Urteil gegen 12- und 13-jährige Mörderinnen. Eine wissenschaftliche und ethische Sicht

Was das deutsche Recht neben 145.000 Euro Schadensersatz für ein totes Kind besser machen könnte

Im ersten Teil ging es um den rechtlichen Rahmen und die Statistiken zu den Tötungsdelikten von Kindern. Zum Glück sind diese in Deutschland mit 25 pro Jahr (für 2025) äußerst selten. Dabei sind Verdachtsfälle mitgezählt, die sich später als Unfälle herausstellen. Die echten Tötungen erhalten mitunter sehr viel mediale Aufmerksamkeit, doch werden vom Strafrecht nicht weiter behandelt: Unter dem Alter von 14 Jahren gilt hier ausnahmslos die Schuldunfähigkeit (§ 19 StGB).

Die immer intensiver diskutierte Absenkung dieser Altersgrenze wird von manchen kritisiert, weil Kinder nicht vor Gericht gestellt werden sollen. Das verkennt aber die heutige Rechtslage: Das Zivilrecht geht nämlich davon aus, dass Menschen schon ab dem Alter von sieben Jahren für ihr Verhalten verantwortlich gemacht werden können – wenn sie dabei einsichtsfähig waren, also die Falschheit ihres Verhaltens verstehen konnten (§ 828 Abs. 3 BGB).

Anders als im Strafrecht sind aber im Zivilrecht die Geschädigten selbst für die Durchsetzung ihrer Ansprüche verantwortlich, nicht der Staat. Bei den hier thematisierten (versuchten) Tötungsdelikten sind das also die Opfer und ihre Angehörigen.

Im ersten Teil zeigte ein Vergleich, dass schon mehrere Nachbarländer Deutschlands – Frankreich, die Niederlande, die Schweiz – für die Strafmündigkeit niedrigere Altersgrenzen haben. Außerdem gibt es in der Rechtsgeschichte von Deutschland unterschiedliche Festlegungen. Dabei weisen die Entwicklungswissenschaften vom Menschen auf keine bestimmte Altersgrenze, sondern gehen sie heute von einer fließenden Phase der Adoleszenz im Alter von neun oder zehn bis 24 oder 25 Jahre aus. An dieser Stelle überlegen wir jetzt weiter, was in Deutschland besser gemacht werden könnte, insbesondere mit Blick auf den Opferschutz.


Tipp: Mit einem Abonnement des Menschen-Bilder Newsletters verpassen Sie keinen Blogbeitrag mehr.


Fließende Übergänge

Der erste Teil war zugegebenermaßen etwas komplex. Das hat aber mit der Komplexität der Materie zu tun, eben den vielen Facetten der Menschheitsentwicklung. Doch gerade aus Sicht der Entwicklungswissenschaften widerspricht die feste Untergrenze des Strafrechts der Sichtweise von der Adoleszenz als breiter Phase mit in sich fließenden Übergängen. Insofern ergibt es doppelten Unsinn, sich wissenschaftlich auf eine bestimmte Altersgrenze festzulegen, ob das nun zehn, zwölf, 14, 16 oder 18 Jahre sind.

Die Wissenschaft schreibt weder der Gesellschaft noch dem Recht eine bestimmte Antwort vor. Im demokratischen Rechtsstaat ist die gesetzgebende Kraft das Volk (gr. demos) beziehungsweise seine gewählte Vertretung. Das schließt übrigens nicht aus, dass bestimmte vernünftige und bewährte Prinzipien sowohl für die Wissenschaft als auch für die Rechtspflege von Bedeutung sind. So könnte für die Praxis des Rechts eine feste Altersgrenze trotzdem wichtig sein, auch wenn es dafür keine eindeutige wissenschaftliche Grundlage gibt.

