»Volksverhetzung«: das Verhör

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Wien. Heidelberg. Berlin: ein israelischer Blick auf Deutschland
un/zugehörig

Heute hat der Holocaust Termin bei der Polizei stattgefunden. Insgesamt interessant, wenn auch nicht so spektakulär. Mit ausdrücklicher Genehmigung des Polizisten werde ich nun vom Verhör berichten, so gut mir mein Gedächtnis dies ermöglicht. Es ist also alles sinn-, nicht wortgetreu.

Der Polizist war im Prinzip freundlich und, wie mir schien, irgendwie verlegen. Nach einigen Formalitäten hat er mir den Vorwurftext vorgelesen, was aber nicht viel gebracht hat, da dieser nur aus Banalitäten bestand: Dass ich den kritischen Text auf Scilogs veröffentlicht habe, dass ich der Autor bin etc. – alles habe ich natürlich bestätigt. Auf dieser Grundlage wird mir unterstellt, den Holocaust geleugnet zu haben, aber das Wesentliche stand im Text nicht drin, nämlich, worauf stützt sich diese Unterstellung, d.h. wie kommt man von dem Satz, den ich geschrieben habe, zu dem Vorwurf. Natürlich habe ich den Polizisten genau danach gefragt, allerdings verstand er die Frage nicht so richtig, sodass ich ihm erklärt habe, was ich meine. Mir fallen nämlich drei Möglichkeiten an, mir die Leugnung zu unterstellen:

1. Leugnung als Überzeugung: Demnach ist der Beschuldigte (also ich) davon überzeugt, dass es den Holocaust nicht gegeben hat, was sich im Satz “den Holocaust hat es nicht gegeben” manifestiert, sodass man den Satz also Beleg dafür versteht, dass der Beschuldigte den Holocaust leugnet.

2. Leugnung als Behauptung: Der Beschuldigte stellt die These auf, dass es den Holocaust nicht gegeben hat, was sich im besagten Satz ausdrückt, nicht jedoch seine private Überzeugung, wenn er denn eine zum Thema hat (ich stelle mir einen Promovierenden vor, der Argumente pro und contra, also zwei entgegengesetzte Thesen analysiert).

3. Leugnung im Sinne des Wortlautes: Der Beschuldigte hat den Wortlaut geäußert, aber auf den Zusammenhang, in dem der Wortlaut geäußert wurde, kommt es nicht an, sondern nur auf den Wortlaut an sich.

(Vielleicht gibt es noch andere Möglichkeiten, aber mir fällt momentan nichts weiteres ein.)

Daraufhin sagte mir der Polizist, es geht hier nur um den Wortlaut an sich, alleine durch den Wortlaut bzw. die Tatsache, dass ich den besagten Satz geschrieben habe, ist der Tatbestand der Holocaustleugnung erfüllt. Dann bat er mich um meine Stellungnahme.

Ich gab zu Protokoll, dass ich mich nur auf den Wortlaut beziehe, da mir der Polizist gesagt hat, mir wird im Prinzip der Wortlaut als Straftat vorgeworfen. Also berief ich mich auf Lea Rosh, die 2001 mit dem riesigen Plakat genau dasselbe veröffentlichen ließ und zwar auf eine Art und Weise, die erst recht dazu geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören bzw. zu provozieren (was Rosh damals ja auch wollte). Ich erinnerte daran, dass die Ermittlungen gegen sie trotz des klaren Wortlautes eingestellt wurden, weil ja klar war, dass sie nicht rechtsextremistisch motiviert war. Ich erinnerte ferner an die Zeitungen, die diesen Wortlaut ebenfalls druckten, ohne dass gegen sie ermittelt worden wäre, obwohl der Wortlaut derselbe war.

Dann wollte der Polizist (zugegebenermaßen wie erwartet) doch noch auch über den Zusammenhang sprechen und fragte mich, in welchem Zusammenhang der besagte Satz steht. “Im Zusammenhang mit dem Text, den er abschließt”, antwortete ich. Das wollte er erklärt bekommen. Mein Text zu David Irving, erklärte ich folglich, thematisiert eine gesellschaftliche Situation (Posttrauma / Aufarbeitung), die sich nicht zuletzt auch in der Gesetzeslage ausdrückt, welche die Äußerung abweichender Meinungen über den Holocaust kriminalisiert. Diese Situation habe ich im besagten Text, notabene nicht zum ersten Mal, kritisiert, weil ich der Meinung bin, dass die Kriminalisierung bestimmter Sichtweisen auf die Vergangenheit der Bewältigung derselben nicht weiterhelfen (sondern, füge ich hier hinzu, diese Vergangenheit erst recht in eine verwandeln, die nicht vergeht, ganz wie es Ernst Nolte 1986 beschrieb).

Daraufhin fragte mich der Polizist, ob ich den Holocaust leugne. “Nein”, antwortete ich, “das kann ich auch gar nicht.”

