Asbest und andere Schadstoffe in technischen Bauwerken – 30. Forum Asbest

Achtung, Asbest!

Vom 11. Bis 12. November fand im Haus der Technik, Essen, das 30. Forum Asbest statt. Nachdem ich im letzten Jahr aufgrund der pandemischen Lage nur online teilnehmen konnte, wollte ich in diesem Jahr vor Ort sein. Nicht dass die pandemische Lage in diesem Jahr unbedingt besser war, aber ein ausgeklügeltes Hygieneprotokoll zusammen mit Impfung erschein mir sicher genug. Und ja, es ist zumindest für mich etwas anderes, ob man zu Hause oder in der Firma am Computer oder eben zusammen mit anderen auf einer Tagung ist. Ich zumindest schätze das persönliche Treffen, und ich möchte mich bei allen an der Ausführung Beteiligten hier noch einmal für die Mühe und das gute Gelingen der Tagung bedanken.

Achtung, Asbest!

Aktuelle Themen und Entwicklungen in der Schweiz

Am Anfang bot uns Clemens Jehle wieder wie im letzten Jahr einen interessanten Einblick in die aktuellen Themen und Entwicklungen in der Schweiz.

Die Anzahl der von der SUVA anerkannten Fachfirmen für Asbestsanierung hat weiter zugenommen. Zudem wurde ein Verband der Asbestsanierer gegründet.

Dagegen hat die Anzahl der Teilnehmer an der Ausbildung zum Asbestsanierer nach EKAS Richtlinie 6503, das Schweizer Gegenstück zur TRGS 519 in Deutschland, mit gut 50 Absolventen im Jahr 2020 einen recht massiven Einbruch erlitt. Hier können aber vermutlich auch erhöhte Anforderungen im selben Zeitraum eine erhebliche Rolle gespielt haben.

Asbestsanierung

Nicht nur für die Asbestsanierer steigen in der Schweiz die Anforderungen, auch im Bereich der Asbestanalyse und den Asbestberichten soll die Qualität gesteigert werden. Dazu wurde von den Mitgliedern des schweizerischen Fachverbandes für Gebäudeschadstoffe FAGES eine neue Richtlinie verabschiedet, welche die Mindestanforderungen an Berichte über Material- und Raumluftproben auf Asbest präzisiert. Damit soll den Kunden eine gleichbleibend hohe und vergleichbare Qualität in diesem Bereich gewährleistet werden.

Die FACH-Richtlinie zu den Abnahmekontrollen bei Asbestsanierungen ist seit 2020 in Überarbeitung. Hier geht es um visuelle Kontrollen sowie um Raumluftmessungen. Das Ziel ist es, die überarbeitete Version noch in diesem Jahr zu publizieren.

Neben formalen und begrifflichen Anpassungen geht es um die Anforderungen hinsichtlich der Unabhängigkeit von Kontrollen sowie um eine Ergänzung zum Thema Liegestäube.

Liegestäbe sind ja immer ein beliebtes Thema. Immer wieder taucht die Frage auf, inwieweit Liegestäube als Maßstab für die Qualität einer Sanierung oder für eine Gefährdungsabschätzung herhalten können.

Erfahrung hat gezeigt, dass in Liegestäuben immer wieder Asbest nachgewiesen wird, während in der Raumluft dazu keinerlei relevante Asbestbelastung messbar ist.

Asbestbedingte Krankheiten

Auch in der Schweiz stellen die nach wie vor hohe n Zahlen an asbestbedingten Todesfällen auch mehr als 30 Jahre nach dem Asbestverbot eine Herausforderung dar. Entgegen einer Prognose vor 5 Jahren steigen die Fallzahlen nach wie vor an. Der zu erwartende Rückgang soll zudem deutlich geringer ausfallen, als noch vor 5 Jahren angenommen. Der Grund dafür ist mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht nur auf die Asbestexposition bei Produktion und Einbau asbesthaltiger Baumaterialien zurückzuführen, sondern auch auf eine später erfolgte Exposition bei bereits verbauten Materialien, z.B. bei Renovierungen, Bauen im Bestand oder der Sanierung. Ich würde vermuten, dass dies wohl auch für die Bundesrepublik gilt.

Eine verbesserte Aus- und Weiterbildung soll hier helfen. Dazu gibt es seit Juni 2020 die Wissensplattform für Bauschadstoffe polludoc (www.polludoc.ch). Hier sind bauspezifische Angaben zu Materialien, Eigenschaften, Anwendung, Risikobeurteilung und Entsorgung zu finden. Ende dieses Jahres soll die Datenbank zu den Themen Unterdachplatten und Liegestäube erweitert werden.

Asbestanalytik

Das Thema der verdeckten Ringversuche hatten wir im letzten Jahr auch schon behandelt. Ich finde diese verdeckten Ringversuche prinzipiell gut. Anders als die „offiziellen“ Ringversuche würden diese exakt so behandelt werden, wie ganz normale Kundenproben. Dadurch können eine Menge der Alltagsprobleme in einem Labor auftreten, die bei sonstigen Ringversuchen oft vermieden werden. Ganz besonders wenn, wie bei den jüngsten Runden, der Fokus auf geringen Asbestgehalten oder Gehalten an nicht-asbestiformen Amphibolen liegt.

Andererseits sollte natürlich der Untersuchungsumfang, die zu verwendenden Normen und die gewünschten Nachweisgrenzen auch gegenüber den getesteten Laboren kommuniziert werden. So ist es immer etwas schwierig, wenn man nationale Normen, in diesem Fall die der Schweiz, erwartet, die Proben aber einen nicht-Schweizer Absender haben, deutsche Normen und schlechtere Nachweisgrenzen beauftragt werden.

