Reden wir (wieder einmal) über Gebäudeschadstoffe – DCONex 2020

Achtung, Asbest!

Auch in diesem Jahr fand wieder die DCONex in Essen statt. Vom 22. bis zum 23. Januar drehte sich alles um Gebäudeschadstoffe und deren Sanierung. Der Kongress ist mittlerweile stark gewachsen, sowohl was die Zahl der Teilnehmer angeht, als auch die Zahl der Vorträge. Mittlerweile finden 3 Sessions parallel statt, so dass man sich manchmal gerne zerteilen würde, um möglichst viel mitzunehmen. Hinzu kommt, dass wir, also meine Kollegen und ich, in diesem Jahr zum zweiten Mal auch als Aussteller hier waren. Der eigene Messestand kann einen auch ganz schön auf Trab halten. Aber ich habe dennoch etwas Zeit gefunden, um mir einige der interessanten Vorträge anzuhören.

Schadstoffe beim Bauen im Bestand

Umgang mit Schadstoffen ist bei Bauen im Bestand ein wichtiges Thema. Wir haben über all die Jahre eine unglaubliche Menge an Stoffen in unseren Gebäuden verwendet, deren Beseitigung uns heute zunehmend vor Probleme stellt.

Schadstoffe bei Baumaßnahmen

Tobias Schwotzer vom Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung (LBB) in Mainz stellte die Rheinland Pfälzische Sicht dar. Dabei spielen die Nachhaltigkeitsziele der Agenda 2030 der Vereinten Nationen eine zentrale Rolle. Um die aber auch für den LBB und die Bautätigkeit zu erreichen, muss man sich mit einer breiten Palette an Schadstoffen sowie deren umweltverträgliche Beseitigung befassen.

Arbeits- und Sicherheitsplan nach TRGS 524

Bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen besteht die Gefahr, mit Schadstoffen in Berührung zu kommen. Daher fordern die DGUV Regel 101-004 „kontaminierte Bereiche“ und die TRGS 524 vom Bauherrn die Erstellung eines Arbeits- und Sicherheitsplanes. Andreas Feige-Munzig von der BG Bau legte die Problematik dar.

Der ausführende Unternehmer hat eine entsprechende Gefährdungsabschätzung vorzunehmen, wobei er sowohl die einschlägigen Arbeitsvorschriften zu beachten als auch die durch Schutzmaßnahmen für seinen Auftraggeber entstehenden Kosten berücksichtigen muss. Gleiches gilt für den Auftraggeber, der die besonderen Schutzmaßnahmen in seinem Leistungsverzeichnis detailliert beschreiben muss.

Dabei ergeben sich aber oft einige Probleme. Dazu muss man wissen, welche Stoffe in welchem Zustand anzutreffen sind. Und nur selten kennt er alle Randbedingungen, welche die Gefährdung bestimmen.

Nationaler Asbestdialog

Im Rahmen des Nationalen Asbestdialogs wurde das 4. Dialogforum abgeschlossen. Diese Session sollte einen Einblick in die sich daraus abgeleiteten Maßnahmen sowie einen kurzen Ausblick auf das 5 Dialogforum gebe. Dieses 5. Dialogforum sollte ursprünglich diese Veranstaltung abschließen, aber so wie es zurzeit aussieht, ist der Bedarf für weitere Dialogforen wohl noch gegeben. Der Nationale Asbestdialog wurde auf der DCONex schon mehrfach thematisiert. Ich hatte auch über das vergangene Dialogforum eine kurze Zwischenbilanz gebloggt.

DCONex2020
Der Nationale Asbestdialog auf der DCONex 2020. Eigenes Foto

Aktueller Stand und Ausblick auf das 5. Dialogforum

Andrea Bonner vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gab einen kurzen Einblick in die Arbeit des Dialogforums sowie einen Ausblick auf das im Februar stattfindende 5. Dialogforum. Dazu gehört der aktuelle Stand in Bezug auf die Arbeit an der neuen VDI 6202 Blatt 3 „Schadstoffbelastete bauliche und technische Anlagen“ , deren Gründruck im Oktober 2019 war sowie die LASI Veröffentlichung LV 45 „Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung“ des Länderausschuss für Arbeits- und Sicherheitstechnik (LASI).


