Auch in diesem Jahr reden wir über Gebäudeschadstoffe – DCONex 2026

Inhaltsverzeichnis
Key Takeaways
- Die DCONex fand in Münster statt, mit Fokus auf Schadstoffmanagement und Gebäudeschadstoffe.
- Olaf Dünger präsentierte die neuesten Entwicklungen im Bereich Gebäudeschadstoffe, einschließlich der aktualisierten VDI 3492.
- Künstliche Intelligenz bietet Chancen im Bereich Asbestanalytik, erfordert jedoch maschinelles Lernen.
- Die Anpassung der TRGS 519 an die novellierte Gefahrstoffverordnung berücksichtigt neue Regelungen und Anforderungen beim Abbruch von asbesthaltigen Materialien.
- Das Recycling von Bauststoffen steht vor Herausforderungen, insbesondere in Bezug auf Schadstofffreiheit und Zeitdruck.
Auch in diesem Jahr fand in Münster die DCONex statt, der Fachkongress und Ausstellung zum Thema Schadstoffmanagement und Gebäudeschadstoffe. Ich möchte mich auf diesem Wege gleichzeitig bei unserem Partner i3 Membrane bedanken. Wir haben wieder eine wundervolle Zeit miteinander verbracht und sie haben für uns einen tollen gemeinsamen Messestand geplant. Natürlich habe ich neben der Arbeit am Stand wieder verschiedene Sessions besucht. Schließlich soll es ja auch diesen Blogbeitrag geben.
Neue Entwicklungen
Traditionell beginnt der Kongress nach der Begrüßung mit einem Überblick über die neuesten Entwicklungen im Bereich der Gebäudeschadstoffe. Auch diesmal übernahm Olaf Dünger, der Vorsitzende des Gesamtverbandes der Schadstoffsanierer, diese Aufgabe.
Es gab so einiges Neues im letzten Jahr. Da wäre zum einen die Novelle der Gefahrstoffverordnung. Sie ist zwar erst 2024 in Kraft getreten, wurde aber bereits im vergangenen Jahr überarbeitet. Dabei wurden einige Regeln zum Umgang mit Asbest und zum Arbeitsschutz konkretisiert. Die Erlaubnis für die Abfallbehandlung von Asbest liegt inzwischen vor. Der Umgang mit Asbest an den Standorten der Anlagen kann nun, wie in der LAGA M 23 von 2023 beschrieben, rechtssicher erfolgen. Gleichzeitig musste auch die TRGS 519 an die neue Gefahrstoffverordnung angepasst werden.
Zudem wurden einige Regelwerke erneuert, darunter die VDI 3492 „Innenraumluft, Außenluft – Messen faserförmiger anorganischer Partikel – Rasterelektronenmikroskopisches Verfahren”. Diese ist im Januar in den Weißdruck gegangen und somit quasi noch druckfrisch.
Ein weiteres Beispiel ist die VDI 6202 Blatt 10 „Schadstoffbelastete bauliche und technische Anlagen – Asbest in Bauschutt, Recycling und Bodenmaterial” vom Dezember letzten Jahres. Hier wird eine wichtige Lücke im Regelwerk geschlossen. Sie regelt den Umgang mit potenziell asbesthaltigen Bauschutt- und Abbruchmaterialien und gibt vor, wie das Material zu beproben ist.
Chancen und Herausforderungen durch den Einsatz von KI
Künstliche Intelligenz ist derzeit in aller Munde, sei es in Form von allgegenwärtigen Chatbots oder Bildgeneratoren, die uns langsam an der Realität zweifeln lassen und oftmals auch ganz direkt in sehr persönliche Bereiche hineinreichen. Abgesehen von manchen sinnigen, vielen unsinnigen und noch mehr zweifelhaften Anwendungen kann KI viel mehr. Sie wird nicht nur meinen Arbeitsbereich ziemlich umkrempeln. Dabei mache ich mir relativ wenige Gedanken darüber, dass sie mich gleich ganz ersetzen wird. Sie hat jedoch das Potenzial, mir viele ermüdende Arbeiten abzunehmen und viele Routinen zu erleichtern. Denn bislang ist die Asbestanalytik schweißtreibend, zeitraubend und allzu oft auch buchstäblich nervtötend. Doch bevor die KI helfen kann, muss sie maschinell lernen, und das ist oft nicht so einfach, wie Markus König von der Ruhr-Universität Bochum zeigte. Ich will hier gar nicht so sehr auf die Details eingehen, das könnten andere sicher besser. Wo die KI uns hinsichtlich der Gebäudeschadstoffe schon unterstützen kann, sind unter anderem Vorhersagen der Recyclingfähigkeit der eingesetzten Baustoffe, die Abschätzung von Abfall- und Verwertungsmengen sowie die Abfrage von Regelwerken, Normen und Vorschriften.
