird in Zukunft Recyclinggips eine immer größere Rolle spielen müssen. Zumindest, wenn wir den Druck auf die natürlichen Gipsvorkommen nicht erhöhen wollen (vergleiche Gips als Gestein des Jahres 2022).

Asbest und Recyclingbaustoffe

Recyclingbaustoffe dürfen, wie auch andere Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, nach REACH Anhang XVII nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn den absichtlich Asbestfasern zugesetzt wurden. Dieses „absichtlich zugesetzt“ lässt einigen interessanten Interpretationsspielraum, wie mir scheint. Zumindest das BMU sah sich zu der Einschätzung genötigt, dass asbesthaltige RC- Baustoffe nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die Fasern einem der Bestandteile zu irgendeinem Zeitpunkt absichtlich zugesetzt wurden.

Abfall hingegen gilt nicht als Stoff, Zubereitung oder Erzeugnis nach REACH. Das bedeutet, REACH greift hier nur, wenn der RC-Baustoff das Ende der Abfalleigenschaft erreicht hat.

Nach §3 des Kreislaufwirtschaftsgesetz sind Rezyklate (was für ein schönes Wort) im Sinne des Gesetzes sekundäre Rohstoffe, welche durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder die bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und die für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

Als Beispiel mag Betonabbruch dienen. Daraus kann in einer Aufbereitungsanlage eine definierte Gesteinskörnung hergestellt werden. Diese Gesteinskörnung ist beispielsweise zur Herstellung neuen Betons geeignet. Hier stellt der neue Beton das Produkt dar, für welches die REACH Verordnung gilt.

Dabei ist zu beachten, dass asbesthaltige Abfälle den Sortier- und Behandlungsanlagen nicht zugeführt werden dürfen, selbst wenn der – rein rechnerische – Asbestgehalt unter 0,1 Mass% liegt.

Der Anlagebetreiber hat des durch eine Sichtkontrolle beim Anliefern und Entladen sicherzustellen und gegebenenfalls zu entscheiden, ob asbesthaltige Teile unter Beachtung des Arbeitsschutzes separiert werden können. Eine interessante Aufgabe für Menschen mit Augen eines Luchses oder besser, wie ich meinen möchte.

Was ist asbestfrei?

Asbesthaltige Abfälle müssen also auf geeigneten Deponien entsorgt werden. Das Problem ist, dass wir in Deutschland nach wie vor wohl keine rechts- und fachgebietsübergreifende Definition der Begriffe „asbesthaltig“ und „asbestfrei“ haben. Wir müssen also für uns schnell die Frage klären, wie viele Asbestfasern wir tolerieren, um ein Material noch als asbestfrei zu deklarieren. Keine? Eine Faser? Oder nehmen wir die Nachweisgrenzen der analytischen Methode? Letzteres wäre bei Asbest mit einigen recht interessanten Problemen behaftet. Abgesehen davon, dass es immer schwierig ist, Grenzwerte an Nachweisgrenzen zu koppeln.

Umsetzung der Anforderungen beim Recycling mineralischer Abfälle

Im Anschluss informierte uns Stefan Schmidmeyer vom Bundesverband für Sekundärrohstoffe und Entsorgung über ein für die Recyclingbranche nicht gerade einfaches Thema. Gebäude mit Baujahren mindestens bis zum Asbestverbot, aber eben auch noch einige Zeit danach bis 1995 werden als potenziell asbestbelastet angesehen. Gleichzeitig soll aber auch bei Bau und Abbruch ein möglichst großer Teil der Abfälle als Sekundärrohstoff wieder genutzt werden. Daher muss eine Asbestbelastung unbedingt so früh wie möglich im Baubestand lokalisiert werden und entsprechend schadstoffbelastete Materialien bei Baumaßnahmen oder Abbruch frühzeitig selektiv abgetrennt werden. Sind diese Materialien erst einmal in die Sortier- und Aufbereitungsanlagen gelangt, ist eine Abtrennung meist nur noch bedingt möglich.

Es ist also unbedingt notwendig, dass die Erkundung bereits vor den Baumaßnahmen möglichst durch entsprechend Sachkundige zu erfolgen hat. Abgesehen davon ist, ich erwähnte es bereits, die Zuführung von asbesthaltigen Abfällen mit Asbestgehalten – auch rein rechnerisch – unter 0,1 Massen% zu den Sortier- und Behandlungsanlagen verboten. Hier kann ein Fund asbesthaltiger Materialien zu entsprechenden Problemen führen. Lassen sich eventuell große Bauteile wie Platten, Rohre etc. mit festgebundenem Asbest noch halbwegs abtrennen, ist dies bei kleineren Stücken und schwach gebundenem Asbest nahezu unmöglich. Es bleibt dann nur die Beseitigung des gesamten Materials.