Ebenfalls ein Ergebnis des Nationalen Asbestforums ist die Neufassung der TRGS 519 vom 17. 10. 2019 mit der Beschreibung risikobezogener Schutzmaßnahmen sowie der Entwicklung eines aufgaben- und risikobezogenen Qualifikationskonzepts für Tätigkeiten mit Asbest.
Weiterhin soll die Frage geklärt werden, ob eine rechtliche Verankerung der Erkundungspflicht notwendig sein könnte.


Zukünftige Regelungen zu Asbest sollen als eigenständiger Unterabschnitt in die Gefahrstoffverordnung eingefügt werden. Die Regelungen zum Überdeckungsverbot, das jüngst ja für einige Verunsicherungen sorgte, sollen konkreter gefasst werden. Die zulässigen Tätigkeiten sollen nicht mehr an den ASI-Begriff (Abbruch, Sanierung und Instandsetzung) gekoppelt sein. Vielmehr soll die Beschreibung der zulässigen Tätigkeiten an die jüngeren Erkenntnisse über Asbestvorkommen angepasst werden.
Das 5. Dialogforum soll am 26. März 2020 stattfinden. Hier wird es hauptsächlich um die Aktualisierung der Gefahrstoffverordnung und die dortigen Regeln zu Asbest gehen.

TRGS 519 – Aktuelle Änderungen

Die TRGS 519 wurde im letzten Jahr überarbeitet. Was jetzt neu daran ist und welche Bedeutung die Neuerungen haben, berichtete Andreas Feige-Munzig von der BG Bau.
Das erste und wichtigste war, dass es keine Vollständige Novellierung der TRGS 519 ist, sondern eine Modifizierung bzw. Ergänzung. Hinzu kam z.B. die viel genannte Expositions-Risiko Matrix sowie die ersten Schritte hin zu einem modularen Qualifikationssystem. Außerdem werden Mindestanforderungen an Luftfilter -reiniger für den Einsatz bei Tätigkeiten an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern sowie vergleichbarer Produkte festgelegt. Entstauber der Staubklasse „M“ dürfen bei emissionsarmen Verfahren eingesetzt werden.

Entsorgung und Recycling asbesthaltiger Bauabfälle

Bei Bau oder Abbruchtätigkeiten können eine Menge asbesthaltiger Abfälle anfallen, deren Entsorgung oder, gegebenenfalls Recycling Probleme bereiten kann. Sandra Giern vom Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser-, und Rohstoffwirtschaft e.V. trug über die fachgerechte Entsorgung und mögliche Wege des Recyclings vor. Da Asbest in vielen Baustoffen Verwendung fand, kann natürlich auch der Abfall beim Bauen und Abbruch entsprechend belastet sein. Jetzt wollen wir auch im Baubereich eine möglichst funktionierende Kreislaufwirtschaft haben. Schon alleine um unsere Ressourcen zu schonen und um möglichst sorgsam mit dem vorhandenen Deponieraum umzugehen.


Das Problem dabei ist, dass asbesthaltige Abfälle den Sortier- und Behandlungsanlagen nicht zugeführt werden dürfen, auch wenn, rein rechnerisch, der Asbestgehalt unter 0,1 Massen% liegt.
Um das sicherzustellen, haben die Anlagebetreiber nach LAGA M 23 eine Sichtkontrolle durchzuführen. Die aktuelle Fassung der LAGA M 23 stammt aus dem Jahr 2015. Vermutlich fiel ihre Entstehungszeit damit vor das Bekanntwerden der verdeckten Asbestprodukte (die ebenfalls aus demselben Jahr stammt) sowie die erst in jüngerer Zeit aufgetretene Dachpappen Problematik.

0-Faser Problematik

Es hat sich gezeigt, dass bei weitem nicht alle asbesthaltigen Produkte optisch und vom unbewaffneten Auge erkennbar sind. Die weitaus Meisten kann man erst mittels einer Laboranalyse erkennen. Hier dürfte einiger Nachbesserungsbedarf bestehen.


Und noch etwas zeigt, dass der Gedanke nicht ganz konsequent zu Ende gedacht ist. So kann es den gar nicht so unwahrscheinlichen Fall geben, dass beim Bau eines Weges ein Natursteinschotter eingesetzt wurde, der einen Asbestgehalt von unter 0,008 Massen% hat. (wir erinnern uns, Asbest ist ein natürlich vorkommendes Mineral und eben kein künstliches Produkt, daher kommt es in natürlichen Gesteinen in unterschiedlicher Menge vor).