Speziell im Jugendstrafrecht werden individuelle Unterschiede in der Entwicklung schon berücksichtigt: Denn damit, dass das allgemeine deutsche Strafrecht 14 Jahre als Untergrenze für die Strafmündigkeit festlegt, ist das Thema noch nicht abgehakt. Das zuständige Jugendstrafgericht muss nämlich zusätzlich feststellen, ob die Täterin oder der Täter zum Zeitpunkt der Tat das Unrecht einsehen und gemäß dieser Einsicht handeln konnte: „Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“ (§ 3 Jugendgerichtsgesetz, JGG).

Jemand kann daher 14 Jahre oder älter aber trotzdem schuldunfähig sein. Dann ist das allerdings im Einzelfall festgestellt – und kann das Gericht familienrechtliche Erziehungsmaßnahmen anordnen. Insofern hat das Jugendstrafrecht jetzt schon einen Mechanismus eingebaut, um die fließenden Übergänge in der Entwicklung zu berücksichtigen. Allerdings geht das nur in eine Richtung, nämlich nach oben. Für Unter-14-Jährige sieht das deutsche Strafrecht unter keinen Umständen eine Ausnahme vor.

Täter- oder Opferschutz?

Aus dieser Sicht gibt es weder wissenschaftlich noch im Vergleich zu anderen Ländern oder der Rechtsgeschichte Deutschlands einen prinzipiellen Einwand gegen eine niedrigere Altersgrenze. Die genannten Nachbarländer mit niedrigeren Schwellen – international gibt es noch sehr viel mehr Beispiele – sind nicht als Unrechtsstaaten bekannt. Und wenn man die Entwicklungswissenschaften hier einbeziehen will, dann spricht vor allem viel für eine Abwägung im Einzelfall.

Welche Argumente bleiben dann noch dafür und dagegen, wenn man die heute in Deutschland geltende strafrechtliche Altersgrenze von 14 Jahren ändern will?

Dass eine schuldunfähige Person vor einem Jugendgericht strafrechtlich verurteilt wird, ist, wie gesagt, vom Gesetz ausgeschlossen. Diese Frage muss das Gericht prüfen und im Urteil beantworten. Für eine bestmögliche Durchführung in der Praxis muss natürlich die nötige pädagogische und wissenschaftliche Ausbildung der zuständigen Richterinnen und Richter gewährleistet werden. Ein prinzipielles Problem ist das aber nicht.

Demgegenüber wird in der Diskussion oft der Opferschutz übersehen. Bei meinem Hinweis darauf wurde ich zuletzt als „rechts“ diffamiert. Wenn es heute rechts sein soll, sich für die Interessen von Opfern und deren Angehörigen einzusetzen, beweist das meiner Meinung nach vor allem die Sinnlosigkeit solcher Zuschreibungen.

Aber wieso verweise ich auf den Opferschutz?

Wenn es kein Strafverfahren gibt, werden die Umstände der Tat von staatlicher Seite nicht ausermittelt. Fragen zum Beispiel zur Dauer und Intensität des Leidens des Opfers werden dann vom Staat nicht beantwortet – und es gibt insbesondere keinen Schuldspruch, der die Betroffenen und die Gesellschaft für den Gesetzesbruch kompensiert. Dabei sollte man auch bedenken, dass Polizei und Staatsanwaltschaft in Deutschland zur Wahrheitsfindung verpflichtet sind, also sowohl be- als auch entlastende Umstände berücksichtigen müssen.

Umweg übers Zivilrecht: Fall Luise

Wie der Umweg übers Zivilrecht funktioniert, lässt sich am Fall der am 11. März 2023 in einem Waldstück bei Friesenhagen in der Nähe von Siegen ermordeten zwölfjährigen Luise nachvollziehen. Da die Täterinnen zum Zeitpunkt der Tat erst zwölf und 13 Jahre alt waren, fielen sie unter die starre Altersgrenze des heutigen deutschen Strafrechts. Den Angehörigen – Eltern und Schwester – blieb darum nur der eigene Klageweg.