Auch hier kam wieder die Frage auf, wie man denn den Begriff „Asbestfrei“ definieren sollte. Als Vorschlag wurde genannt, den Nachweis über erstechend genormte einheitliche Verfahren wie z.B. PN98/DIN19698, VDI 3866, VDI 3876 oder BIA 7487 zu führen.

Ebenso wird für eine Vorerkundungspflicht der Bauherren/Gebäudeeigentümer plädiert sowie für eine entsprechende behördliche Überwachung.

Sollten wir das Problem der Gebäudeschadstoffe wie etwa Asbest Bauabfall nicht in den Griff bekommen, würde das die Verfügbarkeit der aus den Bauabfällen gewonnenen Sekundärrohstoffe stark beeinträchtigen. Je weniger Recycling hier möglich wird, desto größer wird der Druck auf die Primärrohstoffe sowie der Bedarf an Deponieraum. Beides ist aber nicht unendlich.

Erfahrungen mit der Recyclingbaustoffverordnung – Österreich

Manchmal soll man ja aus den Erfahrungen anderer lernen können. Daher tut der Blick zu den Nachbarn durchaus gut. Heinz Kropiunik von der aetas Ziviltechniker GmbH aus Österreich stellte die Erfahrungen aus 6 Jahren mit der österreichischen Recyclingbaustoffverordnung vor. Diese Verordnung soll die Kreislaufwirtschaft sowie die Materialeffizienz fördern. Dabei soll eine hohe Qualität sichergestellt werden.

Ganz interessant finde sich den Abschnitt der Recyclingbaustoffverordnung (RBV) 2 über die Pflichten bei Bau- und Abbruchtätigkeiten. So ist bei Abbruchvorhaben, bei denen mehr als 750 t und maximal 3500 Kubikmeter Abbruchabfälle anfallen, zwingend eine orientierende Schad- und Störstofferkundung nach ÖNORM B 3151 durch eine rückbaukundige Person durchzuführen. Ausnahmen gelten bezüglich der Abfallmenge, hier ist Bodenaushubmaterial ausgenommen, sowie bei Verkehrsflächen und Linienbauwerken, was immer das sein mag.

Fallen mehr als 3500 m³ an Abfall an, so ist statt der orientierenden Erkundung eine Schad- und Störstofferkundung nach ÖNORM EN ISO 16000-32 durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt, die über bautechnische Kenntnisse verfügt, durchzuführen. Auch hier wieder die Ausnahme für Bodenaushubmaterial und Verkehrsflächen und Linienbauwerke.

Dabei sind Schadstoffe als Stoffe definiert, die entweder selbst oder in Zusammenwirkung mit anderen Stoffen oder durch Abbauprodukte und Emissionen Menschen oder die Umwelt schädigen, beeinträchtigen oder zu einer Nutzungseinschränkung oder einer Wertminderung führen.

Störstoffe sind Stoffe, die eine vorgesehene Behandlung verhindern oder erschweren.

Bauherr und Bauunternehmer sind verantwortlich dafür, dass vor Beginn und während des Abbruchs die Dokumentation des Rückbaus auf der Baustelle vorliegt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt wird. Die Dokumentation des Rückbaus muss mindestens 7 Jahre nach Abschluss der Abbruchmaßnahmen aufbewahrt werden.

Die Erfahrungen haben gezeigt, dass die Schad- und Störstofferkundungen in Österreich zunehmend als Bau-Projektstandards gelebt werden. Dabei erfolgt die Vergabe der Erkundung oft noch gemeinsam mit der Bauleistung. Und ebenso oft erfolgt die Veranlassung der Erkundung sehr spät, was gerne zu Alibi-Erkundungen führt, nach dem Motto: Wer schafft es in 3 Wochen?

Es gibt auch anscheinend einige Unklarheiten bezüglich der Interpretation der anzuwendenden Norm. Was darf und was muss der Bauherr erwarten? Es kommt zu Häufungen von Forderungen gegenüber den Gutachtern und entsprechender zivilrechtlicher Klagen. Die Norm EN ISO 16000-32 zeigt einigen Bedarf an einer entsprechenden Überarbeitung.

Gleichzeitig zeigen sich die zuständigen Behörden überfordert, wobei sich ein Stadt (in diesem Falle Wien) – Land Gefälle zeigt.