In diesen frisch gebauten Weg soll nun ein Kabel verlegt werden. Der Schotter aus Naturstein wird ausgehoben. Nun ist er nichts anderes als Asbest-belasteter Bauabfall, der aufgrund seiner Belastung nicht wieder recycelt werden darf, er muss folglich entsprechend deponiert werden.

Selbstgesteckte Ziele

Dabei ist als politisches Leitziel ein 100%-tiges Recycling gesetzt worden. Die EU gibt ab dem Jahr 2020 eine Recyclingquote von 70 % vor! Man kann sich ungefähr vorstellen, wie es mit der Erreichung dieser Ziele aussieht. Aber es ist auch hier nicht nur peinlich, wenn selbstgesteckte Ziele so krachend verfehlt werden. Unsere Deponiekapazitäten für diese Schadstoffe (wie der Deponieraum insgesamt) sind stark begrenzt. Neuer Deponieraum ist nicht in Sicht, die Akzeptanz für neue Deponien ist nicht vorhanden.
Auf der anderen Seite werden unsere Rohstoffe knapp. Neue Sand- und Kiesgruben sind ebenso wenig akzeptiert und kaum durchsetzbar. Hier könnten Recyclingbaustoffe helfen, wertvolle Ressourcen zu schonen.

Notwendige Regelungen

Dazu sind einige Regelungen notwendig. Zuerst muss geklärt werden, wer der Abfallerzeuger und damit verantwortlich für die Erkundung, Untersuchung der Bausubstanz und Deklaration der Abfälle ist. Der Bauherr oder der Bauunternehmer?

Es wurde vorgeschlagen, dass der Bauherr als Abfallerzeuger benannt und damit in der Verantwortung steht.
Daneben wird dringend ein Abschneidekriterium benötigt. Die bisherigen Regelungen sind im Sinne eines geordneten und Ressourcen schonenden Recycling nicht praktikabel.

Die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) bezeichnet asbesthaltige Abfälle mit einem Gehalt von > 0,1 Massen% als gefährlichen Abfall.
Die TRGS 517 lässt aber neue mineralische Rohstoffe mit einem Asbestgehalt von <0,008 Massen% als Baustoff zu.

Mögliches Abschneidekriterium

Das benötigte Abschneidekriterium muss einige Bedingungen erfüllen: Es muss sichergestellt werden, dass Asbest aus dem Wirtschaftskreislauf nachhaltig eliminiert wird. Das bedeutet auch, dass beim Abbruch alle trennbaren Asbestprodukte auch abgetrennt werden, um sie gesondert entsorgen zu können.


Für etwaige Restbelastungen soll gelten, dass mineralische Abfälle mit einem Asbestgehalt <0,1 Massen% nur in das Recycling dürfen, wenn der Transport und die Aufbereitung ohne Gefahr für Mensch und Umwelt möglich ist. Vorhandene Asbestgehalte sollen, nach dem Stand der Technik, möglichst in der Aufbereitung ausgesondert werden.
Der so hergestellte Recyclingbaustoff soll weniger als 0,008 Massen% Asbest enthalten. Mineralische Abfälle mit einem Asbestgehalt von < 0,008 Massen% sollen uneingeschränkt dem Recycling zugeführt werden dürfen.

Unbeabsichtigter Asbestgehalt

Ich weiß, jetzt könnte es wieder heißen, jede Faser mache krank. Ja, das kann sie problemlos. Bei Asbest gibt es keine Dosis, die als vollkommen ungefährlich gelten kann. Aber so wünschenswert eine vollkommen asbestfreie Welt wäre; ich sprach es ja bereits an. Die als Asbest bekannten Mineralfasern sind natürliche Minerale und kommen in unterschiedlicher Konzentration in vielen Gesteinen vor. Sie sind damit Teil unserer Umwelt und es gibt eine geogene Hintergrundbelastung, der wir nicht entkommen können. Sie hängt auch von der jeweiligen lokalen Geologie ab.


