Gefängnisstrafe: “Sterbehilfe” einer 37-jährigen Frau mit schweren Depressionen war Tötungsdelikt

Nach der vom Bundesgerichtshof verworfenen Revision muss der Berliner Arzt seine Haftstrafe antreten
Das Bundesverfassungsgericht räumte mit seinem Urteil vom 26. Februar 2020 Menschen mit Todeswunsch zwar mehr Autonomie ein und erklärte das Verbot der “geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung” (§ 217 StGB) für verfassungswidrig und damit nichtig. Der deutsche Gesetzgeber hat bis heute aber noch keine neue Regelung zur Sterbehilfe auf den Weg gebracht.
In Belgien und den Niederlanden sind die “Euthanasiegesetz” genannten Möglichkeiten seit vielen Jahren sehr liberal. Sie gelten für alle medizinischen Gebiete, also auch die Psychiatrie. Bei ärztlicher Feststellung der Unerträglichkeit und Aussichtslosigkeit des Leids kann eine Sterbehilfe straffrei durchgeführt werden. Diese Möglichkeit wurde später auch auf Minderjährige ausweitet. Ich schrieb darüber schon 2013. Im Wahlkampf 2021 wollte die bürgerlich-liberale Partei D66, die übrigens jetzt den neuen Ministerpräsidenten stellen wird, diese Möglichkeit auch auf Personen ausdehnen, die ihr Leben für “vollendet” halten (niederländisch: voltooid leven).
Gerade bei Menschen mit (schweren) psychologisch-psychiatrischen Störungen ist eine Bitte um Sterbehilfe besonders problematisch: Ist das Leiden wirklich unerträglich und aussichtslos? Gibt es keine Therapieoptionen mehr? Und vor allem: Ist der Todeswunsch Ergebnis einer freien Willensentscheidung? Für einen Berliner Arzt, der seit 2021 als “Freitodbegleiter” arbeitete, hat ein Irrtum nun schwere Folgen.
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Verurteilung
Der Arzt hatte schon vom Landgericht Berlin I mit dem Urteil vom 4. April 2024 eine Gefängnisstrafe bekommen, doch legte dagegen Revision beim BGH ein. Diese wurde jetzt verworfen (Pressemitteilung des BGH).
Für die Verurteilung war entscheidend, dass die Frau – laut den Gerichtsentscheidungen – zur Tatzeit eine akute depressive Episode hatte und daher in ihrer freien Willensbildung eingeschränkt war. Tatsächlich hatte sie einen ersten Suizidversuch überlebt, für den derselbe Arzt Mittel zur Verfügung gestellt hatte. Der Arzt habe versucht, die Rettung der Frau zu verhindern – und schließlich für die Psychiatrie, wo sie auf richterlichen Beschluss untergebracht wurde, Hausverbot erhalten. Telefonisch habe er aber weiter Kontakt zu ihr gehalten.
Am Tag der Entlassung der Frau habe er sich mit ihr in einem Hotelzimmer getroffen. Die Frau sei in ihrem Todeswunsch hin- und hergerissen gewesen. Der Arzt habe ihr dann eine Infusion mit einem tödlichen Narkosemittel gelegt, die sie nur noch mit einem Rädchen öffnen musste. Das führte dann zu ihrem Tod.
Keine freie Willensbildung
Nach deutschem Recht ist eine Beihilfe zum Suizid im Prinzip straflos. Das gilt aber nur dann, wenn die betroffene Person in freier Verantwortung handelt. Das dürfte gerade bei Menschen mit schweren psychologisch-psychiatrischen Störungen schwer zu beurteilen sein – und begründete in diesem Fall die Verurteilung. Dazu aus der Pressemitteilung vom BGH:
“Die Geschädigte konnte unter dem Einfluss ihrer depressiven Erkrankung weder die ihr in der Klinik angebotenen Behandlungsmöglichkeiten noch ihr Leben und ihre Zukunftsperspektiven realitätsgerecht einschätzen. Fälschlich sah sie sich als “austherapiert” an und meinte, in ihrem Leben noch nie glücklich gewesen zu sein und folglich nie mehr glücklich sein zu können. Krankheitsbedingt ambivalent schwankte sie zwischen neu gefasstem Lebensmut und dem Wunsch zu sterben. Mehrfach teilte sie dem Angeklagten mit, seine Unterstützung nicht mehr zu benötigen, da sie weiterleben wolle, um ihn dann – mit Entschuldigung für das ewige ‘Hin und Her’ – erneut um Unterstützung zu bitten.”