Sie kann auch bei der Planung, Bauausführung, Überwachung und Qualitätskontrolle während des Baus helfen. Erschreckend ist vielleicht auch die Hilfe KI-gestützter Systeme bei der Erkennung und Verfolgung von Arbeitnehmern auf Baustellen, um potenziell gefährliche Situationen zu identifizieren oder zu überprüfen, ob Vorgaben zum Arbeits- und Gesundheitsschutz eingehalten werden. Das lässt sich natürlich auch übertreiben, sodass letztlich keine Handlung eines Arbeitnehmers mehr unentdeckt bleibt. Jeder kann sich selbst die Frage stellen, ob und inwiefern dies wünschenswert wäre.
Etwas weniger kontrovers und vielleicht auch näher an meinem Arbeitsgebiet wäre die Erkennung und Klassifizierung von Oberflächenschäden, wie etwa Rissen, in Spannbetonbrücken. Dabei werden Rissabstände, Risswerte und Rissrichtungen sowie die genaue Position der Risse automatisch erfasst.
Leider fehlt es vielfach an Mitarbeitern mit den notwendigen Kenntnissen. Denn eine KI hängt in erster Linie von der Menge und vor allem der Qualität der Daten ab. KI-Verfahren realisieren oft genau das, was die Menschen ihnen beigebracht haben. Selbst wenn dies nicht unbedingt das eigentliche Ziel war.
Zukünftige Rechtsanforderungen
Die Diskussion um zukünftige Rechtsanforderungen gehört auch zum traditionellen Programm.
Anpassung der TRGS 519 an die novellierte Gefahrstoffverordnung
Den Anfang machte Andrea Bonner von der BG Bau mit der novellierten Gefahrstoffverordnung und deren Auswirkungen auf notwendige Anpassungen der TRGS 519, die hier ja schon mehrfach erwähnt wurde. Sie hat auch Auswirkungen auf andere Vorschriften wie die TRGS 519 „Asbest – Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“.
Im Bereich Abbruch ist das vollständige oder auch teilweise Entfernen asbesthaltiger Bauteile, auch in Teilflächen oder Teilbereichen, möglich. Hierbei kommt es zu einigen Konkretisierungen, etwa beim Entfernen einzelner beschädigter Teile. Als Beispiele könnten einzelne beschädigte Faserzementplatten auf einem Dach oder einzelne Floorflex-Platten gelten. Diese dürfen durch asbestfreie Produkte ersetzt werden. Dies fällt unter Maßnahmen der funktionalen Instandhaltung.
Außerdem im Bereich Sanierung. Hier werden die Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung der Nutzer durch asbesthaltige Stäube mittels räumlicher Trennung sowie die Sofortmaßnahmen zur vorläufigen Sicherung weiter konkretisiert. So ist die räumliche Trennung beispielsweise zu kennzeichnen. Es ist zu dokumentieren, an welchen Bauteilen asbesthaltige Materialien verbleiben.
Für die Instandhaltung wird eine Liste mit Tätigkeiten beim Bauen im Bestand inklusive entsprechender Beispiele erstellt. Zudem soll das Erreichen des Endes der Nutzungsdauer genauer definiert werden. Das Ende der Nutzungsdauer ist noch nicht erreicht, wenn das Material seine ursprüngliche Funktion noch erfüllen kann und entsprechend seiner beim Einbau vorgesehenen Bestimmung verwendet wird. Zudem darf von dem Material im aktuellen Zustand keine Gefahr ausgehen.