Und genau da beginnt eine „0-Fasern-Grenze“ wirklich problematisch zu werden. Denn Asbest kann sich auch als blinder Passagier einschleichen. Und das kommt nicht selten vor. In vielen Produkten, nicht nur im Baubereich, werden mineralische Füllstoffe eingesetzt. Das können Talke oder Produkte aus Marmoren sein. Diese können winzige Spuren von Asbest enthalten, die aber dennoch analytisch nachweisbar sind.


Ich halte es daher für problematisch, wenn, wie verschiedentlich der Vorschlag kam, nur „technische“ Asbeste zu zählen und die „natürlichen“ Asbeste zu ignorieren. Sinnvoller erscheint mir der Vorschlag von Frau Giern hier, den Grenzwert der TRGS 517 auch für Recyclingbaustoffe zu verwenden. Dieser gilt eh schon für neue mineralische Rohstoffe. Hier sollte eine Gleichstellung erfolgen, wenn wir den Recyclingbaustoffen eine Chance geben wollen.

Einheitliche Standards zur Asbesterkundung und -sanierung

Das Problem Asbest im Bauschutt kann man am einfachsten bereits bei der Erkundung angehen. Je frühzeitiger ein Asbestvorkommen erkannt wird, desto einfacher ist es zu entfernen und aus dem Stoffkreislauf herauszuhalten. Hinzu kommt , dass dies auch den Arbeits- und Gesundheitsschutz für Nutzer leichter macht.

Leitlinie zur Asbesterkundung

Hier wurden von Thomas Kuhlbusch von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ganz besonders Handwerker angesprochen. Denn es sind meist Handwerker, die zuerst mit Asbest in Berührung kommen. Ohne Kenntnisse über das Vorkommen von Asbest ist ein sicheres Bauen im Bestand heute nicht mehr möglich.


Es soll, noch vor dem 5. Asbestdialog, eine Leitlinie für Handwerker zur Asbesterkundung herausgegeben werden. Diese Leitlinie ist allerdings nicht normativ, soll aber Profis und auch gerade Heimwerker bei der Vorbereitung von Arbeiten in und um ältere Bauwerke unterstützen.
Das Interessante daran ist, dass besonders auf die Qualität der Probenahme geachtet wird. Denn bereits bei der Probenahme können nicht nur Risiken auftreten, eine unfachmännisch genommene Probe kann die Feststellung der Asbestfreiheit durch einen negativen Laborbefund unnötig erschweren.

VDI Richtlinie 6202 Blatt 3 – Erkundung und Bewertung: Asbest

Martin Kessel von der Arcadis Germany GmbH brachte uns den aktuellen Stand der Arbeiten an der VDI 6202 Blatt 3 nahe. An diesem Regelwerk wird seit 2015 gearbeitet, und seit Oktober 2ß19 ist der Gründruck draußen. Die Einspruchsfrist läuft am 31. März 2020 ab. Im Großen und Ganzen sind in diese neue VDI die Erfahrungen des bekannten Diskussionspapiers von 2015 über die verdeckten Asbestprodukte wie Putze, Fliesenkleber und Spachtelmassen eingeflossen.


Ich denke, die Diskussion zu dieser VDI dürften noch spannend werden. Insgesamt wird sie aber eine gute Hilfestellung für alle sein, die mit der Erkundung und Bewertung von Asbest zu tun haben. Und einige Punkte werden mit ihr ebenfalls geklärt, zum Beispiel der Inhalt eines Probenahmeplans, der Mindestuntersuchungsumfang. Hinzu kommt ein sogenannter „Gutachterfaktor“, der den regelmäßig zu beobachtenden einheitlichen Befund bei der Beprobung eines Verdachtsmoments beschreibt.


Inwiefern sich die einzelnen Materialien auch zur Bildung von Mischproben eignen, sollte man sich noch einmal etwas genauer ansehen.

Asbest im Bauschutt – die VDI 3876

Seit Ende 2018 ist die VDI 3876 jetzt draußen. Und damit ist es Zeit, eine erste Bilanz zu ziehen, wie sich diese Richtlinie in der Praxis bewährt hat. Dies tat Olaf Dünger von der Competenza-GmbH.


