Mal wieder ein Thema: Gebäudeschadstoffe

Achtung, Asbest!

Nachlese zur DCONex 2024 Teil 1

Wie jedes Jahr traf sich die Fachwelt der Gebäudeschadstoffe auf der DCONex. Doch diesmal nicht wie gewohnt in Essen, sondern im MCC in Münster. Denn die DCONex ist in letzter Zeit so stark gewachsen, dass die Platzverhältnisse in Essen nicht mehr ganz mithalten konnten. Deshalb der Umzug nach Münster. Ich war gespannt, zumal wir in diesem Jahr wieder mit einem eigenen Stand vertreten waren. Wie würden wohl die Platzverhältnisse sein? Außerdem hatten ein Kollege und ich noch eine kleine Zusatzaufgabe. Mein Kollege sollte einen Vortrag über die Grundlagen der Asbestanalytik halten und ich die Session moderieren. Das hat zumindest bei mir die Spannung noch einmal deutlich erhöht.

Unseren Stand hatten wir extra direkt vor dem Saal aufbauen lassen, in dem die Session stattfinden sollte. Das war der kleinste der drei Veranstaltungsräume, die uns hier auf der DCONex 2024 zur Verfügung standen. Aber, oh Überraschung, der Andrang war so groß, dass wir in den mittleren Saal umziehen mussten. Mit dieser Nachfrage hatten wir nicht gerechnet, hier wurde wohl eine längst überfällige Lücke in den Vorträgen geschlossen. Darüber freue ich mich ganz besonders. Aber dazu später mehr im Teil 2, bleiben wir erst einmal beim ersten Tag.

DCONex 2024
Willkommen in Münster. Die DCONex 2024 fand zum ersten Mal hier in Münster statt. Eigenes Foto

Neue Entwicklungen seit der DCONex 2023

Dieser Block hat bereits Tradition. Hier wird nach der Begrüßung vorgestellt, welche Entwicklungen sich seit der letzten DCONex ergeben haben und welche Themen in den verschiedenen Sessions der diesjährigen Veranstaltung behandelt werden. Diesen Part übernahm Christoph Hohlweck vom Gesamtverband der Schadstoffsanierer. Hier fanden sich einige Dauerbrenner wieder, wie die ATV DIN 18448 oder die LAGA M 23. Beide Themen wurden auch in eigenen Sessions behandelt, die ich aber nicht besucht habe. Hier kann ich nur auf meinen Blog zum Forum Asbest 2023 verweisen.
Gleiches gilt für die Richtlinienreihe VDI 6202 und die Forschungsarbeiten zu Recycling und Asbest (RECbest).
Spannender (zumindest für mich) wurde es dann mit der Sektion Asbestanalytik, deren ersten Teil ich moderieren durfte. Den zweiten Teil moderierte Stefan Schimpf von der Arbeitsgemeinschaft ökologischer Forschungsinstitute e.V. (AGÖF). Aber dazu komme ich im zweiten Teil zur DCONex.

Dauerbrenner Gefahrstoffverordnung

Noch so ein Dauerbrenner. Der Referentenentwurf liegt vor, der Regierungsentwurf ist noch nicht verabschiedet. Bislang ist noch völlig unklar, wann die neue Gefahrstoffverordnung nun wirklich kommen wird. Und was bei dem Gerangel hinter den Türen von Lobbyisten und anderen interessierten Kräften jetzt wieder heraus- oder auch hineingeschrieben wird. Andrea Bonner von der BG Bau machte uns zwar Hoffnung, dass es in diesem Jahr so weit sein könnte, aber nachdem seit März 2023 kein Fortschritt zu erkennen ist, schien auch sie der Optimismus langsam zu verlassen. Ich hatte das Thema schon letztes Jahr und beim Forum Asbest 2023.

