Mit dem Vertrag gefesselt

BLOG: Gute Geschäfte

Wie Wirtschaft und Ethik zusammenpassen
Gute Geschäfte

Nach längerer Abstinenz wegen eines Buchprojektes (“Wie fair sind Apple & Co”, erscheint im Februar) melde ich mich zurück mit einem Fall, der ausnahmsweise mich gerade selbst betrifft. Werde daher versuchen, die Sache möglichst zurückhaltend darzustellen.

Wie lange darf ein Mobilfunkanbieter einen Kunden mit dem Vertrag fesseln? Im konkreten Fall geht es um einen Zweijahres-Vertrag, vor kurzem abgeschlossen, und einen anstehenden Umzug ins Ausland. Ich war der Meinung, in dem Fall würde, juristisch gesprochen, die Geschäftsgrundlage entfallen, weil der Vertrag ja nur in Deutschland Sinn ergibt. Oder unjuristisch gesprochen war ich der Meinung, das Unternehmen (Deutsche Telekom) würde mich aus dem Vertrag entlassen, weil sie einsieht, dass er keinen Sinn ergibt. Dabei hätte ich von mir aus das neue Handy, das im Vertrag drin ist, dann abgelöst und behalten.

Das Unternehmen sagt: Nur wenn ich Soldat wäre und einen Marschbefehl bekäme, wäre ich im Recht. Sonst nicht. Und ein Anwalt hat mir dasselbe gesagt, mit Verweis auf ein Urteil des BGH. Die einzige Möglichkeit wäre, jemanden zu finden, der den Vertrag übernimmt – aber das klammern wir hier mal aus.

Das führt zu der Frage: Wie lange darf ein Unternehmen einen Kunden durch einen Vertrag fesseln? Ich bewege mich jetzt zunächst einmal auf der rein ethischen Ebene. Hier stehen zwei Prinzipien gegeneinander. Einmal wird niemand gezwungen, einen langfristigen Vertrag abzuschließen. Selbst schuld, könnte man sagen. Auf der anderen Seite: Gebietet es nicht die Fairness, dass das Unternehmen dem Kunden etwas entgegenkommt? Was wäre, wenn der Vertrag über zehn Jahre dauern würde? Und wieso ist es ein Unterschied, ob man Bundeswehrsoldat oder normaler Angestellter ist. Es stimmt schon: Ein Soldat kann nicht frei entscheiden, ob er ins Ausland geht. Ein normaler Angestellter aber auch nicht immer. Und vor allem: Er wird die Entscheidung nicht vom Mobilfunkvertrag abhängig machen.

Ein weiterer Gesichtspunkt: Es geht hier natürlich um gegensätzliche Interessen. Der Kunde will kein Geld ausgeben für etwas, was er nicht braucht. Das Unternehmen will auf die Einnahmen aus dem Vertrag nicht verzichten. Das heißt aber: Für den Kunden geht es darum, Kosten zu vermeiden, für das Unternehmen nur darum, auf Gewinn zu verzichten. Natürlich können beide Fälle nicht immer sauber getrennt werden. Trotzdem könnten man die Meinung vertreten, dass es einen höheren Stellenwert hat, Schaden abzuwenden als den Fortfall eines Nutzens zu verhindern.

Meiner Ansicht nach spricht auf der ethischen Ebene einiges dafür, dass ein Unternehmen einen Kunden nicht mit einem Vertrag fesseln sollte, den er nicht mehr nutzen kann – egal, ob bei Handys oder anderswo. Aber wie gesagt, ich bin selbst betroffen und deswegen nicht ganz frei in meinem Urteil.

Rein auf der juristischen Ebene kann ich eher nachvollziehen, dass der Bundesgerichtshof diese Fälle (BGB Paragraf 313) sehr eng und zu Ungunsten des Kunden auslegt. Die Richter müssen ja nicht nur auf die ethisch Seite schauen, obwohl sie das sicherlich auch tun. Für sie geht es auch um die Frage: Wie lässt sich Rechtssicherheit herstellen? Oder anders gesagt: Wie lassen sich Prozessfluten verhindern? Wenn dann Ausstiegsmöglichkeiten aus laufenden Verträgen eröffnet würden, dann dürfte das sehr schnell eine Menge von Fällen nach sich ziehen, die ähnlich liegen – und die dann auch wieder vor Gericht geklärt werden müssten. Eine enge Sichtweise ist zwar ärgerlich für den Kunden, aber schafft mehr Klarheit.

