Unbedingt abwehrbereit: Die VG Wort und die Interessen wissenschaftlicher Autoren

Für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gab es bislang kaum Veranlassung, sich über die VG Wort zu ärgern. Publiziert man regelmäßig und meldet seine Publikationen dieser nach dem Urhebergesetz vorgesehenen “Verwertungsgesellschaft” von Vergütungszahlungen, dann darf man sich im Frühsommer eines jeden Jahres über einen hübschen Geldeingang auf seinem Konto freuen. Falls ganze Bücher unter den Publikationen sind, kann die Ausschüttung schon mal um die 1.000 Euro betragen. Das Geld kommt aus den pauschalen Abgaben, die Bibliotheken, Kopierer- und Druckerhersteller nach den Regelungen des Urheberrechts den Autoren zukommen lassen müssen.

Dabei geht es um viel Geld, um sehr viel Geld: In diesem Jahr wurden 126 Millionen Euro an Autoren von Belletristik, Sachbüchern und wissenschaftlichen Texten, Übersetzer und Journalisten ausgeschüttet. Seit Jahrzehnten war es dabei gängige Praxis der VG Wort, dass ein Teil der Gelder auch an die Verlage, über die die Urheber ihre Werke publiziert haben, floss. Im Bereich der Wissenschaft hat das zuletzt 50 Prozent der Tantiemen ausgemacht. Vermutlich wissen das die wenigsten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler: Für jede 100 Euro, die man von der VG Wort in der jährlichen Ausschüttung erhält, erhalten auch die Verlage, bei denen die Publikationen erschienen sind, 100 Euro. Warum? Im Bereich der Belletristik argumentieren die Verlage, dass sie über das Lektorat und die Betreuung der Autoren einen nicht unerheblichen Anteil an dem jeweiligen Werk, somit an der Urheberschaft haben. Für die Wissenschaft gilt das im Normalfall jedoch nicht: Wissenschaftliche Werke entstehen an Universitäten und Forschungsinstitutionen bis hin zum druckfertigen Satz der Werke, die Verlage sorgen vor allem für Distribution und Werbung. Wenn ein wissenschaftlicher Verlag einen Druckkostenzuschuss einfordert, dann wird der meistens so berechnet, dass bei typischerweise ziemlich gering angesetzten Verkaufszahlen alle anfallenden Kosten abgedeckt sind. Der Verlagsanteil an den VG-Wort-Tantiemen stellt dann ein schönes Zubrot dar, das von den Verlagen bei der Erläuterung der Kalkulation für den Druckkostenzuschuss gern auch mal “vergessen” wird.

Diese seit Jahrzehnten geltende Verteilungspraxis ist im Frühjahr dieses Jahres durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs für unrechtmäßig erklärt worden. Danach müssen nun sämtliche Tantiemen an die eigentlichen Urheber, also die Autoren und nicht die Verlage, ausgezahlt werden, und zwar rückwirkend bis 2012. Die VG Wort muss nun mehrere Hundert Millionen Euro von den Verlagen zurückfordern und nachträglich an die Autoren verteilen. Dass das zu bösem Blut führt, kann man sich denken. Auf der Mitgliederversammlung der VG Wort im September ging es hoch her, weil inzwischen erhebliche Zweifel daran entstanden waren, ob die VG Wort die Interessen der Urheber auch wirklich mit Nachdruck vertritt. Manche Vertreter der Autoren haben den Eindruck, dass die gut organisierte Verlagsbranche zu großen Einfluss in der VG Wort gewonnen hat. Allein die Tatsache, dass der Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der bisherigen Ausschüttungspraxis bis vor den Europäischen Bundesgerichtshof ausgefochten wurde, hat bei vielen Misstrauen gegen die VG Wort geweckt.

Die Zweifel, ob wissenschaftliche Autorinnen und Autoren von der VG Wort angemessen vertreten werden, erhält nun neue Nahrung. Im 2008 geänderten Urhebergesetz findet sich im Paragraf 52a eine Regelung, die die Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken im Intranet einer Hochschule für die Zwecke von Lehre und Forschung betrifft. Danach dürfen “kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an […] Hochschulen […]” und “für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung” zugänglich gemacht werden. Dafür “ist eine angemessene Vergütung zu zahlen”. So weit, so schlecht. Nun kommt aber die VG Wort wieder ins Spiel: “Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.”