In der neuen Gefahrstoffverordnung soll auf jeden Fall das Risikokonzept verankert werden. Außerdem wird der Kanzerogenitätsindex (KI) aktualisiert. Das wurde auch Zeit. Der KI ist so eine merkwürdige, völlig aus der Zeit gefallene deutsche Regelung für künstliche Mineralfasern und eigentlich ziemlich sinnlos.

Die Mitwirkungs- und Informationspflichten für den Bauherrn werden wohl kommen. Wobei die Verpflichtung für den Bauherrn auch ein bisschen unter Druck steht von einigen, denen das Ganze zu teuer wird und die hier eine Bremse für die energetische Sanierung sehen. Mir ist aber nicht ganz klar, wie die Veranlasser (aka “Bauherren”) aus der Nummer herauskommen wollen. Und ich würde auch davor warnen, den Arbeitsschutz zugunsten der energetischen Sanierung (zumindest der Geschwindigkeit) zu opfern. Wer das vorschlägt, gefährdet Menschen.

Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen

Die Gewinnung, Aufbereitung sowie die Wiederverwendung und Weiterverarbeitung von natürlich vorkommenden mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Erzeugnissen und Gemischen mit einem Massengehalt von mehr als 0,1 % Asbest sind verboten. Das klingt zunächst nicht viel, kann aber durchaus zu Problemen führen. Mehr dazu weiter unten im Abschnitt zur Asbestanalytik im zweiten Blogbeitrag.

Verboten ist auch die Verwendung von Materialien, denen Asbest absichtlich zugesetzt wurde. Die einzige Ausnahme ist die Abfallbehandlung und -entsorgung. Das mit der Abfallbehandlung ist interessant und kann durchaus ein Türöffner für zukünftige Techniken sein. In der Schweiz gab es dazu eine spannende Untersuchung, über die ich bei Gelegenheit (wenn ich die Zeit finde) noch etwas berichten möchte.

Verboten sind natürlich alle Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien.

Nach wie vor gibt es Ausnahmen. Eine davon sind Instandhaltungsarbeiten. Als Instandhaltungsarbeiten gelten hier Wartungsarbeiten und Inspektionen an asbesthaltigen baulichen und technischen Anlagen. Dies betrifft z.B. Brandschutzklappen.

Außerdem Tätigkeiten zur funktionellen Instandhaltung im Rahmen der laufenden Nutzung von Gebäuden. Die Instandsetzung von asbesthaltigen Materialien ist jedoch verboten!

Überdies müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So darf es sich bei den Instandhaltungsarbeiten nicht um Tätigkeiten mit hohem Risiko handeln. Zudem darf das Ende der Nutzungsdauer des asbesthaltigen Materials noch nicht erreicht sein. Es muss seine ursprüngliche Funktion noch erfüllen.

Es darf keine Maskierung des asbesthaltigen Materials geben, die eine spätere Erkennung erschwert. Ebenso darf eine spätere Entfernung nicht wesentlich erschwert oder gar unmöglich gemacht werden.

DCONex 2024
Ein Blick in die Fachausstellung. Eigenes Foto

Absenkung der Asbest Grenzwerte am Arbeitsplatz

Ein weiteres Thema ist die Absenkung der Grenzwerte am Arbeitsplatz gemäß der EU-Richtlinie. Auch dazu wurde im Forum Asbest schon einiges gesagt. Daher hier nur in aller Kürze.

Generell sollen die Arbeitsplatzgrenzwerte gesenkt werden. Dabei haben die Mitgliedsstaaten zwei Möglichkeiten:

  • Wenn dünne Fasern, also Fasern, die dünner als 0,2 µm sind, mitgezählt werden, bleibt der Expositions-Höchstwert bei 10 000 Fasern / m³,
  • Sollte die dünnen Fasern nicht mitgezählt werden, aus welchen Gründen auch immer, dann muss der Expositions-Höchstwert auf 2000 Fasern / m³ abgesenkt werden.