Das könnte zum Beispiel auch die 2020 gegenüber der Runde von 2019 fast verdoppelten Fehlerquote i (16,3 zu 9,6) und die verringerte Anzahl der fehlerfreien Labore erklären.

Dennoch zeigen die Ergebnisse, dass die zunehmende Anzahl von Probenmaterialien mit sehr geringen Asbestgehalten unter 0,1 Mass% wie eben Putze und Spachtelmassen sowie die Unterscheidung von Amphibolasbest und nicht-asbestiformen Amphibolen ein nicht zu unterschätzendes Problem darstellen.

Problematisch werden auch Proben angesehen, die Fasern enthalten, die je nach angewendetem Prüfverfahren als asbesthaltig oder auch „kein Asbest nachgewiesen“ angesehen werden. Das kann an unterschiedlichen Prüfverfahren liegen, aber auch an den Definitionen von „asbesthaltig“ liegen. Zudem neigen Amphibole ja auch dazu, Mischkristallreihen zu bilden, und unsere Amphibolasbeste sind hier keine Ausnahme, aber auch die Serpentine wie Chrysotil (Weißasbest) und beispielsweise Antigorit (Blätterserpentin) können manchmal kaum oder nicht unterscheidbar sein. Hier ist mit Sicherheit noch einiger Bedarf an präziseren Definitionen, auch wenn mit sehr großer Sicherheit manche anderen faserförmigen Minerale in ihrer Gefährlichkeit durchaus mit den 6 Asbestmineralen mithalten können. Dazu werde ich aber auch noch einen Blogbeitrag bringen.

Raumluft

Ein interessantes Phänomen wurde bezüglich der Raumluftmessungen nach VDI 3492 angesprochen. Hier wird zumindest in der Schweiz wohl recht häufig fehlerhaft oder zumindest problematisch gearbeitet, etwa indem die Messungen zu Erfolgskontrolle vom Sanierer selber angefertigt werden, keine visuelle Kontrolle, durchgeführt, die Nutzungssimulation fehlerhaft oder gar ganz weggelassen wird, auf den Selbstschutz (PSA) verzichtet wird, und die Geräte oft auch nicht gewartet und kalibriert werden. Dazu kommt noch, wenn die Messbedingungen nicht im Protokoll erfasst werden und die abschließenden Berichte weder vollständig noch nachvollziehbar gestaltet sind. Ob und wie das nun nur ein Phänomen in der Schweiz darstellt, wo ein zunehmender Preisdruck eine Rolle spielt, kann weder der Vortragende noch ich sagen. Auch hier bei uns spielt der Preisdruck eine immer stärkere Rolle. In jedem Fall sollte hier eventuell auch verstärkt auf eine gute Qualität geachtet werden, wenn man nicht Auftraggeber und Nutzer in falscher Sicherheit wiegen will.

Gebäudeschadstoffe – Aktuelles aus Deutschland

Auch hier in Deutschland hat sich einiges in Sachen Gebäudeschadstoffe getan. Olaf Dünger von der Competenza GmbH stellte die neuesten Entwicklungen vor.

Im März 2021 wurde die GVSS Handlungsempfehlung zum Thema asbesthaltiger Brandschutzklappen veröffentlicht.

Im Juni folgte die DGUV Information 201-012 zum Thema emissionsarmer Verfahren nach TRGS 512 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien.

Berstlining

Aufpassen sollte man auch bei veralteten emissionsarmen Verfahren. So steht etwa das sogenannte Berstlining, eine Methode, bei der der die vorhandene alte Leitung geborsten und in der umgebende Erdreich verdrängt wird, als Sanierungsverfahren für Faserzementleitungen zunehmend in der Kritik. Nach dem Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz ist dieses Methode nicht die Methode der Wahl, da durch den Verbleib der Asbestzementbruchstücke im Boden eine Altlast geschaffen wird, die einen Eintrag in das Altlastenkataster als Konsequenz nach sich zieht.

Dabei ist die Zustimmung des Grundstückeigentümers zwingend notwendig, da die Eintragung in das Altlastenkataster möglicherweise zu einer Wertminderung führen kann. Die Methode ist daher nur in Fällen anzuwenden, bei der ansonsten erhebliche Erschwernisse und Mehrkosten zu erwarten wären, wie etwa bei der Unterquerung von Straßen, Bahnkörpern oder Gewässern.

In Bayern ist diese Methode nicht zulässig

Urteile zum Thema Asbest

Zum Thema Asbest gab es auch wieder einige recht interessante Urteile. So hat das Verwaltungsgericht Cottbus (AZ 3 K 368/16 vom 17.06.2021) festgestellt, dass eine Abfallbehörde den Betreiber eines Windparks dazu verpflichten kann, geringfügig mit Asbestzement belasteten Bauschutt, der bei der Einrichtung der Zufahrt verwendet wurde, wieder auszubauen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Dabei kommt es auch nicht auf den Asbestgehalt des gesamten Materials, bestehend aus Recyclingmaterial und AZ-Bruchstücken an, sondern alleine auf den Asbestgehalt der Bruchstücke aus Asbestzement.