 

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Ich habe Betriebswirtschaft in München und Philosophie an der Fernuni Hagen studiert, früher bei einer großen Bank gearbeitet, und bin seit über 20 Jahren Journalist beim Handelsblatt mit Spezialisierung auf Finanzthemen, davon fünf Jahre in New York und seit November 2017 in Frankfurt. Im Jahr 2013 habe ich das Buch „Wie fair sind Apple & Co?“ veröffentlicht.

17 Kommentare

  1. Verträge

    Pacta sunt servanda

    Zu beachten hier oft auch, dass derartige Verträge mit Vorleistungen des Vertraggebers verbunden sind, bspw. in der (erst einmal nicht kostendeckenden) Bereitstellung eines Gegenstandes ausgedrückt.

    Stellen Sie sich auch einmal Leasingverträge mit potentiell Abreisenden vor.

    Wie sich die Rechtslage in D darstellt, man ist dort ja recht locker geworden bspw. mit der sogenannten Sittenwidrigkeit, weiß der Schreiber dieser Zeilen nicht, abär:
    Verträge sind als Ganzes gedacht und ein wie auch immer begründetes vorzeitiges Ausscheiden eines Vertragspartners ist nur schwierig zu implementieren, gefährdet auch die Vertrags- oder Rechtssicherheit allgemein.

    HTH
    Dr. Webbaer (der die Sache mit der “Fesselung” nicht so toll formuliert findet)

  2. Kleingedrucktes

    Sie hätten das Kleingedruckte genau lesen müssen, wenn in Ihrer Lebensplanung ein Auslandsaufenthalt möglich ist – und eine kürzere Vertragsdauer wählen müssen.
    Man kann nicht immer den Anderen die Schuld für das eigene Verhalten geben.

    Tipp: Fragen Sie doch einfach, ob eine Vertragspause möglich ist – d.h. der Vertrag pausiert bis Sie wieder zurückkommen. Davon haben beide etwas, Sie brauchen momentan nichts bezahlen und bleiben dem Anbieter als Kunde erhalten.

  3. Vertragspausen

    Aus eigener Erfahrung: Vertragspausen der angeregten Art können wegen des Präzedenzcharakters idR nicht zugestanden werden.

    Viel eher ginge eine Vereinbarung über das zeitweise Aussetzen der Zahlungsverpflichtung.

    Zynisch formuliert kann auch einfach abgereist werden – wohlgemerkt so, dass der Schriftverkehr mangels Adresse nicht mehr entgegengenommen wird. Versäumnisurteile sind dann schwierig zu bekommen.

    ‘Rechtssicherheit’ besteht übrigens zurzeit, gesetzlich im Rahmen einer “Sozialen Gerechtigkeit” irgendwie eingearbeiteten ‘Ausstiegsmöglichkeit’ dagegen, die nicht im Vertrag vorgesehen ist, würde erst recht ‘Prozessfluten’ mit sich bringen.

    Was hier i.p. Gerechtigkeit hilft, ist das Verständnis dessen, was auf Seiten des Vertragsgebers den Gewinn generiert. Und das ist dort bei Verträgen dieser Art (“Handy”, Leasing, Mietkauf) eben die Aussicht auf den vertragskonformen Ausgang des Verhältnisses.

    MFG
    Dr. Webbaer

  4. Kredit

    Naja, muss man diese Verträge nicht ein bisschen mit einem Kredit vergleichen? Der Telefonanbieter finanziert das Gerät und als Gegenleistung verpflichtet man sich zur Einhaltung des Vertrags für 2 Jahre. Es ist ja nicht so, dass das Unternehmen nur auf den Kunden verzichten müsste. Es hat ein Telefon für 1€ verkauft, das im Einkauf erheblich teurer ist.

    Natürlich könnte man argumentieren, wie du es tust, dass man ja nur die Kosten für das Handy erstatten könnte. Aber welche sind das? Das Unternehmen möchte natürlich offenlegen, welcher Teil des Paketes das Handy finanziert.

  5. Kosten

    Vor Vertragsabschluss bedenkt jeder Kosten und Nutzen. Es ist aber typisch für viele neue Kaufangebote, dass die Kosten verschleiert werden. In diesem Fall hätte man vor Vertragsabschluss die Wahrscheinlichkeit beziffern müssen, in den nächsten zwei Jahren ins Ausland zu ziehen, um den Preis korrekt zu bewerten. Wer kann das schon? Das Informationsgefälle lässt sich mit solchen Verträgen in klingende Münze umsetzen.