Diese EU-Richtlinie muss von den Mitgliedsstaaten bis spätestens 21.12.2029 in nationales Recht umgesetzt werden. Und
Der Arbeitskreis zur Neufassung der TRGS 519 hat hierzu ein eigenes Votum abgegeben. Demnach soll nur ein Grenzwert von 1000 Fasern / m³ gelten, wobei dünne Fasern nicht berücksichtigt werden. Man darf also gespannt sein.

Strangsanierung in der Praxis

Ab diesem Zeitpunkt teilte sich die Veranstaltung in verschiedene Sitzungen auf. Ich hatte mir die Strangsanierung in der Praxis vorgenommen, aber auch die neuen gesetzlichen Anforderungen wären sicher interessant gewesen.

Bei der Strangsanierung geht es vor allem um Hochhäuser aus der Nachkriegszeit. Damals gab es einen enormen Bedarf an bezahlbarem Wohnraum und so wurden in den 1960er bis in die 1970er Jahre in den Ballungsräumen Hochhäuser oder auch Hochhaussiedlungen errichtet. Für diese Bauten wurden Betonfertigteile verwendet, was einerseits die Baukosten senkte und andererseits die Bauzeit verkürzte.

Die Höhe der Gebäude betrug oft 60 Meter und mehr, was 14 bis 21 Stockwerken entspricht. Pro Etage gab es in der Regel 5 bis 7 Wohnungen, die oft nur über ein Nottreppenhaus als einzigen Fluchtweg verfügten. Die Toiletten waren in der Regel innenliegend und übereinander gestapelt, sodass die Ver- und Entsorgungsleitungen (Heizung, Wasser und Abwasser) zentral in einem Installationsschacht zwischen Bad und Küche untergebracht waren.

Nach rund 60 Jahren der Nutzung können in diesen Gebäuden Sanierungsmaßnahmen erforderlich werden. Abwasserrohre sind verstopft, Trinkwasser verkeimt und Heizungsrohre durchgerostet. Auch hier findet sich Asbest häufig in verschiedenen Formen, zum Beispiel als Asbestzementrohre für Abwasser und Lüftung.

Harald Lotz von der Nassauischen Heimstätte GmbH Wohnungs- und Entwicklungsgesellschaft und Michael Mund vom Ingenieurbüro Mund zeigten auf, wie komplex die Logistik und Planung hinter einer Strangsanierung sein kann, insbesondere wenn die betroffenen Wohnungen bewohnt sind. Dabei geht es nicht nur um die räumliche Enge, auch die Bewohner und ihre alltäglichen Bedürfnisse müssen berücksichtigt werden. Zugang zu sanitären Einrichtungen, besondere Bedürfnisse, sei es von Schichtarbeitern oder Pflegebedürftigen, Personen mit Kleinkindern und so weiter.

Dies kann die Planung und die spätere Ausführung zu einer recht komplexen und termingebundenen Angelegenheit machen.

Schadstoffsanierungen an denkmalgeschützten Gebäuden

Ist schon die „normale“ Schadstoffsanierung von Gebäuden nicht ganz einfach, so können sich bei denkmalgeschützten Gebäuden zusätzliche interessante Probleme ergeben. Zum Beispiel, wenn die schadstoffhaltigen Baustoffe selbst Teil des denkmalgeschützten Ensembles sind oder wenn die Denkmalpflege bestimmte Baustoffe als schützenswert erachten möchte.

Schloss Pfaueninsel

Bert Kühl von der NovaBiotec Dr. Fechter GmbH berichtete über die Sanierung des Schlosses Pfaueninsel. Dabei handelt es sich um ein von dem Potsdamer Zimmermeister Johann Gottlieb Brendel im Auftrag von König Friedrich Wilhelm II. erbautes Schloss auf der Pfaueninsel / Kaninchenwerder in der Havel, das der königlichen Familie als Sommerresidenz diente.