In einem Urteil hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (AZ 9 K 5432/16 vom 14. Januar 2020) festgelegt, dass Bruchstücke aus Asbestzement mit Asbestgehalten von > 0,1 Mass% Asbest nicht zu Recyclingmaterial aufbereitet werden dürfen, sondern als Abfall sachgemäß zu entsorgen sind. Bei den Bruchstücken handele es sich um Abfall, sie werden in Recyclingschotter auch nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet. Diese Bruchstücke sind geeignet, das das Wohl der Allgemeinheit und besonders der Umwelt gegenwärtig und in Zukunft zu gefährden. Der mit Asbestmaterial kontaminierte oder mit Asbestprodukten zu Recyclingmaterial verarbeitete Bauschutt verliert seine Abfalleigenschaften nicht.

Radon

Martin Kessel von der Arcadis GmbH referierte über Radon. Radon scheint vielen vielleicht etwas sehr Exotisches zu sein. Aber dieses radioaktive Edelgas sollte man nicht unterschätzen. Der überwiegende Anteil der Lungenkrebstoten Nichtraucher in der Bundesrepublik wird auf dieses Gas zurückgeführt. Dabei entsprechen 100 Bq Radon / m³ ungefähr demselben Risiko, an Lungenkrebs zu erkranken, wie etwa 10 000 Fasern Asbest in der Raumluft.

Für die nichtrauchende Bevölkerung besteht bei 100 Bq Radon pro Kubikmeter und lebenslanger Exposition ein Risiko von 1 : 1700. Dabei werden diese 100 Bq / m³ als vom Ausschuss für Innenraumrichtwerte (AIR) als Referenzwert betrachtet. Es sollten, gerade hinsichtlich des durchaus beträchtlichen Risikos auch unterhalb dieses Referenzwertes Maßnahmen zur Absenkung der Radonkonzentration in den Innenräumen getroffen werden. Im Strahlenschutzgesetz werden 300 Bq / m³ als Referenzwert gesehen. Dabei stellt ein Referenzwert keinen Grenzwert dar. Der Referenzwert soll als Maßstab für die Prüfung von Angemessenheit von Maßnahmen dienen.

Künstliche Mineralfasern

Einen recht interessanten Fall bezüglich eines gestörten Bauablaufes wegen künstlicher Mineralfasern stellte uns Dr. Bernd Sedat vom Sachverständigenbüro Dr. Sedat vor. In diesem Fall war bei einer Baumaßnahme im Innenbereich ein verdächtiger Spritzputz aufgetreten. Der Mieter ließ diesen auf Asbest untersuchen, der Verdacht ließ sich aber nicht bestätigen. Der Putz war asbestfrei, aber er enthielt künstliche Mineralfasern (KMF). Diese Fasern konnten auch in Liegestaubproben nachgewiesen werden, sodass der Mieter von einer Gefahr ausging und den Umbau stoppte.

Das führte zu einem Mietausfall und damit zum Streit zwischen Mieter und Vermieter, zumal weitere Analysen den KMF-Befund erhärteten, ein Schadstoff Sachverständiger wurde eingeschaltet. Eine Aktenrecherche ergab dann, dass der Spritzputz nicht aus dem Bauzeitraum des Gebäudes stammte, sondern bei einer Brandschutzsanierung im Oktober 2000 eingebaut wurde. Damit handelt es sich bei den KMF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um sogenannte „neuere“ KMF (also nach Mai 2000 in Verkehr gebracht), die einen Biopersitenztest durchlaufen haben und als ungefährlich eingestuft wurden.

Aus der Geschichte lässt sich einiges lernen. Zum einen, dass eine gründliche historische Recherche einem viel Ärger und Mühe ersparen kann. Außerdem kann im Gebäude verbaute Mineralwolle aus einem nicht bekannten Herstellungszeitraum mit einfachen analytischen Verfahren wie sie etwa die VDI-Richtlinien 3866 Blatt 5 sowie 3877 nicht ohne weiteres hinsichtlich ihres krebserzeugenden Potenzials im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder der TRGS 521 eingestuft werden.

Die Aussagekraft der Richtlinien VDI 3866 respektive der VDI 3877 können eigentlich nur die Anwesenheit lungengängiger Fasern feststellen. Sie sind kein geeignetes Werkzeug, um zwischen sogenannter „alter“ (vor Mai 2000) und „neuer“ Mineralwolle (nach Mai 2000) zu unterscheiden.

Gleiches gilt übrigens auch für den immer wieder gerne zitierten Kanzerogenitätsindex (KI). Helfen kann manchmal, wenn sie wirtschaftlich sinnvoll ist (weil ziemlich teuer), eine vollchemische Analyse und eine Abgleich mit den Datenbanken der Gütegemeinschaft Mineralwolle eV..

Verfahren mit geringer Exposition

Regelsetzung

Die Idee hinter den Verfahren mit geringer Exposition ist eigentlich ganz einfach. Man wollte dem vergleichsweise hohen Aufwand, der selbst bei kleineren Arbeiten Im Rahmen von Sanierungen und Instandhaltung notwendig ist, mit einer Beschreibung von standardisierten Arbeitsverfahren für häufig wiederkehrende und gleichartige Arbeiten entgegenwirken. Über die Bedeutung der Verfahren geringer Exposition und ihren zeitlichen Ablauf trug Andrea Bonner vom Ministerium für Arbeit und Soziales vor.

Entsprechend fing alles mit Arbeitsanweisungen für typische Handwerkstätigkeiten wie etwa dem Austausch von Dichtungen oder Bremsbelägen an.

Dabei muss der jeweilige Anwender prüfen, ob in seinem konkreten Fall die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens gegeben sind.

Der Vorteil der geprüften Verfahren besteht darin, dass bei strikter Einhaltung der Arbeitsanweisungen die Exposition der Beschäftigten unter dem geltenden Grenzwert liegt (zu Anfang noch 15 000 Fasern m³ Raumluft), und dass bei Arbeiten in Innenräumen diese nach Abschluss nicht kontaminiert sind.