Der Hauptunterschied besteht darin, dass die fordernde Partei im Zivilrecht selbst für die Beweisführung verantwortlich ist. Auch das Kostenrisiko trägt sie selbst, im ungünstigsten Fall sogar für die Gegenseite. Im Strafrecht übernimmt der Staat diese Aufgabe. Das Zivilgericht wacht vor allem über die Einhaltung der „Spielregeln“ für beide Seiten.

Am 29. Mai dieses Jahres, also über zwei Jahre nach der Tat, fällte das Landgericht Koblenz das Urteil. Der vorsitzende Richter sprach von einer „heimtückischen Mordtat aus niederen Beweggründen, welche die Kammer fassungslos macht“ und verurteilte die Täterinnen zu rund 145.000 Euro Schadensersatz. Gefordert hatte die klagende Partei 180.000 Euro.

Das Ergebnis ist für deutsche Verhältnisse trotzdem eine außergewöhnlich hohe Summe. Darin enthalten sind 40.000 Euro für das Leid der getöteten Luise, die an die Eltern vererbt werden. Dazu kommen 85.000 Euro für das Leid der Eltern und der Schwester. Die restlichen rund 20.000 Euro sind eine Erstattung der Anwalts- und Bestattungskosten. Jedem dürfte klar sein, dass Geld so einen Verlust nicht aufwiegen kann. Aber zumindest ist den Angehörigen damit ein bisschen Recht widerfahren, was sie laut Auskunft ihres Anwalts auch als bedeutungsvoll erfuhren. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.

Man sieht also, dass auch nach heutiger Rechtslage Kinder vor Gericht gestellt werden können. Wer sich in der Diskussion mit diesem (falschen) Argument als vermeintlich „links“ darstellt, bürdet tatsächlich den Opfern beziehungsweisen ihren Angehörigen die Verantwortung dafür auf, selbst zum Recht zu kommen. Das fängt beim Finden eines guten Rechtsbeistands an und geht bis zum Tragen eines schnell fünfstelligen Kostenrisikos weiter. Was an einer Schlechterstellung von Opfern schwerster Straftaten „links“ sein soll, erschließt sich mir nicht.

Im schlimmsten Fall

Für ein Mindestmaß an Zivilität sorgte in diesem Fall, dass die Täterinnen wenigstens ihre Tat gestanden haben – sowohl gegenüber der Polizei als auch vor Gericht. Das hätte aber auch anders ausgehen können, wenn zum Beispiel die Eltern der beiden Mädchen Anwälte eingeschaltet und die Kooperation nach Möglichkeit unterbunden hätten. Dann wäre es für die Klageseite schwerer gewesen, den zivilrechtlich nötigen Beweis zu erbringen.

Dabei sollte man bedenken, dass Mord die vorsätzliche Tötung eines Menschen aus niederen Beweggründen ist. Die beiden Mädchen hatten sich laut Medienberichten dazu verabredet, die nichts ahnende Luise mit einer Plastiktüte zu ersticken. Als das nicht gelang, stachen sie Dutzende Male auf das unschuldige Opfer ein. Danach ließen sie ihre „Freundin“ einsam im Wald sterben. Abends meldeten Luises Eltern ihre Tochter für vermisst. Am Folgetag fand man die Leiche.

Wenn das Urteil rechtskräftig wird, müssen die beiden Täterinnen das Geld zuzüglich Zinsen an die Angehörigen bezahlen. Neben dem schlechten Gewissen werden sie also auch für viele Jahre eine finanzielle Schuld mit sich tragen. Eine Privatinsolvenz hilft hier übrigens nicht und die Ansprüche werden auch erst 30 Jahre nach der Tat verjähren. Bei einer Flucht ins außereuropäische Ausland könnte die Vollstreckung aber schwierig werden.

Es sind nicht zwingende, sondern rein rechtsdogmatische Gründe, warum der Staat in so einer Konstellation die schon schwer traumatisierten Opfer alleine lässt. Meiner Meinung nach sollte daher der Gesetzgeber aus ethischen Gründen – wenigstens für die schweren Straftaten gegen das Leben – die Tür für eine individuellere Abwägung der Strafmündigkeit öffnen, auch unter dem Alter von 14 Jahren.