Heute ein Museum, steht das Schloss seit 1990 auf der UNESCO-Liste des Weltkulturerbes mit einer einzigartigen Ausstattung aus der Zeit um 1800. Die Sanierung sollte die Instandsetzung der Außenhülle sowie die Konservierung der Innenausstattung umfassen. Dabei traten verschiedenste Schadstoffe zutage, u.a. asbesthaltige Dachpappen und Fassadenanstriche, PAK-haltige Abdichtungsbahnen, die Hölzer enthielten PCP und Lindan, weißer Hausschwamm trat auf.

Gebäude mit Denkmalschutz – Herausforderungen bei Erkundung und Sanierung

Jörg Kröchert von der CDM Smith Consult GmbH hatte einige Fallbeispiele mit besonderen Herausforderungen vorbereitet.

Das erste Beispiel war der Bebenhäuser Pfleghof, die Stadtbücherei in Esslingen am Neckar. Hier spielte ein asbesthaltiger Bodenbelag eine zentrale Rolle. Es handelte sich um einen bereits stark geschädigten Cushion Vinyl, also einen Bodenbelag, der unter einer dünnen PVC-Schicht eine Asbestpappe enthielt. Diese Pappe lag bereits frei und wies einige Schäden auf. Normalerweise würde man eine sofortige Asbestsanierung für erforderlich halten, aber die Denkmalschutzbehörde sah das anders. Der Bodenbelag sollte erhalten bleiben, da er als schützenswert eingestuft wurde. (Anmerkung: Es ging ein ziemlich heftiges Kopfschütteln durch den Saal). Letztendlich siegte hier der gesunde Menschenverstand und der Boden konnte entfernt werden.

Das zweite Beispiel war ein historisches Gebäude in Heidelberg, bei dem hohe PCB-Werte in den Beschichtungen der Fenster festgestellt wurden. Eine Sanierung sollte unter Erhalt der Holzkonstruktion erfolgen. Da aber leider ca. 3 bis 5 mm Holz entfernt werden mussten, mussten einige Bauteile neu aufgebaut werden.

Das dritte Beispiel war das “Ludwig-Georgs-Gymnasium” in Darmstadt, das 1952 bis 1955 nach Plänen von Max Traut errichtet wurde und zu den 5 Darmstädter Meisterbauten zählt. Leider weist es auch baujahrtypische Schadstoffbelastungen auf, wie z.B. asbesthaltige Fensterbänke. Diese zeigen deutlich, dass Schüler ein recht abrasives Agens sein können, teilweise sind sie sogar zerbrochen. Dennoch gehören sie zum Gebäude und sind schützenswert.

Denkmalschutz und Sanierung

Insbesondere bei denkmalgeschützten Gebäuden sollte immer die Möglichkeit einer Probesanierung in Betracht gezogen werden. Das kann vor unliebsamen Überraschungen schützen. Diese Erkenntnis brachte uns Jörg Blechschmidt von der Sakosta GmbH. In diesem Fall ging es um eine Fenstersanierung an einer denkmalgeschützten Fassade, bei der die alten Gläser erhalten bleiben sollten und die Sanierung selbst möglichst profilneutral erfolgen sollte. Das war bei alten Kastenfenstern mit PCB-haltigen Mehrschichtlackierungen, Schwermetallen und teilweise Asbest nicht ganz einfach, zumal auch unterschiedliche Holzarten im Spiel waren.

Recycling von Carbon- und Textilbeton

Faserverbundwerkstoffe sind aus dem Bauwesen nicht mehr wegzudenken. Bekannt sind hier die Faserzemente, zu denen auch der Asbestzement gehört. Doch auch wenn Asbest hier nicht mehr verwendet werden darf, kommen andere Faserarten zum Einsatz. Manchmal einfache wie Zellulosefasern, aber auch modernere wie eben Kohlefasern, Glasfasern oder ähnliches. Allein in den letzten 15 Jahren wurden rund 1.800 Tonnen Carbonfaser-Textilbeton und 750.000 Tonnen Glasfaser-Textilbeton verbaut. Anya Vollpracht vom Institut für Baustoffforschung an der RWTH Aachen (ibac) forscht daher mit ihrer Arbeitsgruppe an Möglichkeiten, diese Materialien zu recyceln.