So wünschenswert eine möglichst vollständige Erkundung bei Abbruch oder Bauen im Bestand auch wäre, sehr oft kann man nicht alle asbesthaltigen Bereiche vorher erkunden oder gar abtrennen. Viele Asbestprodukte sind entweder verborgen, wie die Abstandshalter in Betonelementen, oder entziehen sich einer visuellen Einschätzung, wie die schon mehrfach genannten Putze, Fliesenkleber und Spachtelmassen. Manchmal kann es auch passieren, dass man unerwartet bei Arbeiten auf Altlasten stößt, wie etwa die Geschichte der Gustav-Heinemann-Gesamtschule in Essen gezeigt hat.


Tritt Asbest in Bauabfällen auf, so kann dies einem geregelten Recycling dieser dann im Wege stehen. Dies kostet nicht nur wertvollen Deponieraum, es kann die Entsorgung auch teuer und aufwändig machen.
Die VDI 3876 gibt für die Beprobung und Analytik von Haufwerken hinsichtlich ihres Asbestgehaltes einen einheitlichen Standard vor. Ich hatte das Thema anlässlich früherer DCONex Besuche auch schon thematisiert.

Schadstoffsanierung in der Praxis

Schadstoffe in Gebäuden zu erkunden und analytisch aufzuspüren ist ja eigentlich nur die eine Seite der Medaille. Im Fall der Fälle sollen diese Schadstoffe ja auch aus den Gebäuden beseitigt werden. Und manchmal sind diese Gebäude in voller Nutzung, und die Nutzer können nicht immer so lange ausziehen.

Schadstoffsanierung in bewohnten Gebäuden

Dominik Obeloer von der GBA Gesellschaft für Bioanalytik stellte den interessanten Fall vor, bei dem eine Asbestsanierung in bewohnten Gebäuden stattfinden musste. Dabei ist zu beachten, dass bei der Asbestsanierung zwar aufgrund der Gefährlichkeit dieses Schadstoffes besondere Schutzmaßnahmen einzuhalten sind. Die TRGS, welche diese Maßnahmen regelt, geht dabei aber von einer kontrollierten Baustellenumgebung aus, bei der in erster Linie die ausführenden selber sowie andere Gewerke geschützt werden sollen.


Das macht die Sanierung von Wohngebäuden, bei denen die Baustelle nicht immer klar von den Bewohnern abgetrennt werden kann, herausfordernd. Hier sind in erster Linie die Kommunikation mit den betroffenen Bewohnern wichtig sowie eine gute Vorerkundung. Diese kann sich aber selber als nicht trivial zeigen. Denn es ist bei über 50 Wohneinheiten nicht möglich, einen vorherigen Zugang zu allen Sanierungsbereichen zu erhalten.
Oft müssen Pläne, die anhand von Bestandsplänen und über Analogieschlüsse aus begangenen Wohnungen erstellt wurden, kurzfristig den realen Begebenheiten angepasst werden.


Im Idealfall sind die Bewohner während der eigentlichen Sanierung in Ersatzwohnungen untergekommen. Wenn dies nicht möglich ist, so sind die Betroffenen eindeutig in die bestehenden Sicherheitsmaßnahmen und Gefahren einzuweisen (gilt auch für anderweitig untergebrachte Bewohner, da es immer wieder vorkommen kann, dass noch Gegenstände aus den Wohnungen benötigt werden). Gleichzeitig ist der Lärm, etwa durch die Unterdruckhaltung, für umliegende Wohneinheiten möglichst gering zu halten.

Umgang mit dem Asbest-Überdeckungsverbot

Das Überdeckungsverbot asbesthaltiger Materialien hat in der zurückliegenden Zeit für einige Verwirrung gesorgt. Jörg Blechschmidt von der SakostaCAU GmbH referierte über einen praxisnahem Umgang bei Bestandssanierungen.
Zurzeit gibt es eine nicht so ganz kleine Diskrepanz zwischen dem deutschen Gefahrstoffrecht mit einer nicht bestehenden Sanierungspflicht asbesthaltiger Baustoffe auf der einen Seite und einem Einhalten eines Überdeckungsverbotes dieser.
Dies gilt besonders für die in letzter Zeit immer wieder gerne diskutierten verdeckten Asbestprodukte wie Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber. Erstere sind meist mit Farbe oder Tapeten verdeckt, letztere haben ja den eigentlichen Zweck, die Wandfliesen festzuhalten, also überdeckt zu sein.
Sowohl die TRGS 519 Anlage 9 als auch die LV 45“ Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung“ zeigen, dass Maler- und Tapezierarbeiten auf asbesthaltigen Untergründen durchaus erlaubt sein können. Laut TRGS 519 Anlage 9 Kapitel 2 gelten Streichen oder überkleben asbestfreier Beschichtungen, Tapeten und anderer Wand- oder Deckenverkleidungen nicht als Tätigkeiten mit Asbest.


