Teil 2: Und wieder tötet ein Kind. Und wieder tut das Strafrecht nichts

Wie könnte das Strafrecht regieren, wenn Täterinnen oder Täter in Deutschland jünger als 14 Jahre sind?
Im ersten Teil behandelten wir Tötungsdelikte durch Kinder. Gerade geht der Fall des 14-jährigen Yosef durch die Medien, der wahrscheinlich von einem Zwölfjährigen in Dormagen (NRW) getötet wurde. Zuvor hat die Tötung der 12-jährigen Luise am 11. März 2023 in Freudenberg bei Siegen für großes Entsetzen gesorgt. Hier waren die Täterinnen eine zwölf- und eine 13-jährige Bekannte.
Wie im ersten Teil dargestellt, schließt das deutsche Strafrecht unter dem Alter von 14 Jahren jegliche strafrechtliche Verantwortung grundlegend aus (§ 19 StGB). Das bedeutet, dass Polizei und Staatsanwaltschaft nicht weiter ermitteln und auch keine Anklage erhoben werden kann. In diesem Sinne stehen die Opfer beziehungsweise ihre Angehörigen sogar nach schwersten Verbrechen allein da.
Im Fall der Luise versucht die Familie, die Täterinnen zumindest zivilrechtlich verantwortlich zu machen. Hier kann es aber nur um Schadensersatz gehen, verglichen mit der Höchststrafe von 15 Jahren für Mord im Jugendstrafrecht. Außerdem tragen die Kläger hier selbst sowohl die Beweislast als auch das Verfahrensrisiko.
Ich habe das im ersten Teil zu meiner eigenen Forschung zur Obergrenze des Strafrechts in Beziehung gesetzt. Am Ende diskutierte ich einen historischen Fall, der an die Verbrechen gegen Luise und Yosef erinnert. Jetzt kehren wir in die Gegenwart zurück und beschäftigen wir uns noch einmal mit den Altersgrenzen des Strafrechts am unteren Ende, also der Strafmündigkeit.
Noch einmal Altersgrenzen
Möglich ist der Umweg über das Zivilrecht nur, weil es für die Verantwortlichkeit für Schaden eine andere Altersgrenze kennt als das Strafrecht: “Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich” (§ 828 Abs. 1 BGB). Die doppelte Verneinung und die Formulierung “Vollendung des siebenten Lebensjahres” fördern nicht gerade die allgemeine Verständlichkeit. Gemeint ist eine Verantwortlichkeit ab dem Alter von sieben Jahren. Ab dieser Altersgrenze gilt übrigens auch die beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB).
Wie kann das sein, dass man laut Zivilrecht schon ab dem Alter von sieben Jahren für seinen Schaden verantwortlich gemacht werden kann, doch nach geltendem Strafrecht unter 14 Jahren gar nicht? Das zeigt schon, dass wir es hier mit dem Bereich von Normen zu tun haben, in dem es keine eindeutig wahre Antwort gibt. Es handelt sich vielmehr um gesellschaftspolitische Festlegungen.
Auch in Deutschland galt schon einmal von 1871 bis 1923 eine strafrechtliche Untergrenze von zwölf Jahren. Und auch heute noch haben benachbarte oder zumindest in der Nähe liegende Länder niedrigere Altersgrenzen: Frankreich kennt zum Beispiel gar keine feste Grenze, Schottland acht Jahre, England sowie die Schweiz zehn und die Niederlande zwölf Jahre. In Ungarn lässt man für schwere Straftaten eine ausnahmsweise niedrigere Untergrenze von zwölf Jahren zu. Dabei sind die Regeln in der Anwendung natürlich komplexer, als ich es hier in wenigen Sätzen darstellen kann.
Aber es ist doch auffällig, dass es so große Unterschiede zwischen sogar gesellschaftlich ähnlichen Ländern gibt. Und dass nicht nur in der deutschen Geschichte andere Grenzen gezogen wurden, sondern sogar im Jahr 2026 unterschiedliche Rechtsgebiete andere Ansichten vertreten. Dabei ist auch jedem klar, dass im Körper oder der Psyche eines Menschen zum siebten, 14., 18. oder 21. Geburtstag nicht plötzlich alles anders wird.