Wegen der Zahlung dieser Vergütung gab es bislang eine Rahmenvereinbarung, die die Kultusministerkonferenz (KMK) und die VG Wort miteinander abgeschlossen hatten. In der wurde zunächst einmal definiert, was eigentlich “kleine Teile eines Werkes”, “Werke geringen Umfangs” und “einzelne Beiträge” genau sind: 12 bzw. 25 Prozent eines Werks, aber nicht mehr als 100 Seiten, oder ein maximal 25 Seiten umfassendes Werk. Die Vergütung wurde dann Pi mal Daumen pauschal berechnet und von den Bundesländern an die VG Wort ausgezahlt.

Dieses sich weitgehend im Hintergrund abspielende Verfahren kann ab dem 1.1.2017 nicht fortgeführt werden. Scheinbar im Interesse der Urheber, in Wirklichkeit wohl eher im Interesse der seinerzeit noch wahrnehmungsberechtigten Verlage, hat die VG Wort ebenfalls nach langem Rechtsstreit ein BGH-Urteil erwirkt, nach dem nun eine seitengenaue Abrechnung der Ansprüche erfolgen muss. In einem neuen Rahmenvertrag zwischen KMK und VG Wort wird das entsprechend geregelt, und alle Hochschulen in Deutschland müssen sich bis Ende des Jahres überlegen, ob sie diesem Vertrag beitreten. Tun sie es nicht, müssen zum 1. Januar sämtliche urheberrechtlich geschützten Texte, die auf irgendwelchen Servern der Uni liegen, gelöscht werden, etwa auf der zentralen Lehrplattform der Hochschule. Falls die Uni aber beitritt, muss die Verwendung jedes einzelnen Textes ab dann seitengenau abgerechnet werden. Wir Uni-Leute sollten uns also am besten schon einmal darauf einstellen, dass wir ab Januar täglich ein paar Formulare zusätzlich ausfüllen müssen.

Mit der Wahrung der Interessen von wissenschaftlichen Autoren, die ja in den allermeisten Fällen zugleich auch Nutzer der Werke anderer in ihrer eigenen Forschung und Lehre sind, hat das nichts mehr zu tun. Entsprechend hat auch die Hochschulrektorenkonferenz auf diesen Rahmenvertrag reagiert und gefordert, dass wir endlich ein Urheberrecht brauchen, das den Ansprüchen der Wissenschaft in geeigneter Weise Rechnung trägt. Mich jedenfalls hat niemand gefragt, ob ich mir als anspruchsberechtigter Autor dieses Verfahren für meine Texte wünsche. Liebend gern würde ich meine Urheberrechte Nutzungsrechte für die Zwecke von Forschung und Lehre hergeben. Ich besitze sie für all das, was nicht auf Basis von Open Access publiziert wurde, jedoch nicht mehr. Und den Verlagen, die ja überhaupt nichts mehr von den Tantiemen erhalten werden, nützt die neue Regelung ebensowenig.

Wie man in einer solchen Gemengelage auf die Entscheidungen bei der VG Wort doch noch Einfluss nehmen kann, haben kürzlich einige verlagsunabhängige Journalisten gezeigt. Jeder Wahrnehmungsberechtigte kann nämlich auch ein vollwertiges Mitglied der VG Wort mit Stimmrecht in der Mitgliederversammlung werden, wenn er in den letzten drei Jahren mit seinen Tantiemen durchschnittlich über einem bestimmten Satz (400 Euro) gelegen hat. Die Journalisten haben diese Möglichkeit genutzt, um im Vorfeld in größerer Zahl zu regulären Mitgliedern zu werden und bei der letzten Mitgliederversammlung im September einen aus ihrer Sicht falschen Beschluss zu verhindern.