Warum denn nicht, fragte er. “Ich würde lügen, wenn ich jetzt angeben würde, dass ich den Holocaust leugne. Ich kann doch meine Persönlichkeit nicht ändern.”

Da hackte er nach. Er wies auf den Passus hin, in dem ich meinen Vater erwähne, und frage vorschlagend, ob ich das nicht zu Protokoll geben möchte, für die Staatsanwaltschaft, die das später prüfen wird. Also habe ich angegeben, mit Holocaustüberlebenden aufgewachsen zu sein, deusche Geschichte studiert und Auschwitz besichtigt zu haben als Gründe dafür, dass ich den Holocaust nicht leugnen kann (ehrlich gesagt, hätte ich mir nie gedacht, dass ich eines Tages begründen müsste, warum ich den Holocaust nicht leugnen kann).

Danach wollte er wissen, warum ich den Satz geschrieben hatte, obwohl ich den Holocaust nicht leugnen wollte. Also erklärte ich ihm das Experiment und gab wörtlich an, dass ich prüfen wollte, worin genau der Straftatbestand der Holocaustleugnung aus staatlicher Sicht besteht. Diese Neugier habe ich mit dem Beispiel eines Promovierenden (wie oben in Nummer 2) veranschaulicht, dessen Fragestellung im Rahmen seiner Dissertation eben zum Thema hat, ob bzw. inwiefern es den Holocaust gegeben hat. Ganz abgesehen davon, wer ihn betreuen würde und welche Note er bekommen könnte, möchte ich wissen, ob diese Fragestellung an sich illegal ist (wenn man davon ausgeht, dass es keine echte Fragestellung ist, wenn darauf nur eine Antwort zulässig ist). Gibt es sogar in der Geschichtswissenschaft Fragen, die nicht gestellt werden dürfen, deren bloße Formulierung geradezu illegal ist?

Alsdann sagte er, dass wir schon am Ende sind, und fragte, ob ich dem noch was hinzufügen möchte. Ich bat darum, dass die Staatsanwaltschaft ihre Entscheidung, ob für oder gegen die weitere Verfolgung, begründen, also mitteilen würde, welche Erwägungen dahinter stehen. Er sagte, es wird noch einige Monate dauern, bis sie dafür die Zeit finden, meine Akte zu bearbeiten. Und das war’s dann auch, nach ca. 25 Minuten.

Drei Schlussbemerkungen:

1. Angezeigt wurde ich von einem bestimmten “Initiative nie wieder” e. V., von dem ich noch nie gehört habe. Google erzählt, dass dieser Verein gar nicht so viel mit dem jüdischen Holocaust zu tun hat. Es geht um die Bekämpfung von Abtreibungen, die der Verein mit dem Holocaust gleichsetzt. Naja, Abtreibungen sind nicht so sehr mein Thema, also sage ich lieber nichts dazu.

2. Ich habe (vielleicht zu Unrecht) die Situation bei der Polizei zunächst so verstanden, dass der Polizist, der mich befragt hat, spezifisch mit dem Thema zu tun hat. Interessanterweise konnte er aber weder den Namen “David Irving” richtig aussprechen, noch den Namen “Lea Rosh” richtig buchstabieren, sodass ich mich frage, ob der Polizei für solche heiklen Aufgaben echte Fachleute zur Verfügung stehen. Aber, wie gesagt, nett und freundlich war er immerhin.

3. Mittlerweile hetzt die Neue Osnabrücker Zeitung gegen das Menschenrecht der Juden auf einen eigenen Staat. Und das in einem Staat, der sich noch “Deutschland” und nicht “Multikultiland” nennt. Oder steht den Juden nicht zu, was die Deutschen haben? Da unsere Polizei ausreichende Mittel hat, um ihre Zeit mit mir zu vergeuden, bin ich mir sicher, dass die Ermittlungen gegen die Zeitung schon durchgeführt werden.

 

Veröffentlicht von

www.berlinjewish.com/

Mancherorts auch als der Rebbe von Krechzn* bekannt, heißt der Autor von "un/zugehörig" eigentlich Yoav Sapir. Er ist 5740 (auf Christlich: 1979) in Haifa, Israel, geboren und hat später lange in Jerusalem gelebt, dessen numinose Stimmung ihn anscheinend tief geprägt hat. Nebenbei hat er dort sein M.A.-Studium abgeschlossen, während dessen er sich v. a. mit dem Bild des Juden im Spielfilm der DDR befasst hat. Seit Sommer 2006 weilt er an akademischen Einrichtungen im deutschsprachigen Mitteleuropa: anfangs in Wien, später in Berlin und dann in Heidelberg. Nach einer Hospitanz im Bundestag arbeitet er jetzt selbstständig in Berlin als Autor, Referent und Übersetzer aus dem Hebräischen und ins Hebräische. Nebenbei bietet er auch Tours of Jewish Berlin. * krechzn (Jiddisch): stöhnen; leidenschaftlich jammern.