Es handelt sich also um normative Setzungen – mit allen ihren Vor- und Nachteilen. Auch eine DIN A4-Seite wurde schließlich auf 210 x 297 Millimeter festgelegt. Dabei steht “DIN” übrigens für das Deutsche Institut für Normung. Natürlich hätte man sich auch auf eine andere Größe festlegen können und gibt es in anderen Ländern tatsächlich andere Formate.
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Und die Wissenschaft?
Angesichts dieser Vagheit erhoffen sich manche vielleicht aus der Wissenschaft Klarheit. Doch Obacht! Wir dürfen nicht vergessen, dass die Wissenschaft – man erinnere sich an den Werturteilsstreit im frühen 20. Jahrhundert – selbst keine gesellschaftlichen Normen und Zwecke setzen kann. Sie kann nur nach einem vorgegebenen Ziel die eine oder andere Lösung als mehr oder weniger zweckdienlich ausweisen. In meiner eigenen Forschung zur Anhebung der Altersgrenze auf 22 Jahre in den Niederlanden habe ich gezeigt, dass dabei auch noch sehr viel schiefgehen kann.
Wer jetzt, nach der Tötung des 14-jährigen Yosef, wieder ruft, der Täter sei doch ein Kind, sollte seinen Standpunkt näher begründen. Sind Zwölfjährige in den Niederlanden oder Zehnjährige in England keine Kinder? Anstatt zu rufen, die Wissenschaft zeige dieses oder jenes, könnte man einmal mit einem Fernsehfilm dokumentieren, wie andere Länder mit Kindern umgehen, die zu Straftätern werden. Mir fehlen dazu die Mittel.
Ich konnte in meiner Forschung aber immerhin zusammenfassen, was inzwischen der Konsens der Entwicklungspsychologie und angrenzender Wissenschaften ist: Bei der heute gängigen Kategorie der Adoleszenz verschieben sich interessanterweise an beiden Enden die Grenzen auseinander: Am unteren Ende sieht man meistens das Alter von neun oder zehn Jahren, am oberen das von 24 oder 25 Jahren.
Letzteres hängt übrigens damit zusammen, dass – zumindest in den hier maßgeblichen westlichen Ländern – Menschen immer später das Wahrnehmen, was man früher als klassische Erwachsenenrolle ansah: zum Beispiel alleine zu leben, das Aufnehmen einer festen Arbeit oder eine Hochzeit und Gründung einer Familie. Mitunter spielen einige dieser “typischen Erwachsenendinge” heute gar keine Rolle mehr, was den Verlust alter Rollenmodelle und das Entstehen neuer Lebenswege verdeutlicht, übrigens auch in Abhängigkeit von ökonomischen Umständen.

Führende Forscher auf dem Gebiet der menschlichen Entwicklungen zogen und ziehen unterschiedliche Grenzen: Um 1900 setzte zum Beispiel der amerikanische Psychologe G. Stanley Hall (1844-1924) den Begriff der Adoleszenz für das Alter von 14 bis 24 Jahren durch, übrigens unter Rückgriff auf deutsche Gedanken des “Sturm und Drang”. In jener Zeit kam es auch zur maßgeblichen Weiterentwicklung der Jugendgerichtsbarkeit. Der Begriff des “aufkommenden Erwachsenseins” (engl. emerging adulthood) ist bisher vor allem für die Forschung von Bedeutung.
Mittelwert und Individuum
Doch zum zweiten Mal: Obacht! Solche Grenzziehungen gelten grob und für einen “Durchschnittsmenschen”. Natürlich ist nicht jede 13-Jährige gleich. Am Beispiel der ersten Menstruation der Mädchen lässt sich das gut veranschaulichen. So findet diese laut einer neueren US-amerikanischen Studie heute durchschnittlich im Alter von 11,9 Jahren statt. Trotzdem haben jeweils rund 20 Prozent der Mädchen schon vor dem elften oder erst nach dem 13. Geburtstag ihre erste Monatsblutung.
Statistisch findet man also einen Mittelwert mit einer Streuung an beiden Seiten. Warum kann das nicht auch als Vorbild für das Strafrecht gelten?
Die wissenschaftliche Tatsache legt nämlich den Schluss nahe, dass harte Altersgrenzen, wie sie das Recht kennt und anwendet, nur begrenzt nachvollziehbar sind. Wie schon gesagt: am 14. oder 18. Geburtstag wird nicht plötzlich im Körper oder der Psyche eines Menschen alles anders, auch wenn er oder sie dann rechtlich völlig anders behandelt werden kann. An dieser Stelle sei daran erinnert, dass hierzulande die allermeisten Menschen gesetzestreu sind und insbesondere die allermeisten Kinder niemanden töten.