Auch das Thema der Überdeckung wird genauer definiert. So gilt das Überdeckungsverbot beispielsweise nicht für geringfügige Überlappungen. Eine schwimmende Verlegung, also ohne Bohren und Kleben, sowie das lose Auflegen von beispielsweise Teppich auf asbesthaltige Bodenbeläge ist zulässig.
Das Überdeckungsverbot gilt außerdem nicht für asbesthaltige Putze, Fliesenkleber oder Spachtelmassen. Tapezieren und Streichen zählen zur funktionalen Instandhaltung im Rahmen der laufenden Nutzung.
Auch die Mitwirkungs- und Informationspflicht des Veranlassers ist hier enthalten. Wenn aufgrund des Baualters davon auszugehen ist, dass asbesthaltige Materialien vorhanden sein könnten, soll eine umfassende Informationsweitergabe erfolgen, auf deren Grundlage die ausführenden Unternehmen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen können. Gegebenenfalls soll bereits in der Planungsphase eine technische Erkundung durch den Veranlasser durchgeführt werden. So wird sichergestellt, dass die Anforderungen an Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bereits in der Planungs-, Kalkulations- und Vorbereitungsphase berücksichtigt werden.
Die Expositions-Risiko-Matrix der TRGS 519
Birgitta Höwing von der Wessling Consulting Engineering GmbH & Co. KG hat die Expositions-Risiko-Matrix der TRGS 519 vorgestellt. Die Expositions-Risiko-Matrix ist hier ja eigentlich auch schon keine Unbekannte mehr. Es geht darum, die Exposition gegenüber schädlichen Stoffen – in diesem Fall insbesondere Asbest – in Klassen mit unterschiedlichem Risiko einzustufen. Die Grenze der jeweiligen Klassen hängt von der Wahrscheinlichkeit ab, mit der mit schweren Erkrankungen zu rechnen ist. Aktuell liegt der Bereich der geringen Exposition zwischen 1.000 und 10.000 Fasern pro m³ Luft. Darüber, also ab einer Exposition von 10.000 Fasern pro m³, beginnt der Bereich der mittleren Exposition bis zu einer Grenze von 100.000 Fasern pro m³. Darüber liegt der Bereich der hohen Exposition. Dabei stellen 10.000 Fasern die Akzeptanzkonzentration und 100.000 Fasern die Toleranzkonzentration dar.
Dabei ist grundsätzlich zu beachten, dass alle Tätigkeiten, für die keine ausreichenden Messwerte zur Verfügung stehen, in die Kategorie „hohe Exposition” eingestuft werden. Dies macht das Messprogramm der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau), der Berufsgenossenschaft Energie, Textil, Elektro und Medienerzeugnisse (BG ETEM) sowie der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BG Holz und Metall) so enorm wichtig. In diesem Programm werden für verschiedene Tätigkeiten Expositionswerte ermittelt.
Die ermittelten Daten werden dem Arbeitskreis TRGS 519 vorgelegt und sollen in Anlage 9 veröffentlicht werden. Diese Anlage wird um geprüfte Tätigkeiten erweitert.
Der gesamte Prozess dauert jedoch lange, da es auf der Seite der Bauherren an Bereitschaft mangelt, Messungen unter realen Bedingungen und in verschiedenen Situationen durchzuführen. Es werden nach wie vor geeignete Objekte gesucht. Geeignet sind Gebäude mit einem eindeutigen Nachweis über asbesthaltige Produkte sowie Gebäude, in denen neu verputzt, gespachtelt oder gefliest wurde und die Putze, Spachtelmassen oder Fliesenkleber mit einem Gehalt an „natürlichem“ Tremolit enthalten.
Leitfaden „Asbest beim Bauen im Bestand“
Gerade beim Bauen im Bestand muss stets auf mögliche Vorkommen asbesthaltiger Materialien geachtet werden. Die BG Bau bietet betroffenen Handwerkern den Leitfaden „Asbest beim Bauen im Bestand“ an. Berit Schuchmann von der BG Bau stellte ihn hier vor. In diesem Leitfaden wird unter anderem die bereits oben erwähnte Expositions-Risiko-Matrix vorgestellt und erläutert sowie die Änderungen der Gefahrstoffverordnung noch einmal erklärt. Welche Pflichten hat der Veranlasser? Stichworte sind hier Mitwirkungs- und Informationspflicht. Welche Ausnahmen gelten im Rahmen von Abbruch, Sanierung oder Instandhaltung? Wie sehen risikobezogene Regelungen zu Schutzmaßnahmen, Zulassung und Anzeige von Arbeiten aus? Welche Regelungen betreffen die Fach- und Sachkunde? Welche Anforderungen werden an die Qualifikation der ausführenden Firmen und deren Personal gestellt?