Zum Glück sind Tötungsdelikte allgemein und insbesondere von Kindern in Deutschland eher selten. Aber in tief einschneidenden Einzelfällen gibt es sie eben doch. Das Argument, Straftaten idealerweise vorzubeugen, hat natürlich auch seine Berechtigung. Wenn sie aber doch passieren, sollte das Recht die Opfer nicht alleine lassen.

Das könnte Sie auch interessieren

Neuerscheinung

Schleim, S. (2026). Zwischen Norm und Neuron. Altersgrenzen, Verantwortlichkeit und das Gehirn in rechtlichen Kontexten. Göttingen: Hogrefe.


Neu: Diskutieren Sie die Blogbeiträge in der Community PsycheUndMensch auf Reddit (gratis).

Folgen Sie Stephan Schleim auf Twitter/X oder LinkedIn.Abbildung: von WilliamCho, Pixabay-Lizenz.

Avatar-Foto

Die Diskussionen hier sind frei und werden grundsätzlich nicht moderiert. Gehen Sie respektvoll miteinander um, orientieren Sie sich am Thema der Blogbeiträge und vermeiden Sie Wiederholungen oder Monologe. Bei Zuwiderhandlung können Kommentare gekürzt, gelöscht und/oder die Diskussion gesperrt werden. Nähere Details finden Sie in "Über das Blog". Stephan Schleim ist studierter Philosoph und promovierter Kognitionswissenschaftler. Seit 2009 ist er an der Universität Groningen in den Niederlanden tätig, zurzeit als Assoziierter Professor für Theorie und Geschichte der Psychologie.

6 Kommentare

  1. Links sein heißt, Rauchen verbieten und Kiffen erlauben. Rechts ist einfach Punks Not Dead in der Van-Helsing-Edition, Sid Vicious mit Rollator, weil Teenager und alte Leute nun mal sehr viel leisten möchten es aber aus verschiedenen Gründen nicht können, und auf die Ohmacht gleichermaßen mit Trotz und Rebellion reagieren, wie jede normale Handgranate, die in ihrer Schale zu viel Druck aufbaut: Don’t know what I want and I don’t know how I got here… So funktionieren Massenbewegungen nun mal: Wenn Sie allen alles versprechen und dann halten, was Sie können, sind Sie Volkspartei. Wenn Sie allen alles versprechen und dann halten, was Sie wollen, sind Sie Populist. Wenn Sie allen alles versprechen und dann halten, was Sie können und tun, was Sie müssen, sind Sie Manager und bringen die Rasselbande vielleicht durch den nächsten Winter, damit Sie sie weiterhin für all die gebrochenen Versprechen und enttäuschten Hoffnungen hassen kann.

    Für mich ist alles eine Frage der Ressourcen – zuerst versorge ich das Opfer. Erst wenn das fertig ist, weiß ich, wie viele Ressourcen ich übrig habe, um mich um den Täter zu kümmern. Je weniger es sind, desto mehr muss ich auf Batch-Verarbeitung setzen, das heißt, die Täter sehr grob in Kategorien einordnen, die ich dann pauschal aburteile. Je weniger Einzelfall-Prüfung ich mir leisten kann, desto mehr rutscht der Regler des Gesetzes von Gerechtigkeit zu Schadensbegrenzung. Die Gesellschaft muss den Täter in erster Linie neutralisieren, das tun ein Strick und eine Resozialisierung, die Gefängnisstrafe schiebt das Problem auf die lange Bank und kann es sowohl beseitigen wie verschlimmern, aber die Dringlichkeit verschwindet, da der Täter im Knast ja keine weiteren Verbrechen begehen kann, die die Gesellschaft interessieren müssten.