Mit dem Urteil des BGH ist die Verurteilung des Arztes wegen Totschlags zu drei Jahren Gefängnisstrafe nun rechtskräftig. (Aktenzeichen 5 StR 520/24)
Haben sie Suizidgedanken? Zum Beispiel die Telefonseelsorge (0800 111 0 111) oder Nummer gegen Kummer (116 111) können helfen. Im Notfall können Sie auch den Notruf wählen.

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Es gibt halt bei uns kein Sterbehilfegesetz. Laut Wikipedia ist laut “Euthanasiewet” in den Niederlanden die Sterbehilfe verboten. aber:
Die Beurteilung durch einen zweiten Arzt ist also zwingend erforderlich. Ein Deal zwischen einer ambivalenten Patientin und einem einzelnen Arzt wäre auch in den Niederlanden strafbar gewesen.
Der BGH sieht die fehlende Einwilligungsfähigkeit wegen schwerer Depression als Grund dafür an, dass die Beihilfe zur Selbsttötung in diesem Falle strafbar war. Ich glaube allerdings, dass es Fälle von ausbehandelter, chronischer endogener Depression gibt, die schwerer zu ertragen ist als eine fortgeschrittenen Krebserkrankung. Das Urteil des BGH schließt halt manche Personengruppen vom Menschenrecht der Selbstbestimmung in diesen Fragen aus. In den Niederlanden ist das Dilemma vielleicht mit der Möglichkeit der “schriftlichen Stellungnahme” (s.o.) gelöst?
Eine Freundin von uns in Belgien hat von der Möglichkeit des assistierten Suizids Gebrauch gemacht. Sie hatte wegen einer neurologischen Erkrankung seit Jahren langsam zunehmende Lähmungen, war jetzt ans Bett gefesselt und mit gut 80 Jahren des Lebens satt. Sie hat sich von uns und von ihrer Familie verabschiedet und angekündigt, dass in 1 Woche um 14Uhr der Suizid stattfinden wird. Ihre Schwester hat uns einige Tage später per E-Mail mitgeteilt, dass alles wie gewünscht gelaufen ist.
Leider gibt es bei uns bei manchen Politikern eine Fundamentalgegnerschaft (Spahn, Sensburg) und daher keine gangbare Regelung.
@Ludger: Kategorien
Danke für die Ergänzung. Mir ging es ja nicht so sehr um die Frage, ob der Fall in den Niederlanden straffrei ausgegangen wäre, sondern wie hier die Verurteilung gerechtfertigt wurde: Es wurde, gemäß der Abwägung des Gerichts, ja schon der erste Punkt der niederländischen Liste verletzt, weil eben gerade keine freie Entscheidung nach reiflicher Überlegung getroffen wurde.
Im juristischen Sinne geht es hier eben um keine Beihilfe zur Selbsttötung, die straffrei gewesen wäre, sondern um “mittelbare Täterschaft” bei einem Totschlag. Da müsste man jetzt etwas tiefer in die rechtlichen Kategorien einsteigen. Fassen wir es kurz, dass die Gerichte befanden, der Mann habe die Frau “zum Werkzeug gegen sich selbst gemacht”.
Da möchte ich Sie doch noch einmal zum Überdenken Ihres Standpunkts anregen: Es ging wirklich primär darum, dass die Frau unter diesen konkreten Umständen in ihrer freien Willensbildung eingeschränkt war. Damit ist nicht gesagt, dass Menschen mit einer depressiven Störung (aus juristischer Sicht) niemals eine freie und selbstbestimmte Entscheidung für den Tod treffen könnten.