  6. Ethik zu Recht werden lassen

    Ich sehe das auch als ungelöstes rechtliches Problem. Dr. Webbaer hat zwar insofern Recht, als die Verträge prinzipiell bindend sind – doch eben nicht immer und nicht unter allen Umständen. Und die von ihm befürchteten Prozessfluten dürften ausbleiben, schließlich gibt es anderswo deutlich kundenfreundlichere Regelungen für diese Fälle, und zwar ohne Überschwemmung.

    Mit Ihrer Schilderung ist allerdings noch nicht viel entschieden – es kommt auf alle Details an, etwa: genaue Restlaufzeit, Leistungsumfang, Preis, Umzugsgrund. Bedeutsam ist auch, dass die Vertragslaufzeit sowieso schon am oberen Ende des Zulässigen ist – und das Interesse des Anbieters an diesem konkreten Vertrag neben dem Handypreis nicht riesig sein dürfte. Auch das Argument von @Joachim ist eher eines gegen die Fortführung und für eine Beendigungsmöglichkeit, denn Kredite kann man in gewissen Fällen vorfristig ablösen. Etc.

    Wenn Sie also an der ethischen Frage interessiert sind: BGH-Urteile kann man ändern, und das geschieht nicht allzu selten. Je nach Vertrag dürfte der Weg dorthin für Sie aber recht lang sein (ggf. unmöglich) – aber fragen Sie doch bitte einmal bei der Verbraucherzentrale nach. Möglicherweise sind die daran interessiert, Ihren Fall zu übernehmen. Schließlich streiten die recht oft um ethische Probleme, und auch gegen BGH-Entscheidungen. Und nicht zuletzt bliebe der Weg zur Europäischen Kommission – wenn Sie nämlich in Europa umziehen, dann dürften die sehr interessiert sein…

  7. Vertragsbindung

    Die Vertragsbindung bei den Telefongesellschaften ist auf jeden Fall ethisch sehr fraglich. In (fast) keiner anderen Branche gibt es eine derartige Bindung auf Zeit.

    Und die Aussage, man sei ja nicht gezwungen eine Vertragsbindung einzugehen ist fast schon zynisch – sind doch fast alle Angebote mit dieser Zweijahresfrist kombiniert. Zumindest kann man die Angebote ohne zeitliche Bindung kaum ohne genaues Studium der Bedingungen erkennen – selten nur ist auf ein Angebot dieser Art explizit hingewiesen.

    Andersrum … Die Vertragsbindung ist scheinbar ein relevanter Bestandteil des planbaren Aufbaus, Betriebsaufrechterhaltung und der Gewinnerwirtschaftung. Mit dem Wissen um gebundene Teilnehmer im Telefonnetz ist die Grundlage der wirtschaftlichen Erträge quasi gesichert. Und hier ist eben der Hund begraben. Der Aufbau der Netze konnte nur dadurch so reibungslos geschehen, weil es die Vertragsbindungen gegeben hat. Anderenfalls wären wir heute noch nicht derart Lückenlos mit Funknetzen gesegnet. Es ist aber fraglich, ob dies nun wirklich unbedingt nötig war und vor allem…. ob es heute noch nötig ist – denn die Netze sind aufgebaut. (ach ja, … es stehen ja wieder neue Techniken am Start (LTE) die per Planungssicherheit etabliert werde wollen)…

    Fakt ist, … dass die Betreiber/Anbieter diese Vertragsbindungen als Geschäftsgrundlage hernehmen, an die sie keinen Zweifel aufkommen lässt. Und das führt dann zu solchen Begebenheiten, wie der Autor sie beschreibt. Knallhart wird auf den einfachen Bestandteil der Vertragserfüllung gepocht. Wobei keine Rolle spielt, dass es dem “Teilnehmer”(Kunden) möglicherweise keinen Nutzen bringt. Nebenher aber pochen all diese “Dienstleister” auf ihrne guten Ruf und suggerieren, dass ihr Kundendienst der “freundlichste” sei und keine Wünsche offen lässt. Für solche Situationen kenne ich viele Beispiele. Da ist meistens nichts zu machen.