Doch auch wenn das Recht aus gutem Grund konservativ ist, könnte es seinen strengen Umgang mit den Altersgrenzen – insbesondere für so schwere Fälle wie dem der 2023 getöteten Luise oder des jetzt getöteten Yosef – überdenken. Denn langfristig könnte es auch der Glaubwürdigkeit des Strafrechts schaden, wenn es hier immer wegschaut.
Oder wenn zum Beispiel ein Strafrechtsprofessor es so formuliert, wobei ich wieder bewusst auf die Namensnennung verzichte: “Es bleibt also dabei, daß auch dem Opfer einer besonders schweren Gewalttat zugemutet werden muß, ohne einen förmlichen Prozeß der rechtlichen Aufarbeitung mit dem Geschehen fertig zu werden, sofern es sich um einen kindlichen Täter handelt.”
Zum Opfer sollte man auch hier die Hinterbliebenen dazudenken. Und was soll der Grund dafür sein, dass denen noch mehr “zugemutet werden muss”, als sie ohnehin schon erlebt haben? Dass der deutsche Gesetzgeber die strafrechtliche Norm kurz nach dem Zweiten Weltkrieg eben auf 14 Jahre festgelegt hat.
Mein Vorschlag
Nach meiner Auswertung ist die heutige Untergrenze von 14 Jahren nicht in Stein gemeißelt. Das zeigt sowohl die rechtsvergleichende Sicht als auch der Konsens der Wissenschaften von der Entwicklung des Menschen. Mit der Kategorie der “Heranwachsenden” gibt es heute schon einen Ermessensspielraum an der Obergrenze, nämlich im Alter von 18 bis einschließlich 20 Jahren. Und diesen Spielraum wendet man in Deutschland eher milde an.
Es ist schon heute so, dass die “sittliche und geistige Entwicklung” eines angeklagten Jugendlichen fortgeschritten genug sein muss, um die Einsicht in richtig und falsch und das Handeln nach dieser Einsicht zu ermöglichen (§ 3 JGG). Ist dem nicht so, kann ein Jugendrichter auf die Erziehungsmaßnahmen der Familiengerichte zurückgreifen. Das ist dann aber eine begründete Einzelfallentscheidung und lässt die Opfer beziehungsweise ihre Angehörigen nicht prinzipiell außen vor.
Mit Blick auf die besondere persönliche aber auch gesellschaftliche Schwere und Wirkung solcher Fälle könnte man erwägen – zumindest bei schweren Straftaten wie denen gegen das Leben – eine niedrigere Altersgrenze einzuführen. So eine prinzipielle Möglichkeit könnte im Einzelfall immer noch zum Ergebnis kommen, dass ein Kind zum Tatzeitpunkt nicht reif genug war, um zu verstehen, was es tat.
So ein Ermessensspielraum könnte nicht nur den Bedürfnissen von Opfern und Angehörigen entgegenkommen, sondern auch dem Gerechtigkeitsempfinden in der Gesellschaft. Damit würde gleichzeitig populistischen Tendenzen gegen den Rechtsstaat entgegengewirkt. Und es würde immer noch vorgebeugt, dass Kinder, die dafür noch nicht reif genug sind, strafrechtlich verurteilt werden.
Fest steht allerdings, dass die Tötung von Luise und Yosef nicht mehr verhindert und die Täterinnen und Täter in diesen Fällen nicht mehr strafrechtlich verantwortlich gemacht werden können. Für zukünftige Fälle lässt sich das aber ändern.

Beschreibung: Dieser und ähnliche Fälle werden in meinem neuen Buch über die Gehirnentwicklung und Altersgrenzen ausführlicher diskutiert. Die englische Fassung (links) steht dank der finanziellen Förderung durch unsere Universitätsbibliothek gratis zum Download verfügbar. Die aktualisierte und erweiterte deutsche Fassung (rechts) erscheint diesen Sommer beim Hogrefe Verlag. Darin geht es ausführlicher auch um die Untergrenze des Strafrechts. Das Buch kann jetzt schon vorbestellt werden.
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Was es noch zu bedenken gibt.
In Deutschland leben zur Zeit viele Kriegsflüchtlingskinder, die keine Dokumente über ihr richtiges Geburtsalter haben.