Die Interessen der Wissenschaft können bei der VG Wort nur die Wissenschaftler selbst vertreten, weil Uni-Bibliotheken oder ganze Unis nicht zum Kreis der Wahrnehmungsberechtigten gehören. Wenn sich also genug Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler finden lassen, die als Vollmitglieder der VG Wort ein bisschen Zeit zu opfern bereit sind, wäre schon viel gewonnen. In Absprache mit den Hochschulen und den Bibliotheksverbänden ließen sich solche uns selbst schädigenden Verträge vielleicht verhindern. Das ist nämlich laut Satzung der VG Wort gar nicht so schwierig: In den einzelnen Berufsgruppen, die getrennt abstimmen und bei wichtigen Beschlüssen jeweils eine Zwei-Drittel-Mehrheit einbringen müssen, bildet also faktisch ein Drittel der anwesenden Mitglieder einer einzigen Gruppe eine Sperrminorität… Also einfach mal nachsehen, ob Sie in den letzten drei Jahren genug von der VG Wort bekommen haben und dann einen Mitgliedsantrag stellen! Viel kostet es wirklich nicht: 5 Euro Aufnahmegebühr und 10 Euro jährlicher Mitgliedsbeitrag. Auf bald vielleicht also bei der nächsten VG-Wort-Mitgliederversammlung!

Beitragsbild:  Versammlung der Wiener homöopathischen Ärzte, Lithographie von Josef Kriehuber, 1852Quelle, gemeinfrei [Änderung des Formats].

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www.lobin.de

Henning Lobin ist seit 2018 Direktor des Leibniz-Instituts für Deutsche Sprache in Mannheim (Mitglied der gemeinsam vom Bund und allen 16 Bundesländern finanzierten Leibniz-Gemeinschaft) und Professor für Germanistische Linguistik an der dortigen Universität. Zuvor war er ab 1999 Professor für Angewandte Sprachwissenschaft und Computerlinguistik an der Justus-Liebig-Universität Gießen. Seine Forschungsschwerpunkte bilden die Auswirkungen der Digitalisierung auf die Sprache, Texttechnologie, Grammatik, Wissenschaftskommunikation und Politolinguistik. Er ist Sprecher der Sektion "Geisteswissenschaften und Bildungsforschung" und Präsidiumsmitglied der Leibniz-Gemeinschaft, Mitglied germanistischer Fachbeiräte ua. von DAAD und Goethe-Institut, er war Mitglied des Forschungsbeirats der Stiftung Wissenschaft und Politik und des Fachkollegiums Sprachwissenschaft der DFG. Lobin ist Autor von neun Monografien und hat zahlreiche Sammelbände herausgegeben. Zuletzt erschienen sind Engelbarts Traum (Campus, 2014, polnische Übersetzung 2017, chinesische Übersetzung 2018), Digital und vernetzt. Das neue Bild der Sprache (Metzler, 2018) und Sprachkampf (Duden, 2021). Bei den SciLogs ist Henning Lobin seit 2014 Autor des Blogs "Die Engelbart-Galaxis", nachdem er dort bereits ab 2008 am Gruppenblog "Interactive Science" beteiligt war.

10 Kommentare

  1. Lieber Herr Professor Lobin,

    als Autor und Mitglied des Verwaltungsrats der VG Wort ich möchte einige Irrtümer und Missverständnisse korrigieren.

    1. “Für jede 100 Euro, die man von der VG Wort in der jährlichen Ausschüttung erhält, erhalten auch die Verlage, bei denen die eigenen Publikationen erschienen sind, 100 Euro.”

    Ganz so einfach ist es nicht. In der Summe stimmt es für den Bereich Wissenschaft: Die Einnahmen wurden bisher halbe-halbe auf einen Autorentopf und einen Verlagstopf verteilt. Die Abrechnungsmodalitäten sind aber komplexer, so dass Ihre vereinfachende Aussage für den konkreten Einzelfall nicht gilt. Wenn Sie es genauer wissen möchten, empfehle ich einen Blick in den Verteilungsplan Wissenschaft, der – mir als journalistischer Autor sei der Kalauer gestattet – durchaus eine Wissenschaft für sich ist. Jedenfalls ein komplexes Gebilde.