Wie es so gut wie immer in den Rechtswissenschaften gilt: Es kommt auf den Einzelfall an. Deshalb braucht man ja Gericht für die Entscheidung solcher Einzelfälle.
Ich schrieb:
Sie schrieben:
Das wichtige Wort bei mir ist “ambivalent”. Deswegen sehe ich es auch so, dass die Frau “in ihrer freien Willensbildung eingeschränkt war”, wie Sie schreiben.
Mit den Leuten, die der BGH “ausgeschlossen” hat, meinte ich neben den chronisch schwer depressiven Menschen auch die fortgeschritten demenzkranken Menschen. Die sind ab einem bestimmten Schweregrad bleibend in ihrer freien Willensbildung eingeschränkt. Für diese Gruppe ist in den Niederlanden offenbar der Zusatz mit der schriftlich erklärten Bitte aus einer Zeit der Einwilligungsfähigkeit gedacht.
@Ludger: Entscheidungen
Ein wichtiger Unterschied hierbei könnte sein, dass Erstere eher vorbeigehen kann, Letztere eher nicht.
“Patientenverfügung” wäre hier das Zauberwort.
Patientenverfügung
Richtig! Meine Frau und ich wollen z.B. für den Fall, dass bei einer schweren Erkrankung voraussichtlich ein späteres selbstbestimmtes Leben nicht mehr erreicht werden kann, keine intensivmedizinische Maßnahmen zulassen, wie Ernährung über eine PEG Magensonde, eine Langzeitbeatmung oder eine Langzeitdialyse. Angenommen, jemand hat im Stadium der freien Willensbildung beim Notar festgelegt, dass er später den Wunsch nach assistiertem Suizid erfüllt haben will, auch wenn er dann nicht mehr sicher zur freien Willensbildung in der Lage ist, wäre dann ein assistierter Suizid in Deutschland erlaubt, wenn er es wünscht?
@Ludger: Patientenverfügung
Es ist schon ein paar Jahre her, dass ich mich in das Thema vertieft habe, und ich bin auch kein Rechtsanwalt. Daher ohne Gewähr:
1) Der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen ist doch der klassische Fall der passiven Sterbehilfe und in diesem Sinne eher unproblematisch. Eine andere Frage ist, ob der behandelnde Arzt/die Ärztin die Verfügung respektiert.
2) Wenn man vorsorglich eine Bitte um aktive Sterbehilfe schriftlich festlegt für den Fall, dass man später nicht mehr zur freien Willensbildung fähig ist – da dürfte es unterschiedliche Meinungen geben und, wer hätte es gedacht, auf den Einzelfall ankommen.
So oder so ist eine Patientenverfügung das Beste, was man tun kann, wenn man sich über solche Fragen den Kopf zerbricht. Wie das genau zu formulieren ist, darüber sollte man sich fachmännisch beraten lassen – oder zumindest gezielte Online-Informationsangebote wahrnehmen.
Wenn der Arzt die Verfügung kennt aber nicht respektiert, begeht er eine strafbare Körperverletzung. Gut, wenn man z.B. Kinder hat, die das durchsetzen. Bei meiner 96 Jahre alten Mutter war das in so einer Situation kein Problem. Sie hatte mir allerdings Jahre zuvor Ihre Patientenverfügung genau dafür gegeben.
@Ludger: Vielleicht ist die Verfügung zu alt, für den vorliegenden Fall zu allgemein, bei einer Notfallmaßnahme gerade nicht auffindbar – oder meint der Arzt, der Wille habe sich inzwischen geändert.
Entschuldigen Sie den Philosophen in mir, der gerne alle Fälle durchspielt. Sie werden schon wissen, was Sie tun, und sehr gut vorbereiten.
@Stephan Schleim: So viel ich weiss, enthalten Patientenverfügung nur Behandlungswünsche, die heute schon bei urteilsfähigen Patienten berücksichtigt werden müssen. Patienten können sehr viele bis alle Behandlungen ablehnen wenn sie urteilsfähig sind und ein Arzt, der diese Wünsche übergeht handelt unrechtmässig. Die Patientenverfügung will diese Verpflichtung der Mediziner gegenüber den Wünschen der Patienten auch auf den Fall der möglichen späteren Urteilsunfähigkeit des Patienten ausdehnen.