Die LV 45 stellt asbesthaltige Putze, Estriche und Spachtelmassen nicht zu den asbesthaltigen Wandverkleidungen. Sie sind zudem so fest mit dem Gebäude verbunden, dass ihr Abbruch und ihre Entfernung ohne größere bauliche Maßnahmen nicht möglich ist. Zudem werden Tapezieren, Malen und Streichen hier zu den zulässigen Instandhaltungsarbeiten gezählt.
Offen ist allerdings, ob dies auch für asbesthaltige Gipskartonplatten zählt. Hier wären klare Regelungen dringend erforderlich.

Das theoretische Asbestsanierungskonzept und die Realität

Ein schönes Sanierungskonzept ist eine feine Sache. Interessant wird es nur, wenn der so schön ausgedachte Plan eine Begegnung mit der Realität vor Ort nicht ganz unbeschadet übersteht. Martin Rey von der Envipro Ingenieurgesellschaft für Umwelttechnik zeige, wie man sein Konzept geschickt an die Objektgegebenheiten anpassen kann.

Fazit

Die DCONex begleite ich ja schon einige Jahre. Auch in diesem Jahr ist sie wieder deutlich gewachsen. Mittlerweile finden 3 parallele Sessions statt, so dass die Auswahl mehr als nur schwerfällt. Zumal ich, wie auch im letzten Jahr bereits, mit der CRB Analyse Service GmbH, bei der der ich arbeite, einen eigenen Messestand zu betreuen hatte. Das schränkt die Zeit für die Kongressbeiträge leider auch etwas ein. Die Kundengespräche sind aber auch ein guter Grund, immer wieder hierherzukommen. Daher werde ich vermutlich auch bei der DCONex 2021 (20.-21.01. 2021) wieder dabei sein.
Bleibt mir nur, mich bei allen Verantwortlichen zu bedanken; mir hat es wieder sehr viel Spaß gemacht.

 

Meine Fotostrecke der DCONex 2020 ist unter https://flic.kr/s/aHsmL5Wuhd zu finden.

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Gunnar Ries studierte in Hamburg Mineralogie und promovierte dort am Geologisch-Paläontologischen Institut und Museum über das Verwitterungsverhalten ostafrikanischer Karbonatite. Er arbeitet bei der CRB Analyse Service GmbH in Hardegsen. Hier geäußerte Meinungen sind meine eigenen

5 Kommentare

  1. Wie zuverlässig ist eigentlich die Asbestanalytik? Soweit ich weiss wird für die quantitative Bestimmung von Asbest energiedispersive Microröntgenanalyse eingesetzt. Da erscheinen mir 0.008% (=80ppm) als ziemlich sportlich, denn das Verfahren müsste dann eigentlich eine Nachweisgrenze 100ppm für die schwereren Elemente.

    • Das ist so nicht ganz korrekt. Die Nachweisgrenzen der energiedispersiven Analytik (RDX) ist sogar um Größenordnungen schlechter als 100 ppm. Die EDX kommt aber erst zum Zuge, wenn eine Faser untersucht wird, ob sie Asbest ist oder nicht. Und da die diagnostischen Elemente im höheren Prozentbereich vorliegen, ist das damit sehr wohl möglich.
      Die Hauptarbeit ist aber optischer Natur. Man durchsucht das Präparat auf faserförmige Partikel. Da das menschliche Auge relativ gut im Erkennen von Formen ist, geht das recht zuverlässig. Die angegebenen Nachweisgrenzen gelten im Übrigen nur bei negativen Proben. Asbestfrei heißt dann eben, dass immer noch weniger als eben diese 0,008 Massen% Asbest vorhanden sein können. Hat man eine Faser, so kann man zumindest grob deren Dimensionen vermessen und die Masse bestimmen. Da man weiß, wie viel man auf den Filter gebracht hat, ist der Rest schlicht Mathematik

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