Das Jugendamt legt in diesem Fall ein Geburtsdatum fest, das später nicht mehr geändert werden kann.
In einem Fall war das Mädchen konkret mindestens ein Jahr älter als ihre “gleichaltrigen” Mitschülerinnen. Die nämlich erkannten sofort dass die “Neue” älter war und ordneten sich ihr unter.
In einem anderen Fall gab das Mädchen an zwei Jahre älter zu sein als sie wirklich war.
Über die unterschiedlichen Motive kann man spekulieren.
@NI: Ich müsste den Paragraphen jetzt heraussuchen – aber es gibt schon eine Regelung, dass wenn sich das Alter nicht genau bestimmen lässt, man eher vom milderen Fall (also hier: der Anwendung des Jugendstrafrechts) ausgeht.
Aber verlieren wir uns doch nicht im Kleinklein solcher seltenen Ausnahmefälle. Es geht hier ums große Prinzip.
Stephan Schleim,
Das große Prinzip wäre eine einheitliche EU-Regelung , zumindest eine Annäherung. Viele Kinder haben heutzutage eine doppelte Staatsangehörigkeit.
NI, Anderes Prinzip: Bei Straftaten ist erst einmal das Land maßgeblich, in dem sie begangen werden. Ausnahmen gibt es unter Umständen mit einem Diplomatenpass.
Aber falls die europäische Union weiter zusammenwächst, könnte es durchaus zu einer Vereinheitlichung solcher Normen kommen. Falls.
wenn man (manche?) “kinder” ab 12 jahre für voll verantwortlich für ihr tun erklärt, wo bleibt diese zuschreibung für andere lebensbereiche, wie schulpflicht, finanzielle unabhängigkeit, ausziehen von zuhause, ablehnung von “jugendhilfe”-massnahmen, selbstbestimmtes leben überhaupt und auch erotische selbstbestimmung? Die jetzige angebliche “sexuelle selbstbestimmung” im gesetz ist wohl eher eine lüge, eine farce, ein betrug, ein fake. Manche betroffene trifft zB diese unterdrückung sehr hart, das können wir nur selten nachempfinden, nur bei den folgen davon, spielen wir “mitgefühl”
Im Allgemeinen sehen Sie – wo das Leben härter ist, sind auch die Spielregeln klarer und einfacher. Wenn ein Arbeiter-Papa den ganzen Tag schuften muss, kann er nicht differenziert auf seine Kinder eingehen. Deswegen gibt’s Prügel statt Verständnis und Zehn Gebote und Kirche, Scharia und Moschee, statt Einzelfall-Prüfung und Kindeswohl.
Die Reichen haben weniger Kinder und investieren mehr Aufmerksamkeit ins einzelne, weil sie hoffen können, dass es überlebt. Die Armen müssen wie ein MG Babys in die Welt ballern, weil die Hälfte verhungert, deswegen haben sie noch viel weniger Zeit und Mittel pro Kind, deswegen werden die notdürftig mit dem Holzhammer in Form gehauen, und das geht so oft schief, dass die andere Hälfte total asozial gerät und sich gegenseitig umzubringen versucht – die Überlebenschance des Nachwuchses sinkt noch weiter.
Die Reichen haben Teenager. Die Armen haben Kinder, bis die alt genug sind, um Gänse zu hüten oder Mülldeponien zu durchwühlen. Danach sind’s vor allem Arbeitskräfte. Und bei dem Erziehungsstil muss man sie ständig zur Arbeit treiben, damit sie weniger Zeit und Kraft haben, Randale zu machen.
Während die Armen aus Not verwahrlosen, verwahrlosen die Reichen aus Mangel an Not. Die haben auch nix zu tun, keinen Grund, sich an irgendwelche Regeln zu halten, denn niemand hält sie auf, wenn sie in jede Keksdose greifen oder zum Spaß Leute umbringen. Sie werden zu Kindern auf dem Kinderspielplatz, empathielosen Monstern, die die Schwächeren wie Spielzeug behandeln. Hier wird das Mindestmaß an Disziplin durch Recht und Gesetz erhalten, aber – die müssen bezahlt werden, und wer hat das Geld, sie sich zu kaufen? Genau. Deswegen geht’s auf Schloss Windsor und im Weißen Haus zu wie in Neukölln und den Favelas.