Anforderungen an Abfall und Recyclingmaterial
VDI 6202 Blatt 10 – Anwendung mit Praxisbericht
Martin Hönig von der Wessling Consulting Engineering GmbH & Co. KG gab uns einige Einblicke in die Praxis der Anwendung der vergleichsweise neuen VDI 6202 Blatt 10 und erklärte, wie bei einem Verdacht auf Asbest im Bauschutt vorzugehen ist. Dabei spielen die Sichtprüfung der verdächtigen Materialien sowie gegebenenfalls die Entnahme auffälliger Stücke zur nachfolgenden Analyse eine Rolle.
Dabei wird zwischen abbruchnahen Haufwerken und Haufwerken aus gebrochenen Materialien unterschieden. Abbruchnahe Haufwerke unterscheiden sich dadurch, dass die einzelnen Materialien noch zuzuordnen sind und meist grobe, unzerbrochene Stücke oder ganze Bauteile erkennbar sind. Eine Sortierung oder Umlagerung hat nicht stattgefunden.
In Haufwerken aus gebrochenem Material hingegen sind meist keine einzelnen Bauteile mehr erkennbar. Das Material wurde umgelagert und prozessiert.
Es wurden die unterschiedlichen Probenahmestrategien diskutiert: die Rekonstruktion der Gebäudesubstanz bei abbruchnahen Haufwerken oder die Einteilung in Sektoren, deren Absuchen und gegebenenfalls die Anlage von Schürfen. Die Probenahme selbst erfolgt nach LAGA PN 98, die Analytik nach VDI 3876 bzw. 3866 Blatt 5.
Bedeutung der LAGA M 23 für Abbruch und Recycling
Gunther Weyer vom Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz informierte uns über die aktualisierte Fassung der LAGA M 23 „Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle“.
Die alte Fassung der M 23 stammte vom Juni 2015 und war somit bereits einige Jahre alt. So fehlten unter anderem Regelungen zum Umgang mit mineralischen Bau- und Abbruchabfällen mit geringen Asbestgehalten. Zudem wurden neue Erkenntnisse über asbesthaltige Bauprodukte gewonnen, beispielsweise über die Abstandshalter aus Asbest in Betonbauwerken oder über Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber.
Für asbesthaltige Baustoffe gilt ein Inverkehrbringungsverbot.
Die Verwertung von Bauabfällen, denen absichtlich sogenannter technischer Asbest zugesetzt wurde, ist für den Einsatz von Recyclingbaustoffen grundsätzlich verboten. Für Baustoffe mit geringem Gehalt an sogenanntem geogenem Asbest gelten jedoch abweichende Regelungen.
Die Unterscheidung zwischen technischem und geogenem Asbest wird uns hier sicher noch weiter beschäftigen. Dazu mehr in einem späteren Beitrag.
Bauwerke können als asbestfrei angesehen werden, wenn sie nach dem 31. Oktober 1993 gebaut wurden, es sei denn, es gibt anderweitige Verdachtsmomente. Zudem können Bauwerke als asbestfrei gelten, wenn sie nach dem aktuellen Stand der Technik asbestsaniert wurden oder wenn eine entsprechende Sachverständigenbescheinigung vorliegt. Auch die Abfälle aus diesen Gebäuden können dann als asbestfrei gelten.
Alle anderen Gebäude oder Abfälle aus ihnen stehen zunächst unter Asbestverdacht. Haufwerke daraus können nach einer entsprechenden Untersuchung als asbestfrei deklariert werden. Der Beurteilungswert liegt hier bei 0,01 Massenprozent. Eine Asbestfreiheit darf aber nicht durch Berechnung festgestellt werden.