Im Juli 2000 wurden in der BGI Information 664 insgesamt 24 geprüfte Verfahren aus den Bereichen Elektrotechnik, Anlagen- und Maschinentechnik sowie Bautechnik vorgestellt.

Die Novelle der Gefahrstoffverordnung von 2010 sah keine behördlichen Ausnahmen mehr vom allgemeinen Herstellungs- und Verwendungsverbot für Asbest mehr vor. Bei Instandhaltungsarbeiten mit Oberflächenabtrag werden laut GefStoffV zwingend emissionsarme Verfahren gefordert. In anderen Fällen sind diese Verfahren bevorzugt anzuwenden.

Dies führte in der Folge zu einer sehr großen Nachfrage nach Prüfung und Anerkennung emissionsarmer Verfahren, insbesondere für Abbrucharbeiten.

Im Jahr 2014 wurde die TRGS 910 überarbeitet. Hier sind Tätigkeiten mit geringer Exposition eingestuft als Tätigkeiten, welche die Akzeptanzkonzentration von 10 000 Fasern/m³ Raumluft nicht überschreiten. Bei Ausführung dieser Tätigkeiten im Inneren von Gebäuden darf die Raumluftkonzentration unter 500 Fasern/m³ liegen sowie der obere Poissonwert unter 1000 Fasern/m³, die Messung der Raumluftkonzentration hat nach VDI-Richtlinie 3492 zu erfolgen.

In der TRGS 519 von 2014 werden emissionsarme Verfahren als Tätigkeiten mit geringer Exposition angesehen, welche behördlich oder von den Unfallversicherungsträgern nach vom IFA aufgestellten Bewertungsmaßstäben geprüft und anerkannt sind.

Bei der Sanierung und bei Instandhaltung mit Oberflächenabtrag sind emissionsarme Verfahren zwingend vorgeschrieben. Bei Abbrucharbeiten sollen sie zumindest bevorzugt werden.

In der Praxis müssen die Voraussetzungen für die Anwendung erfüllt sein. Nur wenn die Verfahrensbeschreibung strikt eingehalten wird, gelten die Erleichterungen bezüglich der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen.

Zukünftig sollen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Instandsetzungsarbeiten gelten. Es soll kein hohes Risiko für die Beschäftigten sowie keine Gefährdung anderer Personen bestehen. Die Nutzungsdauer des asbesthaltigen Materials darf nicht erreicht sein. Außerdem darf das asbesthaltige Material nicht in einer Form kaschiert werden, die ein späteres Erkennen erheblich erschweren oder gar verhindern würde (=> Überdeckungsverbot). Und natürlich darf das spätere vollständige Entfernen des asbesthaltigen Materials nicht erheblich erschwert werden.

Entwicklung neuer Verfahren

Dr. Simone Peters von der BG Rohstoffe und chemische Industrie zeigte Perspektiven für die Entwicklung neuer Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest.

Maßgeblich sind hier vor allem folgende Regelwerke: die TRGS 519 vor allem mit der dort eingeführten Expositions-Risiko-Matrix. Besonders für die Arbeiten an asbesthaltigen bauchemischen Produkten wie den Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern. Sie bietet eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von Schutzmaßnahmen je Risikozuordnung. Dabei ist die Risikozuordnung auf 3 Jahre befristet, die Überprüfung erfolgt durch Expositionsmessungen.

Dabei ist zu beachten, dass Instandhaltungsarbeiten mit Abtrag der Oberfläche von asbesthaltigen Materialien zurzeit nur mit emissionsarmen Verfahren möglich sind.

Die DGUV Information 201-012 „Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien“.

Hier wird festgelegt, dass die Verfahren und die dafür notwendigen Geräte am Markt frei verfügbar sein müssen. Damit gibt es keine firmenspezifischen Verfahren mehr. Die einzelnen Verfahren sind befristet, die Befristung richtet sich nach der Notwendigkeit für Atemschutz. Ist Atemschutz notwendig, ist die Befristung 6 Jahre, ist kein Atemschutz notwendig, beträgt die Befristung 3 Jahre.

Die Überprüfung wird vom Arbeitskreis sowie der Verfahrensinhaber/in entsprechend dem Stand der Technik respektive dem aktuellen Regelwerk durchgeführt. Die Prüfung entscheidet, ob das Verfahren weiterhin anwendbar ist, ob es möglicherweise überarbeitet wird oder gar ganz zurückgezogen werden muss.

Verfahren mit geringer Exposition in der Praxis

Nun müssen sich die Verfahren mit der geringen Exposition nur noch in der Praxis bewähren. Und das ist nicht immer so trivial, wie man vielleicht annehmen möchte. Christoph Hohlweck vom Gesamtverband der Schadstoffsanierung.

Das beginnt schon mit den Anforderungen der Gefahrstoffverordnung, nach der ein Arbeitgeber beispielsweise die Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit seiner Mitarbeiter ausschließen muss, oder, wenn das nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, dies doch zumindest auf ein Minimum zu reduzieren hat. Das hat unter anderem durch Verwendung von geeigneten Arbeitsmitteln und Materialien nach dem Stand der Technik sowie emissionsarmer Verfahren zu erfolgen.

Zusätzlich sind kollektive Schutzmaßnahmen wie etwa angemessene Be- und Entlüftung an der Gefahrenquelle anzuwenden. Mit anderen Worten, das jeweilige Risiko ist nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik möglichst minimal zu halten.