36 Kommentare

  1. Also erklärte ich ihm das Experiment und gab wörtlich an, dass ich prüfen wollte, worin genau der Straftatbestand der Holocaustleugnung aus staatlicher Sicht besteht.

    Also berief ich mich auf Lea Rosh, die 2001 mit dem riesigen Plakat genau dasselbe veröffentlichen ließ und zwar auf eine Art und Weise, die erst recht dazu geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören bzw. zu provozieren (was Rosh damals ja auch wollte). Ich erinnerte daran, dass die Ermittlungen gegen sie trotz des klaren Wortlautes eingestellt wurden, weil ja klar war, dass sie nicht rechtsextremistisch motiviert war.

    -> http://www.faz.net/aktuell/politik/holocaust-mahnmal-rosh-plakat-wird-noch-in-dieser-woche-abgehaengt-130411.html

    Die Motivation der Leugnung der systematischen Judenvernichtung ist juristisch irrelevant bzw. sollte es sein. – Sie versuchen den Straftatbestand dadurch anzugreifen, dass Sie ebenfalls eine Sonderrolle beanspruchen, korrekt?

    Angezeigt wurde ich von einem bestimmten “Initiative nie wieder” e. V., von dem ich noch nie gehört habe.

    -> http://www.muslim-markt.de/interview/2006/annen.htm (ein bekanntes einschlägiges Web-Biotop)

    MFG
    Dr. W

    • “Die Motivation der Leugnung der systematischen Judenvernichtung ist juristisch irrelevant bzw. sollte es sein.” – Das kommt ja darauf an, wie der Staat argumentiert. Ich jedenfalls sage nicht, dass es nicht auf den Wortlaut ankommen soll. Ich sage vielmehr, dass es nach Lea Rosh nicht mehr auf den Wortlaut ankommen kann.

      “Sie versuchen den Straftatbestand dadurch anzugreifen, dass Sie ebenfalls eine Sonderrolle beanspruchen, korrekt?” – ist es freilich leichter/sicherer, aber darum geht es nicht. Ich versuche den Staat zu zwingen, festzulegen, worauf es ankommt, also wie genau die imaginäre Straftat der Leugnung, also einer politischen Position, in D rechtlich konstruiert ist. Denn es wird schwer sein nachzuweisen, dass ich 1) dieser Überzeugung bin, oder auch nur 2) eine Behauptung aufgestellt hab. Das einzige, was ich tat, war diesen Satz in einem höchst kritischen Kontext zu schreiben. Also hat der Staat wirklich nicht mehr als den bloßen Wortlaut, und da, wie gesagt, wird es sehr eng. Ich vermute deswegen, dass die Staatsanwaltschaft es wohl lieber fallen lassen wird, auch wenn es ihr gar nicht so lieb wäre, als so einen Prozess zu wagen.

      • Ich versuche den Staat zu zwingen, festzulegen, worauf es ankommt, also wie genau die imaginäre Straftat der Leugnung, also einer politischen Position, in D rechtlich konstruiert ist.

        Danke, Herr Sapir, für die Erläuterung.

        Prognose: Sie werden nicht einmal ein Gericht zu etwas zwingen, geschweige denn den Staat, rechtlich zu präzisieren.
        Was idealerweise erreicht werden kann, ist aufzuzeigen, dass der Gummiparagraph zur Strafung der Intention geeignet ist, so ähnlich auch wie die Verwendung sogenannter verfassungsfeindlicher Symbole, dass Gesinnungsstrafrecht ausgebaut wird.

        Respekt für Ihr Vorhaben.

        MFG
        Dr. W (der positiv bemerkt hat, dass Sie sich (verstärkt) politisch engagieren)

  2. Hinweis: Sie sind als vorgeladener Beschuldigter nicht verpflichtet, gegenüber der Polizei Aussagen zu machen. Sie sind nicht einmal verpflichtet, der Vorladung überhaupt Folge zu leisten. Da über eine mögliche Anklageerhebung die Staatsanwaltschaft entscheidet, sind solche Diskussionen mit Polizeibeamten, wie Sie sie beschrieben haben im besten Fall sinnlos, im schlechtesten Fall entstehen Ihnen sogar prozessurale Nachteile. Lassen Sie sich unbedingt von einem Anwalt beraten!

  3. “Die Motivation der Leugnung der systematischen Judenvernichtung ist juristisch irrelevant bzw. sollte es sein”

    Nun, ich empfehle dem Bären die Lektüre des § 86 Abs. 3 StGB, der selbstverständlich auch für § 130 StGB anzuwenden ist.

    Dort wird unmissverständlich klargestellt, dass die Motivation sehr wohl juristisch relevant ist. Ansonsten wäre jegliche geschichtliche Forschung zu diesem Thema, jegliche Aufarbeitung und Aufklärungsarbeit zu disem Thema strafbar. Da unser Gesetzgeber im gegensatz zu einen gewissen Kommentator klug genug war, dies zu erkennen, schuf er den § 86 Abs. 3 StGB…..