So gesehen hat eine Patientenverfügung wenig mit Sterbehilfe zu tun.
Man braucht einen Bevollmächtigten oder es wird vom Gericht ein Betreuer festgelegt, die für die Durchsetzung zuständig sind. Wenn man zum Notar geht, kann man die Vorsorgevollmacht auch zentral registrieren lassen. Dazu Wikipedia ( https://de.wikipedia.org/wiki/Patientenverf%C3%BCgung#Hinterlegung_einer_Patientenverf%C3%BCgung )
Man sollte das also rechtzeitig mit den Personen seines Vertrauens regeln.
@Martin Holzherr:
Doch, genau darum geht es. Dabei ist der Begriff etwas unglückllich gewählt. siehe: https://de.wikipedia.org/wiki/Passive_Sterbehilfe
@Ludger, Holzherr: Begriffe
Dass ich tiefer in den medizinethischen Diskurs einstieg – im Unterricht beim inzwischen leider verstorbenen Professor Andreas Cesana (1951-2019) –, ist bei mir schon zu lange her. Aber bei der passiven Sterbehilfe handelt es sich wohl um ein “Sterbenlassen auf Wunsch” (z.B. durch den Verzicht auf eine Behandlung oder Ernährung) und die aktive nennt man heute assistierten Suizid? Juristisch wichtig dabei ist, wie gesagt, die freie Willensbildung – und dass der-/diejenige zumindest den letzten, entscheidenden Schritt selbst tut.
Wer sich konkret mit solchen Möglichkeiten beschäftigt, sollte seinen Willen in einer Verfügung festlegen – und sich vorher gut informieren oder beraten lassen. Bei mir persönlich stehen gerade andere Fragen im Vordergrund. Es dürfte aber in naher Zukunft hier bei MENSCHEN-BILDER ein Interview mit jemandem geben, den ich zur Patientenverfügung im psychiatrischen Kontext befragen könnte.
Ein sehr schwieriger und zugleich wichtiger Fall. Das Urteil zeigt deutlich, wie sensibel die Grenze zwischen Selbstbestimmung und Schutzpflicht ist besonders bei schweren Depressionen. Gerade wenn eine Person nachweislich ambivalent ist und zwischen Lebensmut und Todeswunsch schwankt, kann man kaum von einer stabilen, freien Willensentscheidung sprechen. In solchen Situationen ist ärztliche Verantwortung nicht nur Begleitung, sondern vor allem Schutz.
Die Diskussion um assistierten Suizid wird oft sehr abstrakt geführt mit Schlagworten wie „Autonomie“ oder „Selbstbestimmung“. Aber dieser Fall macht klar, dass psychische Erkrankungen die Wahrnehmung massiv verzerren können. „Austherapiert“ zu sein, ist bei Depressionen oft Teil der Erkrankung selbst. Deshalb ist die sorgfältige psychiatrische Beurteilung entscheidend und vermutlich einer der schwierigsten Punkte in der gesamten Debatte.
Interessant ist auch, wie unterschiedlich solche Themen medial aufgegriffen werden. Auf Plattformen wie magistv sieht man, dass gesellschaftliche Kontroversen rund um Ethik, Medizin und Recht zunehmend in Dokus, Talkformaten oder Hintergrundberichten diskutiert werden. Solche Formate können helfen, die Komplexität sichtbar zu machen – vorausgesetzt, sie bleiben differenziert und vermeiden vereinfachende Narrative.
Am Ende bleibt: Bei schweren Depressionen braucht es in erster Linie Therapie, Schutz und Perspektiven nicht vorschnelle „Lösungen“. Und gesellschaftlich brauchen wir dringend eine klare, verantwortungsvolle gesetzliche Regelung, die sowohl Selbstbestimmung respektiert als auch vulnerable Menschen schützt.