Wenn man die TRGS 400 richtig betrachtet, sollen Tätigkeiten mit geringer Gefährdung auch keine Gefahr für Dritte darstellen.

Daher ist es nach TRGS 400 auch bei einer geringen Gefährdung nicht notwendig, organisatorische Schutzmaßnahmen wie etwa eine Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten oder Zutrittsverbote zu ergreifen. Bei Emissionsarmen Verfahren hingegen ist dies alles sicherzustellen.

Es wurde die Frage aufgeworfen, ob und inwiefern die emissionsarmen Verfahren gemäß TRGS 519 regelkonform seien. Da sie einerseits keine lüftungstechnischen Maßnahmen fordern, obwohl Asbestfasern freigesetzt werden (vergl. GefStoffV $ 7, Grundpflichten, angemessene Be- und Entlüftung) vermutlich nicht. Außerdem entsprechen sie (oft) nicht (mehr) dem Stand der Technik hinsichtlich der Minimierung der Exposition gegenüber dem Gefahrstoff Asbest. Das Ganze konnte auch mit einem anschaulichen Beispiel untermauert werden.

Als Beispiel wurde das erste BT 33 Verfahren gewählt, das 20212 für die Demontage von asbesthaltigen Floorflex-Platten und dem zugehörigen, ebenfalls asbesthaltigen Bitumenkleber entwickelt.

Dieses erste BT 33 Verfahren umfasste permanenten Atemschutz, 20-fachen Luftwechsel mit H-Filter sowie eine Einkammerschleuse.

Inzwischen gibt es mindestens 4 weitere BT 33 Verfahren, die diese bei BT Verfahren ansonsten unüblichen Schutzmaßnahmen umfassen.

Weitere 18 BT 33 Verfahren verzichten auf diese Maßnahmen. Da zumindest ein Verfahren (BT33.4) gezeigt hat, dass die Sanierung von Floorflex Platten und Bitumenkleber mit einer Exposition < 1000 Fasern/m³ möglich ist, müssten gleichzeitig alle anderen Verfahren mit höheren Emissionen ihre Gültigkeit verlieren, weil ja der Stand der Technik entsprechend weiter fortgeschritten ist.

Sicherheitsplanung

Die Angelegenheit mit den emissionsarmen Verfahren ist allem Anschein nach wirklich nicht so einfach. Dr. Bernd Sedat vom Sachverständigenbüro Dr. Sedat zeigte, dass man bei der Planung von Sanierungen immer auch etwaige Fehler oder fehlerhafte Ausführung dieser emissionsarmen Verfahren durch die ausführenden Firmen rechnen muss. Diese Rückfallposition können helfen, wenn es bei der Ausführung, etwa wegen Beschleunigungsmaßnahmen aufgrund Termindrucks, zu Fehlern kommt.

Asbest in Bauschutt und Recyclingmaterial

Die VDI 3876 in der Praxis

Über die Anwendung der VDI 3876 in der Praxis hatten wir auch letztes Jahr schon gehört. Dieses mal war Dr. Bernd Sedat vom Sachverständigenbüro Dr. Sedat mit seinen Erfahrungen dran. Auch hier zeigte sich wieder, wie schwer es ist, einmal in RC Material gelangten Asbest wieder zu entfernen. Ist dies auf der Halde vielleicht noch halbwegs möglich, nachträglich zu separieren, so ist dies nach Aufbereitung und Brechen zu kleineren Korngrößen nahezu unmöglich.

In dieselbe Kerbe schlug auch Dr. Philipp Stelter von der APC GmbH. Er hatte Proben von mehreren verschiedenen Bauschuttaufbereitungsanlagen untersucht. Dabei konnte in allen untersuchten Anlagen Asbest nachgewiesen werden. Von 20 untersuchten Laborproben waren 8 asbesthaltig, 2 sogar oberhalb eines Gehaltes von 0,005 Mass%.

Merkblatt LAGA M 23 – Novellierung

Um unsere Ressourcen zu schonen, soll in der Zukunft möglichst viel Baumaterial wieder verwertet werden. Das ist prinzipiell ja sehr gut und lobenswert, stellt uns aber auf der anderen Seite vor große Probleme. Dr. Alexander Berg von der AB-Dr. A. Berg GmbH stellte Konflikte und Lösungsansätze hierzu vor.

Bei der Herstellung von Recycling-Baumaterial aus Bauschutt muss auf jeden Fall verhindert werden, dass asbesthaltiges Material mit gebrochen und dem neuen Recyclingprodukt beigemischt wird. Wir wollen ja keine unendliche Sanierungsgeschichte, sondern das Zeugs irgendwann zumindest weitgehend aus dem Kreislauf entfernen.

Wenn wir asbesthaltige Produkte nicht entfernen, hätten wir sehr schnell das „Phänomen der gleichmäßigen Verteilung“. Das heißt, dass Materialien, die bisher separat und auf begrenzten Flächen eingebaut sind, sich in vielen kleineren Einheiten auf sehr großen Flächenwiederfinden.

Man könnte also statistisch gesehen wirklich überall auf Asbest stoßen, mit den entsprechenden Gefahren, die so etwas mit sich bringt. Asbest würde quasi zu einer Ewigkeitslast.

Gebäude werden vor einem Abbruch in einem geregelten Prozess von Asbest entfrachtet. Hier kommt die gerade frische VDI 6202 Blatt 3 ins Spiel. Dabei gibt es allerdings eine Durchschlupfrate, es können also asbesthaltige Substanzen zurückbleiben und somit in das Recyclingmaterial gelangen. Damit ist es nicht möglich, z.B. die Vorgaben der REACH Verordnung absolut umzusetzen, also keine asbesthaltigen Produkte mehr in Verkehr zu bringen.