    • Nun, ich empfehle dem Bären die Lektüre des § 86 Abs. 3 StGB, der selbstverständlich auch für § 130 StGB anzuwenden ist.

      Sie meinen also

      (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

      gölte analog bei § 130 Abs. 3 StGB. Gilt das auch analog bei § 306 StGB, also wenn Herr Sapir meint, auch dort seie eine Rechtsänderung geboten und er deshalb das Reetdach seines Nachbarn anzündet?

      Wenn ja: Woraus leiten Sie die analoge Geltung ab? (Urteil?)
      Wenn nein: Warum nicht?

      Dort wird unmissverständlich klargestellt, dass die Motivation sehr wohl juristisch relevant ist. Ansonsten wäre jegliche geschichtliche Forschung zu diesem Thema, jegliche Aufarbeitung und Aufklärungsarbeit zu disem Thema strafbar.

      Herr Sapir betreibt hier weder geschichtliche Forschung noch leistet er hier Aufklärungsarbeit.

      • (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

        Der Schreiber dieser Zeilen ist davon ausgegangen, dass diese Ausnahmeklausel nicht versucht worden ist seitens des freundlichen Inhaltegebers.
        Könnte natürlich Verteidigungslinie werden.
        >:->
        Nein, im Ernst, die Staatsanwaltschaft wird sich hier nicht die Finger verbrennen.

        MFG
        Dr. W

  4. Horst 30. November 2013 9:39 Antworten | Permalink

    Eines steht aber mal glasklar fest: Solche Worte betreiben (systemrationale) Spaltung, gegen jegliche Bemühungen die Menschen in EINER wirklich-wahrhaftigen Welt- und Werteordnung zu vereinen!

    Yoav Sapir 30. November 2013 19:04 Antworten | Permalink

    Gleichschaltung? Nein, danke 🙂

    Wenn Yoav Sapir sich im Kommunikationsmüll unserer Zeit NICHT verirrt hat, dann will er uns wohl GLEICHSCHALTEN mit seiner merkwürdigen “Denke”!? 😉

  5. Wenn es, wie lt. Beitrag vom Polizisten gesagt, nur auf den Wortlaut ankäme, wäre jede – jede! – Diskussion des Tatbestandes der Holocaustleugnung unmöglich, da justiziabel. Wir könnten nicht einmal sagen, wer sich weshalb der Leugnung schuldig machte. Eine wissenschaftliche oder nur sachliche, ja nicht einmal eine unsachliche Untersuchung zu bsplw. Irvings Käse wäre damit verboten.

    Jetzt klarer, Herr “Dr.” W.?

    • Wenn es, wie lt. Beitrag vom Polizisten gesagt, nur auf den Wortlaut ankäme, wäre jede – jede! – Diskussion des Tatbestandes der Holocaustleugnung unmöglich, da justiziabel.

      “Diskussion des Tatbestands” bezeichnet die Diskussion des Tatbestands. Der Tatbestand von Brandstiftung (§ 306 StGB) ist:

      “Inbrandsetzen oder Teilweisezerstören eines fremden Gebäude oder Hütten, Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, usw.”

      Um den zu diskutieren, brauche ich kein Feuerzeug. Schon mal von use-mention distinction gehört?

      Wir könnten nicht einmal sagen, wer sich weshalb der Leugnung schuldig machte.

      Herr Sapir könnte sich der Leugnung schuldig gemacht haben, weil er geschrieben hat, dass der Holocaust nicht stattgefunden habe. Indirekte Rede, ich könnte auch Anfürhungszeichen verwenden.

      Der Hinweis des Polizisten war dahingend zu verstehen, dass es nicht darauf ankommt, ob Herr Sapir das auch meint was er sagt, sondern nur, dass die Äußerung objektiv eine Leugnung darstellt.

      • OMFG. Sie haben recht, ich habe mir noch nie Gedanken dazu gemacht, wie …

        Nee, sorry, das ist mir selbst für Sarkasmus zu dumm. Ich versuche es zum besten anderer Leser – sie werde ich eh nicht überzeugen, ist mir auch schnurz – noch einmal:

        A schreibt, B leugne den Holocaust. C bittet um Beweise. A zitiert daraufhin den Satz ‘Der Holocaust hat nie stattgefunden’*. D erstattet daraufhin Anzeige gegen A, da A dem Wortlaut nach – und nur um den ging es, nicht um den Kontext! – den Holocaust leugnet.

        Selbstverständlich kann man die Rechtsauffassung vertreten, dieser und analoge Sätze wären grundsätzlich ausreichend eine Verurteilung wg. Holocaustleugnung zu begründen. Kann man. Ja. Muss man aber nicht und wird von deutschen Gerichten auch nicht so praktiziert. Etwas anderes ist es, ob Polizei und Staatsanwaltschaft zu solchen Vorwürfen [vor]ermitteln müssen.