    Wenn ich die Ressourcen habe, um auch den Täter als Menschen und nicht nur als Problem zu sehen und auch ihm Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, werden Altersgrenzen zu Richtschnüren. Wir reden von Wellen, Musik, eine Gitarrensaite vibriert, wenn Sie Energie drauf leiten, sie verwischt, ohne wirklich zu verschwinden, String-Theorie gibt’s in der Quantenphysik, in der Makro-Welt die String-Praxis, und ich zoffe mich nicht mit Naturgesetzen, ich nütze sie, so gut ich kann.

    Ich habe Mitleid mit Opfern und Tätern, aber ich muss Prioritäten setzen, die der Schadensbegrenzung dienen, und mit „Schaden“ meine ich vor allem großes Leid, die Sorte, die ein Mensch kaum ertragen kann. Ich kann den Angehörigen ihren Schmerz nicht nehmen, aber eine Therapie verpassen. Der Täter wird bestraft, um Nachahmungstäter abzuschrecken, und die Höhe der Strafe reflektiert meine Wertung des Schadens, damit Diebe lieber weglaufen oder in den Knast gehen als zu töten, weil sie nicht noch eine weitere Grenze überschreiten wollen, und somit sind Strafen so was wie die Meilensteine auf dem Weg zur Hölle.

    Wenn ich aber in die Psyche der Täter eintauche, sehe ich normale Menschen, die einfach Pech in der Wunsch-Lotterie hatten. Wenn Sie ein dickes Auto wollen, das viel Benzin frisst, ist’s für die Gesellschaft OK, wenn Sie zu Ihrer Triebbefriedigung Armeen zum Morden in den Nahen Osten schicken, ohne sich um das Dafürhalten der Öl-Inhaber zu scheren. Wenn Sie Sadist oder Vergewaltiger oder Serienmörder oder Pädophiler sind, haben Sie aber Gelüste, die aus der Reihe fallen, die nicht mehr von der Gesellschaft kollektiv befriedigt werden, sodass Sie sich in Eigenregie Opfer suchen müssen. In der Gesellschaft würgt die gegenseitige Bestätigung, der Konsens, das Gewissen ab und erhebt das Ego und die eigenen Wünsche über das Wohl der Opfer. Ein Psychopath oder sonstiger Täter muss sich eine Empathiesperre im eigenen Kopf aufbauen, und die umfasst dann nicht die Mitglieder der eigenen Triebtäter-Gang, sodass auch sie zu potenziellen Opfern werden. Und Einstecken gefällt dem Psychopathen weniger als Austeilen, ob’s ein kollektiver oder individueller ist.

    Ich kann aber vorläufig (!) nichts daran ändern, dass ich Teil eines kollektiven Raubtiers bin. Es nützt auch nix, mich gegen das Raubtier zu wenden oder mich aufzuhängen, denn jedes verschwundene Raubtier oder Individuum eröffnet nur eine Lücke im Ökosystem, das durch ein anderes Wesen ersetzt wird, das dann genauso tötet, raubt, foltert und leidet. Der Status Quo der Natur macht mich zu ihrem Sklaven und schränkt meinen Spielraum ein.

    Und so habe ich am Ende nur eine Scheingerechtigkeit, das Gesetz des Dschungels, das den Richter dem Täter und dem Opfer gleich macht. Doch das Leid bleibt echt. Die Dinge, die beim Menschen Leid verursachen, bleiben gleich.

    Wir sind alle Verdammte in der Hölle und haben keine Wahl, als darum zu kämpfen, Täter statt Opfer zu werden. Indem wir unsere Gangs ausweiten, durch Mitgefühl, Gerechtigkeitsstreben, Recht, Ausgleich, können wir Macht erlangen und den Schaden lokal begrenzen. Aber es ist und bleibt alles immer Kasperle-Theater. Selbstbetrug, der vor dem Leid flieht, es von sich fort schiebt, aber nichts am Prinzip des Fressens und Gefressenwerdens ändern kann. Und ob das Ganze irgendwo hin führt, oder einfach nur ewig größere Monster schafft, die ewig vor sich selber fliehen und doch nur sich selber finden, weiß ich nicht. Hoffnung steht in der Hölle nicht gerade hoch im Kurs.