Wir gelangen hier eh an eine analytische Grenze. Die beste zurzeit erreichbare analytische Nachweisgrenze liegt ungefähr bei 0,001 Massen%. Das ist nicht viel an Masse, es kann sich aber immer noch um sehr viele Fasern handeln. Wir dürfen nicht vergessen, dass die Fasern sehr klein und damit extrem leicht sind.

Da keine Regel, zumindest keine Regel, deren Einhaltung auch Geld kostet, ohne eine Kontrolle auskommt, sollte auch hier eine Kontrollmethode existieren. Man muss also auch hinterher in der Lage sein, festzustellen, ob fachgerecht nach VDI 6202 Blatt 3 entfrachtet wurde.

Dr. Berg schlug hier eine Hotspot Beprobung nach LAGA PN 98 und Anwendung der statistischen Betrachtung der VDI 6202 Blatt 3 vor. Dabei geht es um das Erkennen von Kontaminationsschwerpunkten im Bauschutt.

Wenn die Kontrollbeprobung möglichst direkt nach dem Abbruch geschieht, lässt sich oft noch die Herkunft der einzelnen Abfallchargen vergleichsweise gut erkennen. Verdächtig wären z.B. Putze oder Spachtelmassen von Wand- bzw. Decken, Fliesenkleber, Pappen, teerartige oder bituminöse Beschichtungen und Kleber von Bodenbelegen, ganz besonders wenn schwarz und bitumenartig und natürlich Abstandshalter in Betonabbruch.

All diese Materialien sind immer wieder in Halden anzutreffen. Sie müssten beprobt und analysiert werden. Die Laga PN 98 und die VDI 6202 Blatt 3 ergänzen sich hier.

Was ist geogener Asbest?

Eigentlich ist die Unterscheidung in „geogenen“ und „technischen“ Asbest ein wenig seltsam. Asbest ist, auch wenn er technisch verwendet wurde oder auch noch verwendet wird, ein Naturprodukt. Die als Asbest bekannten Minerale werden bergmännisch gewonnen, aufbereitet und verwendet, um ihre Materialeigenschaften zu nutzen oder sie werden anderen Produkten zugesetzt, um deren Eigenschaften zu verbessern.

Technisch ist hier also ein Ausdruck der absichtlichen technischen Nutzung der Eigenschaften der betreffenden Minerale.

Als Geogener Asbest oder im Englischen als „naturally occuring asbestos“ (NOA) wird Asbest bezeichnet, der dem Material nicht in der oben genannten Absicht hinzugefügt wurde. Diese Asbestminerale sind quasi als „Trittbrettfahrer“ zusammen mit anderen Zuschlagstoffen mitgeschleppt worden, oder sie sind Teil der natürlichen Mineralparagenese eines Materials.

Dr. Kay Menckhoff von der Wartig Nord Analytik GmbH brachte uns die feinen Unterschiede der beiden Asbestvorkommen näher.

Wichtig ist dabei, dass die Minerale, die wir als Asbest kennen, keine Mineralgruppe, jedenfalls nicht im mineralogischen Sinn sind. Da wäre einmal der Weißasbest oder Chrysotil, gerne auch als Faserserpentin bezeichnet. Angehöriger der Mineralfamilie der Serpentine und als solcher eigentlich ein Schichtsilikat mit der Zusammensetzung Mg3Si2O5(OH)4. Im engeren Sinn ist es der monokline Klinochrysotil, der als Asbest verwendet wird. Seine Faserform rührt daher, dass sich die einzelnen Schichten einrollen und dadurch lange, dünne und hohle Fasern bilden. Von daher ist es das einzige wirklich faserförmige Mineral unter den Asbestmineralen. Das Mineral ist gut web fähig und lässt sich so zu vielen Produkten verarbeiten.

Daneben dann die Asbeste aus der Gruppe der Amphibole.

Zuerst wären da zu nennen der Braunasbest, der nach deinem der Hauptförderer auch Amosit genannt wird (nach Asbestos Mine of South Africa). Wobei auch Amosit kein offizieller Mineralname ist. Mineralogisch handelt es sich hier um Grunerit, einem Amphibol mit der Zusammensetzung (Fe2+,Mg)7[OH|Si4O11]2. Und wie viele Amphibole ist dies nur ein Ende einer Mischkristallreihe, in diesem Fall mit Cummingtonit (den ich im mineralogischen Alphabet ja bereits verarbeitet habe).

Unter dem ebenfalls oft anzutreffenden Blauasbest oder Krokydolith verbirgt sich der Amphibol Riebeckit, bzw. seine faserförmige Modifikation mit der Zusammensetzung Na2Fe2+3Fe3+2[(OH)2|Si8O22 . Die Verwirrung, die sich in den Mineralnamen oftmals (und nicht nur bei Asbest) verbirgt, rührt aus der Geschichte her. Damals, als man noch keine Möglichkeit hatte, die Minerale nach ihrer Kristallstruktur einzuordnen, war es schwer, deutlich unterschiedlich ausgebildete Varietäten eines Minerals als ein und dasselbe zu erkennen. Das führte dann dazu, dass oft Minerale nach ihrer Form beschrieben wurden. Erst später erkannte man, dass hier zwei oder mehrere Bezeichnungen synonym verwendet wurden.

Ein weiterer, wenn auch deutlich seltener technisch verwendeter Asbest ist der Anthophyllit (Mg,Fe2+)7[OH|Si4O11]2 .