Verwahrloste Kinder erziehen sich gegenseitig, wie ein asozialer Papi – durch Prügel, durch die Erfahrung, dass sie nicht mit Mitleid rechnen können, dass Güte bestraft wird und Grausamkeit belohnt. Sie lernen, nur das Gesetz des Dschungels zu respektieren und erklären den stärksten, brutalsten Peter Pan zum Papi, weil auch der der Einzige ist, der ihnen etwas Schutz gewährt – wenn sie sich seinen Launen fügen und die Brutalität seiner Herrschaft ertragen.
Wir brauchen feste Regeln, um die Mitten von Grauzonen zu markieren – um sie herum ist ein Spielraum, doch dieser Spielraum ist nicht unendlich. Die innere Zeitschaltuhr des Menschen erzwingt eine gewisse Einteilung, die der Wirtschaft, Gesellschaft und Realität nicht unbedingt in den Kram passen müssen, doch auch diese Uhr arbeitet mit Grauzonen – sie tickt für jeden individuell.
Das heißt, wenn Sie keine Mörderkinder wollen, brauchen Sie ein gewisses Maß an Wohlstand und halbwegs sinnvoller Beschäftigung für alle – einschließlich der Erwachsenen. Brave Kinder und nette Menschen gibt es irgendwo zwischen Tyrannei und Anarchie, Elend und Überfluss, die allesamt Asi-Kids und Asi-Erwachsene hervorbringen.
Das Strafrecht funktioniert wie die Mafia – die Mafia darf jeden umbringen, aber keiner darf einen Mafiosi umbringen. Es beseitigt Abweichungen von der Norm, aber es fragt nicht, ob diese Norm moralisch gerechtfertigt ist. Wenn ich jetzt ein Kind bestrafe, das andere tötet, ist die Sache einfach: Ich tue Schwächeren weh, Stärkere tun mir weh, mein Verbrechen war es, erwischt zu werden. Logische Folge – ich brauche eine Gang mit Knarren um mich herum und ein Revier, in dem die Gang regiert, denn wenn ich der Stärkste bin, kann ich keine Verbrechen mehr begehen. Auch eine Form der Resozialisierung.
Es ist die Grundlage der gesellschaftlichen Ordnung, die primitivste Form, auf der auch alle Rechtsstaaten beruhen – gute Regeln können Sie von Gemeinwohl ableiten, doch eingehalten werden sie durch Angst vor Strafe. Und auch der beste, toleranteste Staat steht ständig vor der Aufgabe, Abweichler auf Linie zu bringen.
Aber wenn die Gesellschaft kein Problem damit hat, am Fließband Arschloch-Kinder zu produzieren, sodass zwangsläufig ein gewisser Prozentsatz Mörder dabei herauskommen muss, passiert schnell das, was Sie in den USA sehen – Arschloch-Erwachsene züchten Verbrecher in Slum-Farmen wie KFC Hühner – als Fleisch für die Straf-Industrie, die unzählige Anwälte, Polizisten, Richter, Gefängnis-AGs, Gesetzesgeber, Populisten, Prediger in Lohn und Brot hält.
Und nebenbei verbreiten sie genug Angst und Schrecken in den Slums, dass die Sklaven den Massa immer noch für das kleinere Übel halten. Ist so ein Bisschen wie die Beziehung zwischen CDU und AfD – das kleinere Übel wächst mit dem großen, also befeuert es das große, so gut es kann, um selbst verwahrlosen, rauben, morden, stehlen, vergewaltigen zu können, so viel es will.
Sowohl Täter wie Opfer sind sozusagen Menschenopfer auf dem Altar einer Satanisten-Sekte mit fast neun Milliarden Mitgliedern. Wir machen Kinder zu Mördern, nur mit dem Sinn und Zweck, sie zu bestrafen, weil die Angst vor ihnen uns auf Linie hält und die Bestrafung uns beweist, dass wir die Stärkeren sind und unsere Linie damit diejenige, die über dem Gesetz steht und Gesetze machen darf.
Und ob und inwiefern man das ändern kann, entscheiden die Erwachsenen, nicht das Kind. Wenn ihr das so haben wollt, dann lebt mit den Mördern. Dann dient das Strafrecht allenfalls der Schadensbegrenzung – aber ihr habt kein ethisches Recht, keinen Schaden zu nehmen, denn der Mörder behandelt euch, wie ihr Andere behandelt, und ihr seid es, die die Normen festsetzen.