    Und so bleibe ich immer in der Zwickmühle, dass ich als Mensch, der leben und überleben will, andere Menschen strafen muss, doch als Mensch, der nach Gerechtigkeit strebt, allen vergeben müsste. Und es fällt mir schwer, mir selbst dieses Unrecht, das ich Recht nennen muss, zu vergeben.

  2. Gesetzeslücke beim Opferschutz ?
    Ganz akutuell ist ja Cybermobbing von der einfachen Beleidigung bis hin zum Selbstmord des Gemobbten.

    Wo liegt das Versagen ? Bei den Tätereltern, bei staatlichen Institutionen, die mit Kindern betraut sind, bei den Opfereltern, denen Vernachlässigung ihrer Elternpflichten vorgeworfen werden kann ?

    Schützt hier eine Altersgrenze ? Schützt ein zivilrechtlicher Anspruch ?
    Was ist wichtiger, Prävention oder Strafverfolgung bzw. ein zivilrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz ?

    In diesem Spannungsverhältnis befindet sich jedes Gemeinwesen.
    Und man sollte hier Zeichen setzen.
    Schweden und Frankreich haben hier eine Vorreiterrolle übernommen, Schweden bei sexueller Balästigung und Frankreich beim sogenannten Catcalling, dem dummen „Anmachen“ auf der Straße.
    Das dürfte auch Kindern nicht entgehen und sie schärfen für „Gerechtigkeit“.
    Und den Kindern müsste bei jeder Gelegenheit klar gemacht werden, dass sie für die Folgen ihres Handelns „bezahlen“ müssen.

    Der Gesetzgeber sollte auch ein Zeichen setzen, dass wie im Falle der beiden Mädchen eine extra eingerichtete Kommission das Prozedere für die Schadensermittlung und die Durchsetzung der Forderungen eingerichtet wird.

  3. Herr Schleim , die Frage die aufgeworfen wird , stellt Teilaspekte einer Schuldfähigkeit dar , lässt komplexere Fragestellungen ausser Acht ,was Verantwortlichkeiten von Organisatoren und Juristisch verantwortlichen Individuen oder Körperschaften ausgrenzt . Die Frage der Verantwortlichkeit von z.B. Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eindeutiger formuliert , was das Nutzen von Vormundschaften im Kontext mit organisierter Schwerstkriminalität angeht , verweise ich nicht nur auf PLZ 92637 , Regensburg, Bern , Berlin 12435 …wobei letzteres nicht der Erstfall war. Leimstrasse oder Gaswerkstrasse 9 oder Schweigerstr 33 ist nicht nur ein Hupkonzert wert , wie Wiesbaden oder N in M bei B oder K . Kenner kennen einiges der Materie auch in Freiburg .
    Einen Thomas Fröhling als „controlled Operator“ zu bezeichnen , wirft andere Fragestellungen auf , wie bei anderen auch , Abt z.B. Ich gehe auch davon aus , „Das muss eine Idee sein“ .

  4. Und wo sind jetzt die Argumente für eine niedrigere Altersgrenze (also die entwicklungspsychologischen und juristischen, sachlichen Argumente)? Dass man auch Täter unter 14 bestrafen kann, ist doch noch lange kein Argument dafür, dass es auch sinnvoll ist.

    Der Autor macht m.E. den gleichen Fehler wie viele andere: Aus der Existenz von Taten von jüngeren Kindern zu schlussfolgern, dass die Altersgrenze zu hoch sei. Aber das ist ein Trugschluss: Die Altergrenze gibt es ja, weil es solche Taten gibt, man aber praktisch ausnahmslos von einer Schuldunfähigkeit ausgeht. Darzulegen (und nicht nur zu behaupten) wäre also, dass dies nichts zutrifft. Dazu findet sich aber im Text nichts.