Aktuelle Entwicklungen in den Regelwerken

VDI Richtlinie 6202 Blatt 3

Die VDI Richtlinie 6202 Blatt 3 „Asbest – Erkundung und Bewertung“ ist ja gerade erst im September diesen Jahres erschienen. Martin Kessel von der Arcadis Germany GmbH stellte uns die erste Praxiserfahrungen mit diesem neuen Instrument vor und ließ die letzten Stufen des Verfahrens Revue passieren.

In so einer neuen Norm (das gilt auch für aktualisierte genauso) steckt eine Menge Zeit und Arbeit der Gremienmitglieder. Begonnen hatte man bereits 2015, erst im Herbst 2019 wurde der Gründruck der neuen Richtlinie vorgestellt, die Einspruchsfrist lief im November 2020 ab.

Diese neue Richtlinie soll für die Erkundung und Bewertung von Asbest in baulichen und technischen Anlagen sowohl beim Betrieb als auch bei Baumaßnahmen oder Wertermittlung oder dem Abbruch gelten.

Nicht gelten soll sie jedoch für Erdbauwerke, Deponien und kontaminierte Böden.

Sie richtet sich an alle Baubeteiligten, wie etwa Bauherren, Planer, Sachverständige und Ausführend und gibt ihnen Hilfestellung wie etwa bei der Erstellung eines Probenahmeplans.

Entwicklungsstand der ATV DIN 18448

Christoph Hohlweck vom Gesamtverband Schadstoffsanierung stellte den Entwicklungsstand der zukünftigen ATV DIN 18448 Schadstoffsanierungsarbeiten vor. Die ATV stehen hier für Allgemein Technische Vertragsbedingungen. Diese bilden die Grundlage der zwischen den Vertragsparteien zu regelnden technischen Details des Werkvertrags. Dabei ist eine ATV DIN keine technische Vorschrift. Sie legt nicht fest, wie etwas gemacht werden muss. Die einzelnen Regelungen der ATV gelten immer dann, wenn im Vertrag oder der Leistungsbeschreibung keine anderen Regelungen getroffen wurden. Sie sind eine Rückfallposition.

Aktuelle Problemstellungen

Thermische Bodenbehandlung und die Mobilität von Schwermetallen

Eine der Hauptschadstoffe in sanierungspflichtigen Altlasten sind die volatilen und semi-volatilen Schadstoffe. Hier gibt es mit den herkömmlichen Pump-and-Treat Verfahren oder der Bodenluftabsaugung zwar ein gutes Arsenal an Sanierungsverfahren. Diese haben aber den gravierenden Nachteil, dass sie meist sehr langwierig sind. Mittels einer thermisch unterstützten Bodenluftabsaugung lässt sich der Prozess oft deutlich beschleunigen. Entsprechende Verfahren, bei denen elektrisch betriebene Wärmequellen vertikal in die Bodenzone eingebaut werden, gibt es seit den 1990´er Jahren.

Durch diese auch als thermal conductive heating oder TCH bezeichneten Methode können in der gesättigten Zone Temperaturen von bis zu 100 °C erreicht werden, in der ungesättigten Zone sogar Temperaturen von bis zu 350 °C. Dadurch kommt es zu einer verbesserten Mobilisierung der organischen Schadstoffe, die dann durch die Bodenluft abgesaugt werden können.

Allerdings ist über die Auswirkung der TCH auf die Mobilität von Schwermetallen bislang noch recht wenig bekannt. Daniel Vollprecht von der Montanuniversität Leoben will dies mit einem aktuellen Forschungsprogramm ändern.

Ersten Ergebnissen zufolge können keine pauschalen Aussagen zu einer Erhöhung oder Erniedrigung der Mobilität von Schwermetallen gemacht werden. Während einige wie etwa Blei, aber auch Barium, Zink und Arsen bei sehr hohen Temperaturen bis 500 °C erhöhte Mobilität zeigten, war dies für Kupfer und Chrom bei Temperaturen zwischen 105 und 300 °C der Fall.

Quecksilberbelastung in Gebäuden

Jörg Mertens vom Bremer Umweltinstitut stellte einen recht eigenartigen und sehr interessanten Fall einer Quecksilberbelastung in einem Wohngebäude vor.

Quecksilber ist ein unter Zimmertemperatur flüssiges Metall, welches früher gerne in Thermometern und anderen Instrumenten verwendet wurde. Wurden diese beschädigt, konnte das flüssige Metall austreten und die Räume kontaminieren. Entsprechend häufig ist es zum Beispiel in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Laborräumen, Schulen, aber eben auch in Wohnungen anzutreffen. In jüngerer Zeit waren auch Energiesparlampen eine Kontaminationsquelle.