        *Der Ablauf in Sapirs Fall war ein winziges bisschen komplexer, aber ich wollt es einfach halten; an den Definitionsgrenzen.

        • Etwas anderes ist es, ob Polizei und Staatsanwaltschaft zu solchen Vorwürfen [vor]ermitteln müssen.

          Im Gegensatz zur Anzeige wegen Hustens in der Öffentlichkeit, der die Polizei regelmäßig mangels Tatbestand gar nicht erst nachgeht, ist der Fall hier eben – aus Sicht der Polizei – nicht so einfach gelagert. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass – trotz Anführungszeichen – eine Zueigenmachung des Zitierten vorliegt.

          Dafür könnte der Wortlaut sprechen: »So, jetzt habe ich das geschrieben. Ich trage die volle Verantwortung für diesen Satz.« Will er die Verantwortung für das Zitat tragen oder für die Äußerung des Zitierten?

          • “Zueigenmachung des Zitierten” : in welchem Sinne? Dass der Satz “mich” vertritt, repräsentiert? Also meine Sichtweise? Das ist von vornherein ausgeschlossen und müsste zudem noch vom Staat nachgewiesen werden.

            “volle Verantwortung für diesen Satz “: eben für den Satz, nicht für die Lesart oder Deutung. Dass der Satz existiert, also geschrieben steht, ist ein objektiver Befund, und liegt in meiner Verantwortung. Wie man den Satz verstehen will, ist hingegen eine höchst subjektive Sache, die keine Verallgemeinerung ermöglicht.

    • Wenn es, wie lt. Beitrag vom Polizisten gesagt, nur auf den Wortlaut ankäme, wäre jede – jede! – Diskussion des Tatbestandes der Holocaustleugnung unmöglich, da justiziabel.

      Genau dieses Problem haben die Strafverteidiger von notorischen Rechtsextremisten, sie können vor Gericht kaum verteidigen ohne sich selbst strafbar zu machen.

  6. Meine Vermutung, dass der subjektive Tatbestand der Leugnung der objektive ist, scheint sich in der Aussage des Polizeibeamten „Daraufhin sagte mir der Polizist, es geht hier nur um den Wortlaut an sich, alleine durch den Wortlaut bzw. die Tatsache, dass ich den besagten Satz geschrieben habe, ist der Tatbestand der Holocaustleugnung erfüllt.“ widerzuspiegeln.

    Denn es wird schwer sein nachzuweisen, dass ich 1) dieser Überzeugung bin,

    Darauf kommt es nicht an. Maßgeblich ist nur, ob Sie

    a) objektiv geleugnet haben und
    b) ob diese Leugung öffentlich erfolgt ist und
    c) ob sie so geäußert wurde, sie geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

    Wenn der Staatsanwalt zu dem Ergebnis kommt, dass alle diese Bedingungen erfüllt sind, dann ist der Tatbestand erfüllt, dann gibt es einen Strafbefehl. Für ihren Willen, sich damit um die Rechtsordnung der Bundesrepublik verdient machen zu wollen, bekommen Sie eventuell einen Strafrabatt, vgl. die Schotter-Fälle [1].

    Das einzige, was ich tat, war diesen Satz in einem höchst kritischen Kontext zu schreiben.

    Entscheidend ist, was Sie wollen. Es steht fest, dass Sie ‘gezündelt’ haben und den Tatbestand verwirklichen wollten, um damit Ihr Unbehagen bezüglich einer existierenden Strafnorm auszudrücken. Eine solche Absicht konstituiert aber keinen strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund, der die Bestrafung ausschließt. Anders formuliert: (Aus Ihrer Sicht) Hehre Ziele rechtfertigen nicht die Behegung einer Straftat.

    [1] Vielleicht sind Ihnen die Prominenten und Bundestagsabgeordneten noch in Erinnerung: http://www.oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=13597&article_id=113907
    “Dass die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Aufrufs […] sich für ein überragend wichtiges politisches Anliegen einsetzten, spiegelt sich in der sehr milden Strafe.”

  7. “objektiv geleugnet haben” – worauf stützt sich denn diese Feststellung? Die Beweislast liegt beim Staat, nicht bei mir.  
    Wenn der Beweis im bloßen Wortlaut besteht, dann besteht die “objektive Leugnung” nicht nur bei mir, sondern auch bei allen Zeitungen, die Lea Rosh bzw. ihr Plakat zitierten.

    • “objektiv geleugnet haben” – worauf stützt sich denn diese Feststellung? Die Beweislast liegt beim Staat, nicht bei mir.

      Sie schrieben:

      »Da bin ich schon irgendwie neugierig. Also schreibe ich das mal: “Den Holocaust hat es nie gegeben”. So, jetzt habe ich das geschrieben. Ich trage die volle Verantwortung für diesen Satz. Wenn der Staat sich bei mir meldet, werde ich hier darüber berichten, sobald ich aus der Haft entlassen werden würde«

      https://scilogs.spektrum.de/un-zugehoerig/david-irving-und-der-zustand-unserer-demokratie/

      Also persönlich schwanke ich wegen der Anführungszeichen zwischen:

      1. Wahndelikt (straffrei)
      2. Vollendeter Leugung des Holocaust (Geldstrafe) und
      3. Geldbuße wegen § 118 OWiG.