Neue Fasern – neue Gefahren?

Zur Gesundheitsgefährdung durch Carbonfasern habe ich bereits im letzten Jahr einen Blogbeitrag verfasst. Als Faustregel gilt, dass Fasern, die aufgrund ihrer Abmessungen als nicht lungengängig gelten (länger als 5 µm, nicht dicker als 3 µm und ein Verhältnis von Länge zu Durchmesser von 3 : 1), als unkritisch gelten. Bei Stäuben wird der einatembare Staub, der so genannte E-Staub, betrachtet.

Während der Verarbeitung von Carbonbeton entstehen nach derzeitigem Stand der Forschung keine Fasern mit kritischen Abmessungen. Bei den Carbonfasern handelt es sich in der Regel um Polyacrylnitrilcarbonfasern (PAN-Carbon), die körnig brechen. Im Fall der pechbasierten Carbonfasern könnten im Extremfall lungengängige Fasern entstehen, da diese Carbonfasern faserförmig brechen. Dieser Fasertyp wird jedoch nicht für die Herstellung von Carbonbeton verwendet.

Rechtsverhältnis Bauherr – Planer – Ausführender

Michael Halstenberg von der Kanzlei Franßen & Nusser Rechtsanwälte PartGmbH brachte Licht in das recht komplizierte Verhältnis zwischen Bauherren, Planern und Ausführenden. Sehr erhellend fand ich auch seine Ausführungen zum Unterschied zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag. Bei einem Werkvertrag, wie er z.B. zwischen Bauherren und Planern abgeschlossen wird, muss am Ende der vereinbarte Erfolg stehen. Diesen schuldet der Auftragnehmer.

Ähnlich verhält es sich mit den Anerkannten Regeln der Technik, die hier oft zitiert werden. Das Problem mit diesen ist, dass die Frage, ob sich eine Regel der Technik in der Praxis bewährt hat, in vielen Bereichen so kaum nachweisbar ist. Der Baugerichtstag 2023 hat daher auch empfohlen, die Vermutung, dass technische Regeln anerkannte Regeln der Technik sind, nicht mehr anzuwenden. Technische Empfehlungen sind keine Regeln der Technik.

Das war der erste Teil zur diesjährigen DCONex. Im Zweiten Teil, den ich etwas ausfühlicher bearbeiten möchte, geht es um die Aktuellen Themen der Asbestanalytik. Eigentlich wollte ich mich ja kurz fassen…

Weitere Bilder sind unter https://flic.kr/s/aHBqjBbM1t zu finden

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Gunnar Ries studierte in Hamburg Mineralogie und promovierte dort am Geologisch-Paläontologischen Institut und Museum über das Verwitterungsverhalten ostafrikanischer Karbonatite. Er arbeitet bei der CRB Analyse Service GmbH in Hardegsen. Hier geäußerte Meinungen sind meine eigenen

4 Kommentare

  1. Faustregel gilt, dass Fasern, die aufgrund ihrer Abmessungen als nicht lungengängig gelten (länger als 5 µm, nicht dicker als 3 µm und ein Verhältnis von Länge zu Durchmesser von 3 : 1)

    Gunnar Ries

    Eine besondere Rolle spielen dabei Fasern, die eine Länge von mehr als 5 µm, einen Durchmesser von weniger als 3 µm und ein Länge-Durchmesser-Verhältnis von mehr als 3:1 haben, weil sie in die tieferen Atemwege (Lungenbläschen) vordringen können. Fasern dieser Geometrie werden auch als WHO-Fasern[1] oder lungengängige Fasern bezeichnet.

    Wikipedia

    Gunnar Ries
    nicht lungengängig, länger 5μm, ø kleiner 3μm (nicht dicker)
    Wikipedia
    lungengängig, länger 5μm, ø kleiner 3μm

    Die doppelte Verneinung hat auch mich durcheinander gebracht. Ihr nicht vor lungengängig ist zuviel.

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