Früher kamen Quecksilberverbindungen auch in Holzschutzmitteln, Farben und in Desinfektionsmitteln vor.

Ist das Quecksilber einmal in der freien Wildbahn, kann es dort verdampfen. Die Dämpfe verursachen eine Reizung der Atemwege, und können auch zu schwere Lungenschäden führen. Außerdem schädigen sie unter anderem die Nieren sowie langfristig auch das zentrale Nervensystem und führen auch weiteren Symptomen.

Entsprechend ist dieses Element reglementiert und es existieren Bezugs- und Richtwerte für die Raumluft. So liegt der Innenraumrichtwert bei 0,35 µg/m³ Raumluft.

In dem vorliegenden Fall wurden sehr große Quecksilbermengen in der Raumluft gemessen, teilweise mehr als 22 000 bis 470 000 ng Hg/m³ in der Raumluft einer unbewohnten Wohnung in einem Mehrfamilienhaus gemessen.

Der Grund war ein flüssiges Quecksilberreservoir in einer Strohputzdecke, die zum Zweck der Renovierung bearbeitet wurde. Die Herkunft des Quecksilbers ist nicht bekannt.

Nach Rückbau der Primärquelle, Wiederaufbau sowie Ausheizen und Lüften konnten Werte von weniger als 35 ng Hg/m³ erreicht werden. Die Mehrkosten der Sanierung lagen bei rund 150 000 €, die Anwesenheit anderer Gebäudeschadstoffe wie Asbest und PAK verlängerten die Sanierungszeit um gut 1 ¾ Jahre.

Die Einstufung von Titandioxid – Auswirkungen für die Praxis im Baubestand

Titandioxid ist im Prinzip fast überall anzutreffen. Meist als chemisch stabiler weißer Farbstoff und Aufheller, sowohl in Farben als auch in Lebensmitteln und Kosmetika. Allerdings ist das Pigment in letzter Zeit etwas unter Druck geraten und wird verdächtigt, eine karzinogene Wirkung zu haben.

Im Mai 2021 wurde Titandioxid von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EPSA) als für den menschlichen Verzehr nicht sicher eingestuft. Eine negative Wirkung auf das menschliche Erbgut kann nicht ausgeschlossen werden. Mit Wirkung vom 7. Februar 2022 wurde die Genehmigung von Titandioxid als Lebensmittelzusatzstoff aus der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gestrichen.

Eine mögliche Gesundheitsgefahr wird auch beim Einatmen von Stäuben gesehen. Im Oktober erfolgte die Einstufung von TiO2 als karzinogen. Besonders als lungengängiger Staub, da die Partikel im Körper schlecht löslich sind. Gelöstes TiO2 hingegen hat keine Einstufung.

Über die möglichen Auswirkungen der Einstufung von Titandioxid als möglicherweise krebserregend für das Bauen im Bestand hat Gregor Franssen von der Kopp-Assenmacher & Nusser Partnerschaft gesprochen.

Die Einstufung als karzinogen gilt nur, wenn Gemische in Form von Pudern mit einem Gehalt von mindestens 1% TiO2 in Partikelform respektive eingebunden in Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von < 10 µm.

Daher sind Einbindungen von TiO2 als Pigment in Farben, Lacken, Textilien, Kunststoffen etc. nicht als karzinogen eingestuft. Das ist für das Bauen im Bestand schon einmal eine Ansage.

Wie sieht es aber mit den entstehenden Abfällen bei Bauarbeiten aus? Sind TiO2-haltige Abfälle als gefährlich einzustufen? Dies wäre nur der Fall, wenn TiO2 in Pulverform vorliegt und die Partikel einen aerodynamischen Durchmesser von < 10µm aufweisen sowie bei einer Überschreitung der Konzentrationsgrenze von 10g/kg (für die TiO2 Partikel in Pulverform).

Im Dezember 2021 erschienen zu dem Thema die Hinweise zur Einstufung titandioxidhaltiger Abfälle. Hier soll die Prüfung nur bei sogenannten Spiegeleinträgen und bei Abfällen mit staubenden Eigenschaften erfolgen.

Wenn sichtbare staubförmige Anteile vorliegen. Gegebenenfalls sollte eine Untersuchung erfolgen, ob der TiO2 Gehalt weniger als 1Massen% beträgt, oder zumindest der Pulveranteil < 1Massen% liegt. In beiden fällen wäre der Abfall nicht gefährlich.