    Unverständlich finde ich, dass hier überhaupt ein so großes Problem daraus gemacht wird. Grundsätzlich wird jeder Teilnehmer auch trotz eines Vertragswechsels die Dienstleistung in Anspruch nehmen – auch, wenn es durch einen anderen Anbieter sei. Also scheint hier offenbar aussschliesslich der eigene Vorteil der Anbieter relevant zu sein. Aus der Versicherungsbranche kennen wir ja die selben Strukturen und Probleme. Auf der Seite der Anbieter steht der vertragsschluß an einer seltsam besonderen Stelle – und dort werden auch besondere Anstrengungen gemacht, um den Vertrag entstehen zu lassen (Bonusleistungen und Prämiensysteme)…

    Als möglicher Ausweg könnte auch infrage kommen, dass man innerhalb des “Anbieters” (also der Konzernstruktur, die sich oft über nationale Grenzen erstreckt) wechselt. Die hierzulande üblichen Anbieter sind nämlich zum Teil in aller Welt present und mögen vielleicht auch am Ort des zukünftigen Wohnens einen Anbieter haben.

  8. Vielen Dank für die lebhafte Debatte! Nur noch einmal zur Klarstellung: Dass der Kunde im Zweifel das im Vertrag beinhaltete Handy ablösen muss, ist für mich ein klarer Fall – damit wäre aber auch die wesentliche Vorleistung des Anbieters abgegolten, denke ich, für den Rest könnte man ja eine Bearbeitungsgebühr vereinbaren.
    Die Möglichkeit, den Vertrag durch eine andere Konzerntochter im Ausland ablösen zu lassen, habe ich noch nicht geprüft – wäre in dem Fall im Prinzip möglich. Außerdem auch nochmal wiederholt: Ich trenne die ethische von der rechtlichen Frage. Praktisch gesehen heißt für mich daher die Fragestellung: Sollte das Unternehmen sich unabhängig von der Rechtslage aus Gründen der Fairness “kulant” zeigen? Ich denke schon – unabhängig davon, dass ich selbst betroffen bin. Rein rechtlich kann ich nachvollziehen, dass die Gerichte kein Einfallstor für zahlreiche Verfahren öffnen wollen und daher hart bleiben.

  9. “Handy”-Verträge

    Man könnte – auch um ‘Prozessfluten’ zu umgehen – die Vertragsgeber gesetzlich verpflichten die vorzeitige Ab- oder Auflösung der Verträge in den Vertragsinhalt zu packen. Und zwar so, dass nicht nur die Kosten gedeckt sind, sondern auch die bei Vertragsabschluss anvisierte Marge, allerdings ist so etwas rechtlich schwierig zu formulieren.

    Der Staat steckt aus gutem Grund seine Nase nicht zu tief in Verträge. Anfallende Prozesse würden im vorgeschlagenen Fall zudem Expertenwissen in der Rechtspflege benötigen, das diese auch gerne missen möchte.

    Übrigens auch ein Grund, warum sich der Staat aus dem Komplex der Spielschulden heraushält – weil er ansonsten tief in Spiele und Vereinbarungen eindringen müsste.

    Bei “Handy”-Verträgen geht es zudem meist ja auch nicht um das ganz große Geld. Und der Vertragsnehmer, der auflösen will, hat gar keine so schlechte Position, denn die (oft: extrem teure) Rechtsabteilung will der Vertragsgeber auch gerne nicht einsetzen, so dass eine Einigung oft möglich ist.

    Bestehen Sie vielleicht auf ein kurzes Gespräch mit einem Rechtsbeistand des Vertragsgebers, falls der Sachbearbeiter Ihnen kein Angebot machen oder ein solches annehmen kann.

    MFG
    Dr. Webbaer

  10. Ergänzend

    Deuten Sie gerne auch spaßeshalber eine “angespannte finanzielle Lage” [1] an, das wirkt oft Wunder, die Gegenseite kann diese notieren und sich so intern absichern, wenn sie Ihnen ein faires Angebot macht.

    [1] wobei die angestrebte Auslandstätigkeit ähnlich wirkt, es ist aber grundsätzlich gut in solchen Verhandlungen “finanziell angespannt” zu sein

  11. Was soll denn hier der Begriff “Ethik”?

    Es ist ein Vertrag. Punkt. Keiner hat den Autor gezwungen, diesen Vertrag zu unterzeichnen.

    Statt eines Vertrages über zwei Jahre zu, sagen wir mal 30 €/Monat hätte er ja auch einen Vertrag ohne Kündigungsfrisdt zu sagen wir 60 €/Monat abschließen können. Würde er dann auch jammern?
    Klar würde er jammern, er hätte ja BISHER mehr gezahlt, auch wenn er in der ZUKUNFT nichts mehr zahlen müsste.