    2. “Die VG Wort muss nun mehrere Hundert Millionen Euro von den Verlagen zurückfordern.”

    Wenn Sie das Wort “mehrere” herausnehmen, stimmt die Größenordnung.

    3. “Auf der Mitgliederversammlung der VG Wort im September ging es hoch her, weil inzwischen erhebliche Zweifel daran entstanden waren, ob die VG Wort die Interessen der Urheber auch wirklich mit Nachdruck vertritt.”

    Sie zeichnen ein schiefes Bild. Hoch her ging es vor allem in der BG2, bei den Journalisten und Übersetzern. Diese haben ganz andere Probleme mit ihren Verlegern als wissenschaftliche Autoren und einen ganz anderen Verteilungsplan. Richtig ist, dass der Kläger Dr. Vogel der BG 3 angehört und dass er der VG Wort vorwirft, nicht die Interessen der Autoren zu vertreten. Diese Sicht war aber offensichtlich nicht Konsens unter den BG3-Mitgliedern, die in München waren – zumal ja auf der Tagung beschlossen werden sollte, das von Vogel erstrittene Urteil umzusetzen und eine Nachausschüttung zugunsten der Autoren auf den Weg zu bringen. Dies wurde dadurch hinausgezögert, dass eine Gruppe von Journalisten ihr Veto einlegte, um die kurz vor der Versammlung nachgebesserte Beschlussvorlage in Ruhe juristisch prüfen lassen wollten.

    4. “Manche Vertreter der Autoren haben den Eindruck, dass die gut organisierte Verlagsbranche zu großen Einfluss in der VG Wort gewonnen hat.”

    Eindrücke sind etwas Subjektives. Wissenschaftler sollten auf die Fakten schauen.

    Fakt ist,…
    …dass im Verwaltungsrat 14 Autoren und 8 Verlagsvertreter sitzen,
    …dass der Verwaltungsratspräsident Autor ist,
    …dass beide Lager je drei Berufsgruppen stellen und im Vorstand paritätisch vertreten sind.

    5. “Allein die Tatsache, dass der Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der bisherigen Ausschüttungspraxis bis vor den Europäischen Gerichtshof ausgefochten wurde, hat bei vielen Misstrauen gegen die VG Wort geweckt.”

    Die Tatsache ist keine. Das Verfahren endete beim BGH. Vor dem EuGH war zuvor ein Prozess aus Belgien gelandet, in dem die Geräteindustrie die dortige 50:50-Regelung angegriffen hatte. Folge ist nicht, dass die Autoren in Belgien jetzt die bisherigen 100 Prozent bekämen, sondern dass ihre alten 50 Prozent die neuen 100 Prozent werden. Die andere Hälfte behalten HP & Co. Die Verleger haben weniger in der Kasse, die Autoren nicht mehr.

    6. zum §52a “Dafür „ist eine angemessene Vergütung zu zahlen“. So weit, so schlecht.”

    So weit, so GUT. Ohne den Paragrafen hätten Autoren keine Ansprüche. Schlecht ist allenfalls, dass unbestimmt bleibt, was “angemessen” heißt.

    7. “Wir Uni-Leute sollten uns also am besten schon einmal darauf einstellen, dass wir ab Januar täglich ein paar Formulare zusätzlich ausfüllen müssen.”

    Hier vermengen Sie urheberrechtliche und praktische Erwägungen. Die Doppelrolle von Wissenschaftlern als Urheber und Nutzer von Werken führt insofern zu Interessenkonflikten. Autoren haben das legitime Interesse, an der Nutzung ihrer Werke zu partizipieren, aber die Kehrseite ist, dass sie sich dann nicht gegen eine faire Abrechnung zugunsten anderer Urheber wehren sollten. Wie heißt es so schön: Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass.

    Nun würden Sie persönlich auf Ihre Ansprüche verzichten: “Liebend gern würde ich meine Urheberrechte für die Zwecke von Forschung und Lehre hergeben.”