      • ad a) Dazu müsste ein Arzt feststellen, dass ich wahnsinnig bin, oder?
        b) du hast noch immer nicht erklärt, worin deiner Meinung nach diese “vollendete Leugnung” bestehen könnte, außer im bloßen Wortlaut, den du jetzt ja auch selbst veröffentlicht hast.
        c) “Belästigung der Allgemeinheit”, weil bei Scilogs?

        • ad a): Nein. http://de.wikipedia.org/wiki/Wahndelikt
          ad b): Eine Leugnung ist, wie jede Aussage, dann vollendet, wenn sie zuende geschrieben oder gesprochen wurde. Das Gesetz sanktioniert nicht die Wiedergabe, sondern die Abgabe der leugnenden Erklärung (+ wenn Sie öffentlich und Friedensstörung usw.). Eine Erklärung gilt dann als abgegeben, wenn sie aus Sicht des Rezipienten als Aussage des Urhebers verstanden wird.

          Wenn Sie irrig – wie Dirk Haasis – der Meinung sind, bereits die bloße Wiedergabe einer Holocaust-leugnenden Aussage, also ein Zitat, sei tatbestandsmäßig und wenn Sie demzufolge den Tatbestand dadurch “auslösen” wollen, dass sie eine solche Aussage wiedergeben, dann liegt ein Wahndelikt vor.

          Wenn Sie jedoch billigend in Kauf nehmen, dass die Anführungszeichen überlesen werden und dem Leser Ihrer Ausführungen die zitierte Aussage als Ihre eigene erscheint, dann haben Sie selbst im Sinne des § 130 Abs. 3 geleugnet.

          • A. Danke, habe ich nicht gekannt
            B. Nun argumentierst du also selbst gegen den “Wortlaut an sich” und lassen es auf den Kontext ankommen, denn die Einstufung als Zitat ist nichts anderes als ein con-text.

  8. “Herr Sapir betreibt hier weder geschichtliche Forschung noch leistet er hier Aufklärungsarbeit.” – das magst du so sehen, aber deine Sichtweise bedeutet nicht, dass es auch so wäre.

    • “Herr Sapir betreibt hier weder geschichtliche Forschung noch leistet er hier Aufklärungsarbeit.” – das magst du so sehen, aber deine Sichtweise bedeutet nicht, dass es auch so wäre.

      a) Beweispflichtig ist der, der sich auf etwas beruft.
      b) Im Übrigen wäre das auch nur im Rahmen des § 86 tatbestandsausschließend. Wer den Holocaust leugnet oder Reetdächer anzündet, der kann sich nicht mit dem Hinweis auf Forschung oder Aufklärung exkulpieren.

  9. ad b): Eine Leugnung ist, wie jede Aussage, dann vollendet, wenn sie zuende geschrieben oder gesprochen wurde.

    Lügen heisst wissentlich die Unwahrheit sagen. Wer tatsächlich davon überzeugt ist, es habe den Holocaust nie gegeben, der kann ihn nicht leugnen. Er sagt bloss die Unwahrheit. Das sei hier nur am Rande erwähnt.

    Ich halte es für absurd zu glauben, der Kontext spiele keine Rolle. Wenn der Gesetzgeber ein Gesetz erlässt, dann bezweckt er damit etwas. Der Wortlaut allein ist nicht das Ganze. Die Frage ist also, was der Gesetzgeber mit dem Verbot bezweckt. Hier lassen sich mehrere beabsichtigte Zwecke anführen, wie;

    – Gefährdung des sozialen Friedens aka Volksverhetzung
    – Verunglimpfung des Ansehens Verstorbener u.a

    Es würde mich sehr wundern, wenn das Verfahren nicht sang- und klanglos eingestellt würde.

    • “Lügen heisst wissentlich die Unwahrheit sagen. Wer tatsächlich davon überzeugt ist, es habe den Holocaust nie gegeben, der kann ihn nicht leugnen. Er sagt bloss die Unwahrheit.” – Darum ist die Kriminalisierung von Leugnung bereits an sich dumm.

      Wenn der Talmud sagt, dass ein Ritualobjekt, das von einem anderen gestohlen wurde, nicht zur Erfüllung des Rituals dienen bzw. gelten kann, sagt der heutige Historiker: Offenbar gab es Fälle, in denen solche Ritualobjekte gestohlen wurden. Wenn ein künftiger Historiker auf unsere Zeit zurückschauen würde, würde er das heutige Leugnungsverbot ungefähr so interpretieren wie das Sozialistenverbot im Kaiserreich o. Ä.