Sie sehen gewöhnliche Eskalation – wir treiben Dinge ins Extrem, solange das Extrem nur Anderen schadet, weil wir glauben, die Notbremse ziehen zu können, bevor es uns erreicht. Sie können keine Lawine über sich lostreten und dann mit erhobenem Zeigefinger bestimmen, dass sie anhalten soll, wenn sie die Anderen begraben hat, aber Sie noch nicht. Das Strafrecht schützt diejenigen, die die Lawine lostreten – aber eben nicht alle. Auch sie müssen auf ihren Altaren bluten.
Kinder für die Sünden ihrer Väter zu bestrafen, dafür, dass sie erfolgreich sozialisiert wurden, dafür, dass sie brav das tun, was die Gesellschaft und ihre Moral von ihnen erwarten – Schwächere fertig machen – das geht dann schon sehr ins Extrem. Naja, Kinderopfer gab’s immer und überall. Vielleicht geht es nicht anders. Vielleicht ist es einfach das, was wir als Menschen sind.
@Hans: Wenn Sie meine Ausführungen zu einem strafrechtlichen Ermessensspielraum bei extremen Straftaten im Einzelfall auf die allgemeine Frage nach der sexuellen Reife beziehen, dann haben Sie meine Ausführungen missverstanden.
Paul S,
von Mördern und Arschlochkindern wieder zurück in die Wirklichkeit !
Beispiel, deinem Kind wird das Fahrrad gestohlen. Ist der Dieb 13 Jahre alt, wird er strafrechtlich nicht belangt. Die Eltern geben das gestohlene Fahrrad an dich zurück.
Ist der Dieb 14 Jahre alt, fällt er unter das Jugendstrafrecht, weil er als bedingt strafmündig eingestuft wird. Das Jugendamt schaltet sich ein und entscheidet ob Erziehungsmaßnahmen ergriffen werden sollen. Du bekommst dann auch dein Fahrrad zurück.
Daran ist nicht Dramatisches, das ist eine praktikable Lösung.
Anmerkung: Wir hatten den Fall, dass wir selbst den Dieb ausfindig machen konnten, wir hatten den Diebstahl nicht der Polizei gemeldet, weil das schon der zweite Fall war, wo die Staatsanwaltschaft nach 6 Wochen das Verfahren eingestellt hatte, wegen Geringfügiigkeit und keinerlei Aussicht auf Erfolg.
Und wir haben danach auch auf eine Anzeige bei der Polizei verzichtet, wenn man die Umstände mit einbezieht und den Täter persönlich kennt, dann war das der beste Schutz vor weiteren Diebstählen.
Also, hinter jeder Tat steht ein Mensch, und wenn man den dann menschlich behandelt dann belastet man nicht die Justiz.
Anmerkung: Wir leben nicht in einem Land von Serienmördern oder psychischen Monstern, die nicht wissen was sie tuen.
@NI, Paul S: Die Rede von irgendwelchen A*-Kindern oder -Erwachsenen wünsche ich mir nicht für diesen Blog und ist dem ernsthaften Thema auch nicht angemessen.
Gewalttaten von Kindern ausgehend gab es schon immer – sie wurden Medial nur früher nicht so verbreitet.
Ich Verweise auf die Hexenprozesse von Salem im 17. Jahrhundert. Damals beschuldigten neunjährige Frauen im Dorf der Hexerei, demzufolge diese hingerichtet wurden.
Die Diskussion, was “unsere Gesellschaft” hervorbringt führt nicht zur Verbesserung. Sie bringt ja auch immer noch viel gutes hervor.
Es gibt eine Vielzahl an Faktoren, die mit beeinflussen, ob ein Mensch kriminell wird oder nicht. Die Biografie, die Erziehung durch die Eltern, die Sozialisation, Ressourcen im sozialen Umfeld, aber auch Veranlagungen im Gehirn (z.B. wenn bestimmte Gehirnregionen, die für Empathie zuständig sind, nicht ausgereift sind).
Deshalb schließe ich mich der Ansicht an, das die Entscheidung der Strafmündigkeit bei schweren Straftaten (schwere Körperverletzung bis hin zum Tod) nicht vom Alter abhängig gemacht werden sollte. Vielmehr sollte immer auf das Individuum mit all diesen Faktoren geblickt werden, inkl. der Gegebenheiten um die Tat herum (War es eine Affekthandlung oder geplant? Könnte das Kind die Folgen seines Tuns ansehen und verstehen? Hat es Anzeichen gegeben, die Erwachsene hätten bemerken können? Sind die Erwachsenen ihrer Erziehungspflicht nachgegangen – haben sie ärztlichen Rat bei Tötungsphantasien des Kindes eingeholt? Usw.)