Spiegeleinträge sind Abfallarten, die sowohl einem gefährlichen als auch einem nicht gefährlichen Eintrag zugeordnet werden können.

Fazit

Das war nach der Covid-Pause 2021 die erste DCONex, die wieder als Präsenzveranstaltung durchgeführt wurde. Ich muss gestehen, dass mir hier die zur Zeit der Vorbereitung (und auch noch danach) steigenden Inzidenzen mehr als nur Bauchschmerzen bereitet haben und ich über sehr weite Strecken froh gewesen wäre, wenn die ganze Sache abgeblasen worden wäre. Ich kann aber auch verstehen, dass die Veranstalter das gerne durchziehen wollten. Hier steckt ja immerhin eine Menge Arbeit, Geld und vor allem auch Herzblut mit drin.

Ich glaube auch, dass meine Nervosität und mein Unwillen streckenweise mehr als deutlich zu spüren waren (hier bin ich meist ein offenes Buch…) und kann eigentlich nur hoffen, dass man mir das nachsieht. Bei allen Vorkehrungen des Hygienekonzeptes, das war nicht nur seit sehr langer Zeit quasi ein sozialer Overkill für mich, es hat mir auch seit ich die Covid-App auf meinem Handy habe das erste Mal eine rote Kachel beschert. Und das gleich für beide Tage. Zumindest hatte ich jetzt für einige Zeit eine gute Ausrede, mir morgens in der Nase zu bohren….

Bilder der Vortragenden sind unter https://flic.kr/s/aHBqjzBvxS eingestellt.

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Gunnar Ries studierte in Hamburg Mineralogie und promovierte dort am Geologisch-Paläontologischen Institut und Museum über das Verwitterungsverhalten ostafrikanischer Karbonatite. Er arbeitet bei der CRB Analyse Service GmbH in Hardegsen. Hier geäußerte Meinungen sind meine eigenen

3 Kommentare

  1. Gunnar Ries schrieb (24. Feb 2022):
    > […] Hinsichtlich Asbest gelten alle Gebäude, deren Baubeginn vor dem Inkrafttreten des Asbestverbots am 31. 10. 1993 lag[,] als verdächtig. Diese Vermutung kann durch eine ordentliche technische Erkundung widerlegt werden.

    > Ich persönlich würde die Grenze nicht ganz so scharf ziehen wollen. Denn auch nach dem Asbestverbot könnten immer noch manche Altbestände insbesondere bei Renovierungen verbaut worden sein. […]

    »Asbest-Widerlegen ist genau wie falsche Zitate zuschreiben:
    Man kann zwar jedem zugestehen, das Asbestverbot ordentlich datieren zu wollen. Aber genau wie viele Kabinettstücke mit Aus-Alt-Mach-Neu-Asbest renoviert wurden, erfährt man doch erst, wenn der ganze Bau abgerissen erkundet wurde.«
    — Dr. Webbaer (25.02.2022, 18:29 Uhr)

      • Gunnar Ries schrieb (26.02.2022, 14:06 Uhr):
        > Was willst du mir damit sagen?

        Ach Dir, Gunnar Ries ?? —
        Dass das von Dir o.g. “ordentliche technische Erkunden” jedenfalls eine gute Idee ist;
        auch dann, und sogar insbesondere dann, wenn auch die Rede davon wäre, dass irgendwelche “Gesetze” oder sonstige administrative Anweisungen den Aufwand womöglich ersparen könnten;
        und zwar Erkundungen des Asbestgehaltes ebenso wie Erkundungen (der Anzahl, Form, und Lage) eventueller Spalte oder Löcher “in der Bausubstanz”, als auch Erkundungen der Bedeutung von allerlei Symbolen in Bauplänen (von 1865, oder in der Drehe), nicht zuletzt betreffend die Nenner … ähm … die Kellergeschosse.

        Und vor allem: dass jegliches solches “ordentliches technisches Erkunden” jedenfalls ordentliche technische Betrachtungen darüber voraussetzt, wie dabei vorgegangen werden soll, um dadurch Befunde zu erhalten.

        Und im Übrigen: dass auch Du, Gunnar Ries, Dich doch bitte dafür einsetzen mögest, einen “Frag-doch-mal-den-SciLog”-SciLog einzurichten, um ggf. weitere diesbezügliche Einzelheiten zu erfragen, zu beantworten, und (wie bei allen ordentlichen technischen SciLog-Beiträgen): Barriere-frei zu kommentieren.

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