    Also einfach verlogen, dieser Artikel und eines wissenschaftlichen Blogs absolut unwürdig!

  12. Webbaer, Statistiker

    Vielen Dank für die praktischen Tipps. Ich werde vielleicht nochmal verhandeln oder doch jemanden finden, der den Vertrag übernimmt, aber auf keinen Fall “falsch” spielen.
    Nicht nachvollziehen kann ich den Vorwurf, ich sei “verlogen” oder ich würde “jammern”. Ich habe einfach den Fall dargestellt, übrigens bisher das einzige Mal einen, der mir selbst passiert ist.
    Ethik ist auch eine Wissenschaft, jedenfalls nach Meinung der Ethiker. Und Ethik kann man natürlich abstrakt diskutieren, aber sinnvoll ist doch wohl, es auch an Hand von praktischen Fällen zu tun. Es mag ja sein, dass ich den Vertrag einfach nicht hätte abschließen sollen. Aber heißt das, dass grundsätzlich neben den rechtlichen Argumenten keine ethischen mehr möglich sind? Oder nur in meinem Fall – und wenn ja, warum?

  13. aus ethischen Argumenten entsteht im besten Fall später die allgemiene Handhabung von Abläufen. Aber eben erst später, da sich hier erst das (ethische) Bewusstsein dazu entwickkeln muß. Deswegen ist es natürlich wichtig, dass man seine Zweifel an der gegenwärtigen Handhabung ausspricht.

    Bis dahin … ist Vertrag natürlich Vertrag.

  14. Verlogenheit

    Ethik ist auch eine Wissenschaft, jedenfalls nach Meinung der Ethiker.

    Das mag sein. In dem Satz „Wie lange darf ein Mobilfunkanbieter einen Kunden mit dem Vertrag fesseln?“ geht es aber nicht um Ethik, sondern in ihm wird die Handlungsfreiheit des Kunden bestritten und nach dem Staat gerufen. Mobilfunk demnächst wieder von der Deutschen Bundespost?

    ich [war] der Meinung, das Unternehmen (Deutsche Telekom) würde mich aus dem Vertrag entlassen, weil [es] einsieht, dass er keinen Sinn ergibt.

    Ein Vertrag, der konstante monatliche Umsätze bringt, ergibt für die Deutsche Telekom auch dann Sinn, wenn nicht telefoniert wird.

  15. Argumentationen

    Es mag ja sein, dass ich den Vertrag einfach nicht hätte abschließen sollen. Aber heißt das, dass grundsätzlich neben den rechtlichen Argumenten keine ethischen mehr möglich sind?

    Argumentationen rechtsphilosophischer Art bleiben möglich, viele fühlen sich ja durch unerfreuliche Ereignisse dieser Art erst eingeladen über das Vertrags- oder allgemeiner das Rechtswesen nachzudenken.

    Ihre Webnachrichten haben gelegentlich so einen alternativen, grünen & gefühlslinken Touch – wie man ihn von einem Pflichtblatt der Wirtschaft nicht erwarten würde. Nun sind Sie aber natürlich auch kein Pflichtblatt…
    🙂

    MFG
    Dr. Webbaer

  16. Mit dem Vertrag gefesselt

    Gerade die Mobilfunkunternehmen, die direkt Infrastruktur bereitstellen, haben Unkosten. Mit dem Kauf eines Telefons ist der Aufwand für die Unternehmen nicht beendet. Die einmal vergebene Rufnummer kann mit Sicherheit nicht sofort wiedeer vergeben werden. Somit entstehen auch hier Kosten, die nicht wieder hereinkommen.

  17. Ergänzung

    Rein rechtlich habe ich inzwischen Dank der Verbraucherzentrale NRW einen neuen Stand, den mir vorher ein Rechtsanwalt nicht sagen konnte. Seit Mai gibt es ein neues Telekommunikationsgesetz (TGK). Nach Paragraf 46 (8) muss der Anbieter seitdem bei Umzug am Zielort entweder den identischen Tarif anbieten, oder der Kunde kann mit drei Monaten Frist kündigen. Deutsche Telekom und Verbraucherzentrale sind sich offenbar aber nicht einig, wie diese Regel zu verstehen ist. Mal schauen, was dabei herauskommt … Jedenfalls ist der klassische Weg: Wenn Recht und ethische Erwägungen nicht zusammenpassen, schaltet sich der Gesetzgeber ein – manchmal jedenfalls.

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