Bei Minderjährigen wird das Jugendamt bei Straftaten involviert, ab 14 Jahren die Jugendgerichtshilfe, davor wird der Allgemeine Soziale Dienst in Kenntnis gesetzt und kann ggf. Handlungsschritte einleiten.
Das Zusammenwirken von Jugendamt – Polizei – Gericht – Verfahrensbeiständen und weiteren stellen wie z.B. Psychologen/ Ärzten ist unabdingbar. Mithilfe der einzelnen Bereiche kann ein “Gesamtbild” entstehen und an den unterschiedlichen Stellen die richtigen Konsequenzen abgeleitet werden, ob nun strafrechtlich, pädagogisch, therapeutisch, etc.
Kinder sind vielen gesellschaftlichen Herausforderungen ausgesetzt, sehr kritisch betrachte ich die Entwicklung der Medien und mit welchen Inhalten Kinder heute zu welchem Zeitpunkt in Berührung kommen. Dies wirkt sich auf die Gehirnentwicklung aus, selbst wenn die Inhalte Altersgerecht sind aber einfach zu viel Medien konsumiert werden. Sind es Medieninhalte mit kritischen Inhalten (z.B. Gewalt, Pornographie, …) ist die Wirkung auf die Entwicklung noch verheerender. Auch Soziale Medien, die Bewertung innerhalb dieser durch die virtuelle Außenwelt, (Cyber)-mobbing etc. leisten ihren Beitrag.
Ich sehe auch hier dringenden Handlungsbedarf. Wenn ein Erwachsener mit seinem Kind im Kindergartenalter blutige Ballerspiele an der Konsole spielt, sollte das strafrechtlich für den Erwachsenen genauso Konsequenzen haben, wie wenn er ihm Alkohol zu trinken geben würde.
Es muss in die Köpfe der Menschen hinein, das sowas absolut schädlich für die Kinderseele ist. Wir müssen vom freiwilligen mitwirken weg hin zu einer Verpflichtung von Erziehungsberechtigten, die ggf. auch zur herausnahme von Kindern führen kann.
Also: Das Strafrecht kann nur ein Puzzleteil sein einer ganzen Reihe von Maßnahmen sein, die man sowohl präventiv, als auch infolge von Taten einsetzen kann und sollte. Jedoch befähigt die Gesetzgebung zu gewissen Maßnahmen – oder eben auch nicht.
[P.S. Die Leserin hat ihren wichtigen Kommentar bei Teil 1 veröffentlicht. Zur besseren Sichtbarkeit habe ich ihn auch hierhin kopiert. S. Schleim]
@Katy: Praxis
Danke für Ihre richtige, wichtige und meiner Meinung nach auch sehr sinnvolle Ergänzung, insbesondere auch zu den praktischen Aspekten, die von mir nicht so behandelt wurden.
Nicht so überzeugend finde ich die Verweise auf Pornografie und Ballerspiele. Die gab es vor 20-30 Jahren ja auch schon und kochte bei jedem Amoklauf wieder auf (also mit Bezug auf Letztere).
Genauer zur Verbreitung von Pornografie: Dem widerspricht, dass Jugendliche im Mittel immer später ihr “erstes Mal” haben und auch dann meistens in einer Partnerschaft und mit Verhütung.
Und zu den Ballerspielen aus eigener Erfahrung: Ich war als 16-Jähriger – also vor knapp 30 Jahren (oh je!) – unter den Besten in der “Deutschen Duke Liga”. Auf Platz 1 war ein 11-Jähriger – dessen Mutter das aktiv förderte. Der hatte das Zielen mit der Maus einfach sehr viel besser drauf als die Meisten von uns. Das war vielleicht noch nicht so realistisch und brutal – aber auch damals schon gab es die düsteren Doom-, Quake-, Alien-Reihen usw.
Ich würde als Ursache doch eher die gesellschaftliche Verwahrlosung sehen, die sich in der Coronaviruspandemie noch einmal beschleunigte.
Ein Blick zurück in das deutsche Recht des Mittelalters, dem Sachsenspiegel von 1220 stärkt die Befürworter einer Herabsetzung des Alters bei Strafmündigkeit.
Damals war man ab 12 Jahren strafmündig.