Ein anderer Fall sind Monochargen, also Haufwerke, die aus einem einzigen Baustoff bestehen. Dies gilt, wenn diese Baustoffe nach Herkunft und Beschaffenheit keinen Asbestgehalt erwarten lassen. Beispiele hierfür sind Rasengittersteine, Dachziegel, Natursteine, Kies oder Naturschiefer. Bei Abfällen aus der Badsanierung oder Mauersteinen mit anhaftendem Putz ist hingegen immer Vorsicht geboten.
Geogener Asbest
Bauschutt mit einem Asbestgehalt von weniger als 0,1 Massenprozent kann mit dem Abfallschlüssel 17 01 XX (nicht gefährlich) entsorgt werden, wobei der Hinweis „mit geringen Asbestgehalten“ zu beachten ist. Bei einem Asbestgehalt von mehr als 0,1 Mass% hingegen gilt der Schlüssel 17 01 06 (gefährlich, mit Hinweis auf Asbestgehalt).
Für den sogenannten geogenen Asbest gilt: Die Gewinnung von Gesteinen mit weniger als 0,1 Massenprozent geogenem Asbest und deren Inverkehrbringen bleibt zulässig. Dies gilt jedoch nicht für absichtlich hinzugefügtes, sogenanntes technisches Asbest.
Daher lässt das Chemikaliengesetz auch die Verwendung von Bauabfällen und deren Verwendung als Recyclingbaustoffe zu, solange der Asbestgehalt 0,1 Massenprozent nicht übersteigt.
Hier lauert jedoch ein nicht ganz triviales Problem: Wie soll geogener Asbest von technischem Asbest in Baustoffen unterschieden werden? Bislang gibt es keine verbindlichen Kriterien. Diesem Thema werden wir uns in einem weiteren Beitrag widmen. Denn hierzu schweigt sich die LAGA M 23 leider aus. Dort wird lediglich auf die in der TRGS 517 aufgeführten Untersuchungsmethoden und Auswerteregeln verwiesen und auf lungengängige Fasern, also Fasern gemäß der Definition der WHO, abgestellt.
Ansonsten dürfen dem Recycling nur asbestfreie Bauabfälle (d. h. keine, die technischen Asbest enthalten) zugeführt werden. Den Nachweis der Asbestfreiheit muss der Abfallerzeuger bzw. der Besitzer erbringen.
Anforderungen an Recyclingmaterial
Welche Anforderungen werden an Recyclingmaterial gestellt, wenn es um das Recycling von Baustoffen geht? Genau darum ging es in dem Beitrag von Patric van der Haegen vom Unternehmen Eberhard.
Eines der Hauptprobleme bei der Wiederverwendung und dem Recycling von Baustoffen ist die knappe Zeit. Alles muss möglichst schnell und günstig gehen. Dabei entstehen die merkwürdigsten Materialgemische, die entsprechend schwer zu recyceln sind. Es ist dann sehr schwer, die Materialeigenschaften zu bewahren und Schadstofffreiheit zu gewährleisten.
Hinzu kommen die häufig verwendeten Kompositbaustoffe, die sich vor Ort meist nur schwer trennen lassen. Sie stellen hohe Ansprüche an die Aufbereitungsanlagen.
Fazit
Dieseds war nur der erste Tag. Aber schon hier zeichnet sich ab, wie wichtig eine Unterscheidung zwischen technisch verwendeten und den so genannten geogenen Asbesten ist. Dazu muss ich auch sagen, dass ich den gängigen Begriff “geogener Asbest” so überhaupt nicht mag. Denn auch unser technisch verwendeter Asbest it geogen, nur eben dass er aus ausgesuchten Lagerstätten stammt und gewisse Qualitätskriterien erfüllt hat. Asbest ist, so leid es mir tut, ein absolut natürlicher Werkstoff. Da ist nichts künstliches dran. Der einzige Unterschied ist eben, dass er in Lagerstätten angereichert ist, während der unter dem Begriff geogener Asbest zusammengefasste Asbest meist nur als akzessorisches Mineral in Zuschlagsstoffen steckt. Aber das soll ein Thema für den zweiten tTag und einen anderen Blogbeitrag sein.