    8. “Ich besitze sie für all das, was nicht auf Basis von Open Access publiziert wurde, jedoch nicht mehr.”

    Stimmt nicht ganz. Die Urheberrechte sind laut UrhG unveräußerlich. Ihre Erben werden sie bis 70 Jahre nach Ihrem Tod innehaben. Was Sie an Dritte abtreten können, sind lediglich Nutzungsrechte – im Rahmen der Bestimmungen des UrhG. Da dies ein nicht ganz unerheblicher Unterschied des hiesigen Urheberrechts zum angelsächsischen Copyright-Modell ist, sollte man schon die richtigen juristischen Termini verwenden.

    Entscheidend ist, dass Sie lieber keine Knebelverträge mit Verlagen schließen möchten, die ausnutzen, dass man im Sinne von “publish or perish” bei ihnen publizieren “muss”. Dafür, dass es so etwas gibt, kann aber die VG Wort nichts. Das Problem ist, dass viele Wissenschaftler, offenbar auch Sie, das Spiel bisher mit in der Tasche geballter Faust mitgespielt haben. Hier sollte die Wissenschaftslobby von DHV über HRK bis zur GWK mal ansetzen.

    9. “Und den Verlagen, die ja überhaupt nichts mehr von den Tantiemen erhalten werden, nützt die neue Regelung ebensowenig.”

    Das bleibt abzuwarten. Noch ist nicht klar, in welcher Form das UrhG geändert wird.

    10. “Die Interessen der Wissenschaft können bei der VG Wort nur die Wissenschaftler selbst vertreten, weil Uni-Bibliotheken oder ganze Unis nicht zum Kreis der Wahrnehmungsberechtigten gehören.”

    Es gibt da einen Vereinszweck zu beachten. Eine Mitgliedschaft in der VG Wort dient stets einem gemeinsamen Ziel: der Verwertung von Urheberrechten. Interessen “der Wissenschaft” haben mit der Aufgabe und dem Zweck der VG Wort nichts zu tun, zumal dann nicht, wenn diese Interessen darin bestehen, eine neue Wissenschaftsschranke zu errichten, also Zahlungen an Urheber zu vermeiden, und sei es nur, weil einem die Bürokratie lästig ist.

    11. “Wenn sich also genug Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler finden lassen, die als Vollmitglieder der VG Wort ein bisschen Zeit zu opfern bereit sind, wäre schon viel gewonnen.”

    Dem Satz würde ich, so aus dem Kontext gerissen, gar nicht widersprechen. Wenn man Ihren Gedanken zu Ende denkt, schwebt Ihnen allerdings wohl vor, dass sich die BG 3 quasi von innen heraus selbst zerstören soll. Wenn Sie mit Hilfe von Freiwilligen, die auf ihre 400+ Euro jährlich verzichten wollen, den Weg freimachen wollen für vergütungsfreie Nutzung wissenschaftlicher Werke – darauf laufen Ihre Vorschläge ja in letzter Konsequenz hinaus – wird künftig nichts mehr zu verteilen sein und kein laut Gesetz Wahrnehmungsberechtigter wird mehr Mitglied werden können.

    12. “In Absprache mit den Hochschulen und den Bibliotheksverbänden ließen sich solche uns selbst schädigenden Verträge vielleicht verhindern.”

    Ich denke nicht, dass derlei subversive Aktionen in irgendeiner Weise der Intention des Klägers Dr. Vogel entsprechen. Dieser wollte mehr für die Autoren herausholen, nicht etwa weniger oder gar nichts. Und was “schädigend” bedeutet, liegt im Auge des Betrachters. Sie fühlen sich beim freien Zugang zu Quellen behindert, andere sähen einen Schaden gerade darin, dass ihnen die Ausschüttungen der VG Wort geschmälert oder genommen würden. Würden sich Verantwortliche von Hochschulen und Bibliotheksverbänden auf solche unsauberen bis sittenwidrigen Deals einlassen, bewegten sie sich auf dünnem Eis.