      Solche strafrechtlichen Verfolgungen verwandeln die Dummköpfe, die den Holocaust leugnen, in Märtyrer. Aber mit Kriminalität hat das alles nichts zu tun, geschweige denn mit der Bekämpfung derselben.

        • Ich halte die Anzeige für rechtsmissbräuchlich. Aus dem Kontext geht klar hervor, dass der Holocaust nicht geleugnet wurde. Das ändert natürlich nichts an der Pflicht der Behörden, Anzeigen abzuklären.
          Eine Stellungsnahme des Anzeigers wäre interessant. Welchem Zweck dient eine solche Anzeige? Ich vermute, dem Anzeiger passt Yoavs Meinung nicht, die besagt, dass er die Bestafung von Holocaustleugnern/zweiflern/verharmloser für unsinnig und rechtsstaatlich problematisch hält.

  10. @Yoav Sapir 8. Januar 2014 18:04

    B. Nun argumentierst du also selbst gegen den “Wortlaut an sich” und lassen es auf den Kontext ankommen, denn die Einstufung als Zitat ist nichts anderes als ein con-text.

    Ich habe nirgendwo behauptet, dass Sie sichereine Verurteilung bekommen, wenn Sie eine leugnende Aussage zitieren (oder ein Hakenkreuz durchstreichen), vgl. meinen Kommentar vom 5. Januar 2014 15:44:

    “Gilt das Wort an sich?” Im Zweifel ja. Ich erinnere mich an den Fall mit der durchgestrichen Swastika über einem Mülleimer. Das Strafverfahren (§ 86a StGB) wurde erst vom OLG gestoppt.

    Das ist nur ein Hinweis an Normalbürger, die sich rechtstreu verhalten wollen. Es ist zwar so, dass die Verwender durchgestrichener Hakenkreuze “am Ende” straffrei waren [1], aber der Normalbürger will nicht nur “am Ende” Recht bekommen, sondern der will erst gar nicht von der Polizei befragt und mit umfangreichen und kostenträchtigen Prozessen überzogen werden.

    Oder hatten Sie eine andere Formulierung von mir im Blick?

    [1] http://de.wikipedia.org/wiki/Verwenden_von_Kennzeichen_verfassungswidriger_Organisationen#Durchgestrichenes_Hakenkreuz

  11. @Yoav Sapir 8. Januar 2014 18:22

    “Zueigenmachung des Zitierten” : in welchem Sinne?

    (Mit ‘des ZItierten’ ist der Genitiv von ‘das Zitierte’ gemeint)

    In diesem Sinne: „Herr Müller sagte: ‚2×2=3‘. Und das ist auch so.“ Der, der das sagt, der macht sich das, was von Herrn Müller gesagt worden sein soll, zu eigen. Er hätte auch selbst sagen können: „2×2=3“.

    Wenn es nun einen Tatbestand gibt, der die Leugnung, dass 2×2=4 ist, umfasst, dann ist dieser Tatbestand mit beiden o.g. Sätzen erfüllt. Es ist egal, ob sie etwas als eigene Aussage formulieren oder jemanden zustimmend zitieren. Die Frage ist nur: Tun Sie das wirklich?

    “volle Verantwortung für diesen Satz “: eben für den Satz, nicht für die Lesart oder Deutung. Dass der Satz existiert, also geschrieben steht, ist ein objektiver Befund, und liegt in meiner Verantwortung. Wie man den Satz verstehen will, ist hingegen eine höchst subjektive Sache, die keine Verallgemeinerung ermöglicht.

    Die Bedeutung von »Ich übernehme für X die volle Verantwortung.« bedeutet normalerweise,

    1. dass ich X behaupte und
    2. dass ich für die daraus erwachsenden Konsequenzen einstehen will.

    Ein Beispiel:

    Also schreibe ich das einfach mal: »Der Fußballspieler Thomas Hitzlsperger ist schwul.« So, jetzt habe ich das geschrieben. Ich trage die volle Verantwortung für diesen Satz. Was genau habe ich da jetzt geschrieben und wofür habe ich die Verantwortung übernommen?

    • ” […] Und das ist auch so” – Das ist aber schon eine Meinungsäußerung, womit wir in der ersten Unterstellungsmöglichkeit wären (Leugnung als Überzeugung). Ich habe jedoch nicht gesagt, dass ich dem Satz “den Holocaust hat es nicht gegeben” zustimme bzw. dass darin meine Sicht auf die Vergangenheit sich widerspiegelt.

      “Was genau habe ich da jetzt geschrieben und wofür habe ich die Verantwortung übernommen?” – Ich kann allenfalls sagen, wie ich diesen Satz verstehe bzw. lese. Was du gesagt hast, ist per defitionem eine andere Frage (der Text steht zwischen Autor und Leser, der Text entsteht als Sinneinheit zunächst bei der Formulierung und letztlich bei der Lektüre).