Bei der Sterbehilfe sieht man das gleiche Phänomen wie bei der Abtreibung – manchen Proponenten scheint es eher um die Jagd zu gehen als um die Hilfe für Betroffene. Dass man prinzipiell ein Recht auf etwas hat, heißt nicht, dass das die beste Idee ist, oder dass man nicht zuerst etwas Anderes probieren sollte. Der Tod ist ein sehr wirksames Mittel gegen Schmerzen, doch nicht frei von Nebenwirkungen. Steht im Medizinschrank, irgendwo zwischen Aspirin und Wundpflastern. Ist nicht mal apothekenpflichtig, auch wenn es der Gesetzgeber gern anders sieht.
Ich bin zwar der Meinung, dass sich jeder Mensch aus jedem beliebigen Grund oder auch ohne umbringen kann – weil das Fernsehprogramm langweilt oder weil die Knarre auf dem Tisch näher ist als die Bierdose. Ich sehe auch nichts Schlimmes am Endergebnis – er hat den Wert 0, jedes Nasen-Jucken ist schlimmer als der Tod. Aber der menschlichen Natur entspricht es dann doch eher, sich das Fernsehprogramm schönzusaufen, und dementsprechend handle ich aus der Erwartungshaltung heraus, dass der Durchschnittsmensch den Tod nur als letzten Ausweg sieht, und ihm andere Auswege lieber wären.
Ich weiß aus Erfahrung – Depressiven jegliche Autonomie abzusprechen, ist falsch. Man befindet sich in einer anderen Welt und handelt aus deren Logik heraus. Man muss ja echt wahnsinnig sein, um sich den puren Schwachsinn getrieben von Leid anzutun, den wir Leben nennen, der Arzt hat einen größeren Dachschaden als der Patient – aber auch den Dachschaden, den der Patient schon irgendwie gern hätte. Die Argumentation gegen den Selbstmord ist quer durch die Bank irrational und der Patient erkennt das, die Vernunft ist auf seiner Seite. Und dennoch möchte man sich vor dieser Vernunft verpissen wie vor dem Terminator, den blinden Fleck zurück haben, den die meisten Menschen in Hinsicht auf den Tod haben – wer keine Chance hat, hält lieber Distanz zu seinem Henker, statt ihm Rede und Antwort zu stehen.
Der Mensch ist kein rationales oder in sich stimmiges Wesen. Weder Patient noch Arzt noch Gesetzgeber noch Gesellschaft können geistige Gesundheit für sich beanspruchen, wenn man geistige Gesundheit an Logik und Vernunft fest macht und nicht an Emotionen, und die sind subjektiv. Ein depressiver Patient ist meist geschwächt, ein Arzt bekommt enorme Macht über ihn, und das führt automatisch zur Versuchung, ihn als Beute zu sehen, zumindest als Mittel zum Zweck, seine Ansichten zu verwirklichen, seinen eigenen Willen zu bekommen. Wer für Sterbehilfe ist, wird leicht zum Killer, wer dagegen ist, leicht zum Folterknecht. Er braucht selbst einen Dompteur für seine eigenen Neurosen, damit er anderen helfen kann.
@Paul: “Depressiven jegliche Autonomie abzusprechen, ist falsch”
Das habe ich mehrfach als Reaktion gehört, auch von Betroffenen.
So habe ich das Urteil nicht verstanden. Die Frau im vorliegenden Fall hatte gerade eine schwere, akute depressive Phase. Sie war in ihrem Todeswunsch hin- und hergerissen.
Dass man da sagt, das sei kein freier Willensentschluss gewesen, kann ich schon nachvollziehen. Sie nicht?
Ergänzend zu den bisherigen Meinungen.
Mit der passiven Sterbehilfe hat man schon einen großen Schritt gemacht von dem Anspruch des Staates auf das Leben eines Menschen und dem Recht auf Selbstbestimmung eines Menschen.
Zur Erinnerung, noch 1941 wurde Irene Louise Valeska Coffee für einen misslungenen Selbstmordversuch in England gehängt. Der Selbstmordversuch wurde mit der Höchsstrafe belegt.
Also, es geht auch um das Staatsverständnis, wieviel Staat braucht eine Gemeinschaft. ?