Diese oben genannten Asbestarten sind diejenigen, die auch technisch häufig verwendet wurden, allen voran der Chrysotil, aber eben auch die Amosit, Krokydolith und Anthophyllit.

Weiter gibt es noch die Asbeste der Mischkristallreihe Tremolit – Aktinolith Ca2Mg5[(OH,F)|Si4O11]2 – Ca2(Mg,Fe)5[OH|Si4O11]2 . Die Asbeste dieser Reihe werden nur in sehr seltenen Ausnahmen technisch eingesetzt (genannt sei hier Asbestin, eine Mischung aus Asbest und Talk). Sie tauchen aber sehr gerne in Zuschlagstoffen auf. So können gerade Tremolite gerne in PVC vorkommen, wo sie sich durch ihr energiedispersives Elementspektrum und ihre Spaltbarkeit verraten können.

Neben diesen mineralogischen Kriterien kann man auch morphologische Kriterien nenne, um eine Unterscheidung zwischen technischem und geogenem Asbest zu treffen. Technische Asbeste sind meist extrem faser- und nadelförmig, ihre Fasern uniform und sie entsprechen meist der Definition lungengängiger Fasern.

Geogene Asbeste zeigen zwar gerne eine asbesttypische Spaltbarkeit und stellenweise auch sehr dünne Fasern, aber gerne auch säulige oder prismatische Minerale, deren Abmessungen oft auch deutlich über den Kriterien für Lungengängigkeit der WHO liegen.

Wobei man sich nicht täuschen darf. Die oft extrem gute Spaltbarkeit kann, besonders wenn die Minerale mechanischem Stress ausgesetzt sind, sehr schnell zu einer Freisetzung lungengängiger Spaltprodukte führen.

ufgaben eines geprüften Schadstoffgutachters

Zu den Aufgaben eines geprüften Schadstoffgutachters nach VDI 6202 zählt unter anderem die Erstellung eines Rückbauzertifikats. Hans -Dieter Bossemeyer von der Wessling GmbH stellte uns vor, wie ein derartiges Rückbauzertifikat zu erstellen ist.

Ein derartiges Zertifikat ist mehr als nur ein Gutachten und dient durchlaufend von der Sanierung über den Abbruch bis hin zum Recycling und der Entsorgung.

Strategien zur Vermeidung von Asbest in RC-Baustoffen

Mit welchen Strategien sich Asbest in Recycling-Baustoffen vermeiden lässt, zeigte Sandra Giern vom Bundesverband Recyclingbaustoffe e.V.. Dazu muss man sich vor Augen führen, dass im Jahr 2018 gut 59,8 Mio. t Bauschutt in der Bundesrepublik angefallen sind. Davon gehen rund 46,6 Mio.t in das Recycling, 9,6 Mio.t in die Verfüllung und 3.6 Mio.t in die Entsorgung.

Außerdem sind ca. 80 % aller Gebäude in der Bundesrepublik vor 1993 errichtet worden, also vor dem Asbestverbot. In mindestens 50 % der vor 1995 errichteten bzw. umgebauten Gebäude finden sich asbestbelastete Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber.

Im Stahlbetonbau kommen noch die asbesthaltigen Abstandshalter hinzu. Auch hier gehen Schätzungen von gut 50% aller im Zeitraum 19960 bis 1980 errichteten Gebäude aus.

Man kann unschwer erkennen, welche Dimension das Asbestproblem in Bezug auf Recyclingbaustoffe hat.

Dabei ist nach REACH das Herstellen, Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbest und Erzeugnissen und Gemischen, denen Asbestfasern absichtlich (!) zugesetzt wurden, verboten. Das BMU schätzt dies so ein, dass asbesthaltige RC-Baustoffe nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn einem ihrer Bestandteile Asbest absichtlich hinzugefügt wurde.

Dabei gilt Abfall nicht als Stoff oder Zubereitung. Das bedeutet, dass REACH nur greift, wenn der RC-Baustoff seine Abfalleigenschaft verliert.

Diese Abfalleigenschaft eines Stoffes endet dann, wenn er üblicherweise für einem bestimmten Zweck verendet wird. Es sollte außerdem ein Markt oder zumindest eine Nachfrage bestehen. Er sollte die jeweils geltenden technischen Rechtsvorschriften und Normen erfüllen und es sollte von ihm keine Gefahr für Mensch oder Umwelt ausgehen.

Generell dürfen asbesthaltige Abfälle den Sortier- und Behandlungsanlagen nicht zugeführt werden, selbst wenn der rein rechnerische Asbestgehalt unter 0,1 mass% beträgt. Die Betreiber haben dies zumindest durch Sichtkontrollen des angelieferten Materials sicherzustellen.

An den oben genannte Mengen kann man erkennen, wie wichtig die Separierung der asbesthaltigen Stoffe im Bauschutt sein kann. Je mehr Material deponiert werden muss, desto knapper wird der eh schon begrenzte Deponieraum. Außerdem werden die natürlichen Ressourcen durch RC-Materialien geschont.

Asbesthaltige Brandschutzklappen

Lüftungsanlagen stellen im Falle eines Gebäudebrandes eine Schwachstelle dar, zumindest wenn keine Vorkehrungen getroffen werden. Es muss verhindert werden, dass durch die Lüftung Feuer oder Rauchgase von einem Teil des Gebäudes in andere gelangen. Die Aufgabe von Brandschutzklappen ist es, einen Lüftungskanal in feuer- und rauchdichte Brandabschnitte zu unterteilen.