      Dabei ist Fußball wirklich nicht mein Gebiet, sodass ich gar nicht so viel mit deinem Beispiel anfangen kann. Dafür ein Gegenbeispiel: “Merkel ist eine Verbrecherin”. Viele würden hier, um es einfach zu halten, “[Bundeskanzlerin Angela] Merkel” hineinlesen und damit einen Text, eine Sinneinheit zustande bringen, den ich nicht geschrieben habe. Mal ganz abgesehen davon, wie man “Verbrecherin” verstehen kann/will.

  12. ” […] Und das ist auch so” – Das ist aber schon eine Meinungsäußerung, womit wir in der ersten Unterstellungsmöglichkeit wären (Leugnung als Überzeugung).

    „Herr Müller sagte: ‚2×2=3‘. Und das ist auch so.“ sind zwei Tatsachenbehauptungen und Null Meinungen:

    – Erste Tatsachenbehauptung: „Herr Müller sagte: ‚2×2=3‘“.
    – Zweite Tatsachenbehauptung: „2×2=3“

    “Was genau habe ich da jetzt geschrieben und wofür habe ich die Verantwortung übernommen?” – Ich kann allenfalls sagen, wie ich diesen Satz verstehe bzw. lese.

    Auf nichts anderes zielte meine Frage und die richtige Antwort ist: Ich habe geschrieben, dass Der Fußballspieler Thomas Hitzlsperger schwul sei. Das ist eine Tatsachenbehauptung und sogar eine zutreffende [1].

    [1] http://www.spiegel.de/sport/fussball/thomas-hitzlsperger-will-mit-coming-out-vor-sotschi-ein-zeichen-setzen-a-942510.html

    • Sie schreiben: “Ich habe geschrieben, dass Der Fußballspieler Thomas Hitzlsperger schwul sei. Das ist eine Tatsachenbehauptung und sogar eine zutreffende [1].”

      Woher wollen Sie wissen, dass es sich um eine zutreffende Tatsachenbehauptung handelt? Sie sind nicht Thomas Hitzlsperger und können daher nicht wissen, ob die Behauptung war ist. Es könnte sich ja auch nur um eine mediale Inszenierung handeln als Protest gegen russische Gesetzgebung. Können Sie dies ausschließen? Nein.

      In diesem Zusammenhang sei nur auf zahlreiche Geständnisse verwiesen, die sich als falsch erwiesen haben….

      Und Ihr Herr Müller: Wen ich sage: „Herr Müller sagte: ‚2×2=3‘“ ist dies keine Tatsachenbehauptung, sondern die reine Wiedergabe der Meinung einer dritten Person, die ich mir noch lange nicht zu eigen mache.

  13. Da kriegt der Spruch “Die Gedanken sind frei” doch gleich eine gaaanz andere Bedeutung – jedenfalls können wir froh sein, daß wir der Gedankenlese noch nicht mächtig sind 🙂

    “Selig sind die geistig armen” – wobei geistig arm sicher bewußtseinsbetäubt meint, denn vom Geist der “Gott” ist, sind wir alle im SELBEN Maß reich durchströmt 😉

  14. Woher wollen Sie wissen, dass es sich um eine zutreffende Tatsachenbehauptung handelt? Sie sind nicht Thomas Hitzlsperger und können daher nicht wissen, ob die Behauptung war ist. Es könnte sich ja auch nur um eine mediale Inszenierung handeln als Protest gegen russische Gesetzgebung. Können Sie dies ausschließen? Nein.

    Warum sollte ich das müssen? Gibt es Anlass dazu, nicht zu glauben, dass Hitzlsperger meint, was er sagt bzw. was auf zahlreichen Kanälen seit gestern verbreitet wird?

    Dass es eine Mediale Inszenierung ist, das sagt Hitzlsperger ja selbst, wenn er in der Zeit erklärt:

    Lange habe er sich nicht getraut, diese öffentlich zu machen, nach dem Ende seiner Laufbahn als Fußball-Profi sei jetzt ein guter Zeitpunkt dafür.

    Der Rahmen in dem oder der Zweck für den etwas geäußert wurde, ändert aber am Geäußerten nichts.

  15. Und Ihr Herr Müller: Wen ich sage: „Herr Müller sagte: ‚2×2=3‘“ ist dies keine Tatsachenbehauptung, sondern die reine Wiedergabe der Meinung einer dritten Person, die ich mir noch lange nicht zu eigen mache.

    Wenn Sie sagen „Herr Müller sagte: ‚2×2=3‘“, dann behaupten Sie, Herr Müller habe „2×2=3“ gesagt. Das ist dem Wahrheitsbeweis im Prinzip zugänglich, weil es z.B. Zeugen geben kann, die ebenfalls gehört haben, dass Herr Müller das gesagt hat. Es handelt sich daher IIRC im juristischen Sinne um eine Tatsachenbehauptung, was eine Meinung ausschließt (nach deutschem Recht).

    http://de.wikipedia.org/wiki/Tatsachenbehauptung

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