    Dagegen schreibt der Autor ausführlich über die (tatsächlichen, oft wohl auch: vermeintlichen) Interessen der Opfer. Nur ist schon die Unterstellung, der Staat würde bei strafunmündigen Tätern nicht richtig ermitteln, falsch: die Strafunmündigkeit eines Tatverdächtigen ist kein Hindernis für die Ermittlung des Tathergangs. Das ist schon deshalb zwingend, weil sich ja nur über die Ermittlungen überhaupt ein hinreichender Tatverdacht gegen eine konkrete Person ergibt, die sich dann als strafunmündig herausstellen kann. Sonst könnte nach einem Mord ein 12-Jähriger durch ein falsches Geständnis Ermittlungen gegen erwachsene Verdächtige blockieren, was offensichtlich nicht zutrifft.

    Und weiter: Die Aufgabe eines Strafverfahrens ist nicht primär Rache für die Opfer zu nehmen. Sondern v.a., weitere Straftaten zu verhindern. Womit wir dann wieder am Anfang wären, worauf der Autor nicht eingeht: Inwiefern wäre das durch ein Strafverfahren besser gegeben? Inwiefern würde es – nicht aus medialer Sicht, sondern im Sinne der Entwicklung von Kindern bzgl. der Prävention von Straftaten – sinnvoller, strafunmündige Kinder vor ein Gericht zu stellen, das dann ihre Strafunmündigkeit feststellt? Dabei geht hoffentlich niemand den Erzählungen auf den Leim, solche Taten hätten für die Täter keine Konsequenzen, nur weil es kein Strafverfahren gibt. So hätte eine Verurteilung zB der Täterinnen im Fall Luise nach Jugendstrafrecht unter Umständen sogar kürzere Folgen gehabt als die familienrechtlichen Maßnahmen, die Unterbringung usw., die aufgrund der Strafunmündigkeit folgten.

  5. @Groß: Verfahrenshindernis führt i.d.R. zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens

    Kritische Kommentare sind immer willkommen – aber wer so hart in die Diskussion einsteigt, wie Sie hier, könnte sich vorher zumindest etwas genauer informieren.

    Natürlich findet auch bei Straftaten durch Täter*innen unter 14 Jahren in dem Sinne eine Ermittlungsarbeit statt, dass die Täter*innen ermittelt werden. Denn nur so kann ja festgestellt werden, ob diese überhaupt straf(un)mündig sind.

    Ist die Strafunmündigkeit festgestellt, werden die Ermittlungsarbeiten aber i.d.R. eingestellt (§ 170 Abs. 2 StPO), da diese in Deutschland ein unüberwindbares Verfahrenshindernis ist. Genau darum geht es hier.

    Die genauen Umstände der Tat, die z.B. für die Angehörigen oder die Ermittlung des Schadens notwendig wäre, werden dann nicht mehr aufgeklärt. Genau das stand in meinem Text.

    Im Übrigen können Sie genau das am Fall Louise auch in den allgemeinen Medien nachvollziehen.

    Und zum Schluss: Es gibt gerade ein separates Jugendstrafrecht – das war nicht immer so –, weil dessen Ansatz primär erzieherisch und nicht strafend ist. Welche Maßnahme bei gegebener Strafmündigkeit getroffen wird, entscheidet am Ende das Gericht im Einzelfall – das können auch Maßnahmen im Sinne des Familienrechts sein. Näheres dazu finden Sie im JGG.

  6. Die zunehmend diskutierte Senkung der Altersgrenze wird von einigen kritisch gesehen, da Kinder ihrer Meinung nach nicht strafrechtlich vor Gericht gestellt werden sollten. Dabei wird jedoch oft übersehen, dass das geltende Zivilrecht bereits davon ausgeht, dass Personen ab dem siebten Lebensjahr unter bestimmten Voraussetzungen für ihr Verhalten haftbar gemacht werden können. Entscheidend ist dabei die sogenannte Einsichtsfähigkeit, also ob das Kind die Unrechtmäßigkeit seines Handelns erkennen konnte (§ 828 Abs. 3 BGB). Mehr Informationen findest du hier: legiano casino

Schreibe einen Kommentar