Vereinfacht gesagt sind Brandschutzklappen Leitungsstücke mit einer im Brandfall selbsttätig schließenden Klappe. Diee Klappen waren meist mit einer vorgespannten Feder verbunden und mit einem Bimetall offen gehalten. Dieses Bimetall schmolz bei einer bestimmten Temperatur, in der Regel 72°C und die Feder verschloss die Klappe.

Um auch hohen Temperaturen widerstehen zu können, waren die Klappen teilweise asbesthaltig, entweder Promabest oder Marinit, Materialien mit den Asbestarten Chrysotil und Amosit. Oft war auch der Anschlagflansch noch asbesthaltig und eine auf dem Anschlagflansch aufgebrachte Dichtung aus Asbestschaum.

Handlungsempfehlungen

Dr. Uwe Koop von der IBUK GmbH gab Handlungsempfehlungen zum Umgang für asbesthaltige Brandschutzklappen. Ein Gebäudebesitzer muss regelmäßig die Funktionstüchtigkeit der Brandschutzklappen nachweisen.

Asbesthaltige Brandschutzklappen unterliegen sie der Asbest-Richtlinie und müssen nach Anlage 1 bewertet werden. Prüforganisationen weigern sich, meist, die fälligen Funktionsprüfungen ohne umfangreiche Schutzmaßnahmen gemäß TRGS 519 durchzuführen. Dabei kann das Betreiben eines Gebäudes ohne Einhaltung der Brandschutzvorschriften strafbar sein.

Emissionsarme Verfahren bei Brandschutzklappen

René Laarmann vom Bau- und Lieganschaftsbetrieb NRW zeigte, wie man asbesthaltige Brandschutzklappen am Ende ihrer Nutzungsdauer emissionsarm austauschen kann. Dabei ist oft nicht nur das Klappenblatt asbesthaltig, sondern auch die Anschlagdichtung kann aus asbesthaltigem Schaumstoff bestehen.

Sanierung von Brandschutzklappen

Michael Mund vom Ingenieurbüro Mund stellte die Sanierung von asbesthaltigen Brandschutzklappen und die dabei zu beachtenden Vorschriften vor.

VDI Richtlinie 6202 Blatt 3

Die VDI Richtlinie 6202 Blatt 3 „Asbest – Erkundung und Bewertung“ ist ja gerade erst im September diesen Jahres erschienen. Martin Kessel von der Arcadis Germany GmbH stellte uns die ersten Praxiserfahrungen mit diesem neuen Instrument vor und ließ die letzten Stufen des Verfahrens Revue passieren.

In so einer neuen Norm (das gilt auch für aktualisierte genauso) steckt eine Menge Zeit und Arbeit der Gremienmitglieder. Begonnen hatte man bereits 2015, erst im Herbst 2019 wurde der Gründruck der neuen Richtlinie vorgestellt, die Einspruchsfrist lief im November 2020 ab.

Diese neue Richtlinie soll für die Erkundung und Bewertung von Asbest in baulichen und technischen Anlagen sowohl beim Betrieb als auch bei Baumaßnahmen oder Wertermittlung oder dem Abbruch gelten.

Nicht gelten soll sie jedoch für Erdbauwerke, Deponien und kontaminierte Böden.

Sie richtet sich an alle Baubeteiligten, wie etwa Bauherren, Planer, Sachverständige und Ausführende und gibt ihnen Hilfestellung wie etwa bei der Erstellung eines Probenahmeplans.

Fazit

Im letzten Jahr hatte ich wegen der Corona Lage nur virtuell am Bildschirm teilgenommen. Mir hatte da das Persönliche gefehlt. In diesem Jahr hatte sich die Lage selbst zwar nicht unbedingt gebessert, aber dank Impfung und booster sowie dem ausgefeilten Hygienekonzept stand einer persönlichen Anwesenheit nichts im Wege. Ein etwas mulmiges Gefühl konnte dank der Hygienemaßnahmen schnell beruhigt werden. Mir hat es wieder viel Spaß gemacht, endlich die Kollegen und alte Bekannte wiederzutreffen und (wenn auch nicht nur) bei einem Kaffee, einem Glas Wein oder Bier zu fachsimpeln. Außerdem konnte man auch dieses Mal wie üblich neues lernen und altes Wissen vertiefen. Mein Dank geht an das Team vom Haus der Technik in Essen und an die Vortragenden.

Meine Bilder der Vortragenden sind unter https://flic.kr/s/aHsmX8mDFU zu finden.

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Gunnar Ries studierte in Hamburg Mineralogie und promovierte dort am Geologisch-Paläontologischen Institut und Museum über das Verwitterungsverhalten ostafrikanischer Karbonatite. Er arbeitet bei der CRB Analyse Service GmbH in Hardegsen. Hier geäußerte Meinungen sind meine eigenen

2 Kommentare

  1. Ein vorzüglicher Beitrag der kaum Wünsche offen lässt.
    Erschreckend bleibt die Einsicht, dass man Asbest nie wieder los wird.
    Einmal im Kreislauf der Baustoffe bleibt es uns erhalten.
    Frage: Könnte man die Magnesiumsilikate durch Wärmebehandlung umformen, dass sie eine andere Kristallform annehmen ?

  2. Sehr schöner Beitrag zum Thema Asbest.
    Leider wird dieses Problem bei vielen Renovierungsarbeiten alter Gebäude immer noch unterschätzt. Viele reißen alte Materialien einfach raus und verunreinigen sich so die Wohnung. Daher sollte man vorher im Verdachtsfall entsprechende Untersuchungen auf Asbest machen lassen – der Gesundheit zu liebe

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