    13. “Also einfach mal nachsehen, ob Sie in den letzten drei Jahren genug von der VG Wort bekommen haben und dann einen Mitgliedsantrag stellen! Viel kostet es wirklich nicht: 5 Euro Aufnahmegebühr und 10 Euro jährlicher Mitgliedsbeitrag.”

    Bitte bleiben Sie ehrlich: Wer Ihnen folgt, den könnte es künftig einen kräftigen Happen seiner 400 Euro kosten.

    • Haben Sie vielen Dank, lieber Herr Froitzheim, für Ihre ausführliche Stellungnahme. So viele Irrtümer waren ja glücklicherweise gar nicht in meinem Beitrag. Dass 100 Euro an die Autoren nicht individuell 1:1 an Verlage ausgezahlt werden, kann man leicht nachvollziehen. Mir kommt es darauf an, deutlich zu machen, dass dem einen Betrag ein gleich großer gegenübersteht, der an die Verlage geht. Bezüglich der “mehrere Hundert Millionen Euro”, Ihr Punkt 2, danke ich für die Korrektur. Transparente Zahlen zu den Verlagsausschüttungen sind nicht so leicht zu erhalten, jedenfalls konnte ich sie nicht finden. Ich hatte auf 200 Millionen getippt nach eine einfachen Abschätzung, deshalb “mehrere”.

      6. zum §52a „Dafür „ist eine angemessene Vergütung zu zahlen“. So weit, so schlecht.“
      So weit, so GUT. Ohne den Paragrafen hätten Autoren keine Ansprüche. Schlecht ist allenfalls, dass unbestimmt bleibt, was „angemessen“ heißt.

      7. „Wir Uni-Leute sollten uns also am besten schon einmal darauf einstellen, dass wir ab Januar täglich ein paar Formulare zusätzlich ausfüllen müssen.“
      Hier vermengen Sie urheberrechtliche und praktische Erwägungen. Die Doppelrolle von Wissenschaftlern als Urheber und Nutzer von Werken führt insofern zu Interessenkonflikten. Autoren haben das legitime Interesse, an der Nutzung ihrer Werke zu partizipieren, aber die Kehrseite ist, dass sie sich dann nicht gegen eine faire Abrechnung zugunsten anderer Urheber wehren sollten. Wie heißt es so schön: Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass.

      Das ist wohl genau unser Dissens. Mein Artikel hat ja den neuen Rahmenvertrag zu § 52a als zentrales Thema und wendet sich aus der Sicht eines an einer Hochschule beschäftigten wissenschaftlichen Autors gegen diesen. Dass für hauptberufliche Autoren, die von den Verkäufen, Lizensierungen und Tantiemen ihrer Werke leben, die Vergütung klar und in ihrem Sinne geregelt sein muss, finde ich auch. Nur hat man es im Umfeld von Forschung und Lehre fast ausschließlich mit Werken zu tun, die von Autoren verfasst sind, die selbst in Forschung und Lehre tätig sind und im Normalfall gar nichts durch ihre Schriften verdienen. Die vorgesehenen Regelungen laufen den Interessen dieser Gruppe von Urhebern diametral entgegen.

      Entscheidend ist, dass Sie lieber keine Knebelverträge mit Verlagen schließen möchten, die ausnutzen, dass man im Sinne von „publish or perish“ bei ihnen publizieren „muss“. Dafür, dass es so etwas gibt, kann aber die VG Wort nichts. Das Problem ist, dass viele Wissenschaftler, offenbar auch Sie, das Spiel bisher mit in der Tasche geballter Faust mitgespielt haben. Hier sollte die Wissenschaftslobby von DHV über HRK bis zur GWK mal ansetzen.

      Glücklicherweise tut sich ja in dieser Richtung in der Wissenschaft tatsächlich eine Menge. Mit Open Access kann zwar keineswegs Geld gespart werden, wie manche immer noch glauben, aber die Verfügbarkeit dürfte sich tatsächlich erhöhen – und Probleme wie das hier thematisierte überwunden werden.

      10. „Die Interessen der Wissenschaft können bei der VG Wort nur die Wissenschaftler selbst vertreten, weil Uni-Bibliotheken oder ganze Unis nicht zum Kreis der Wahrnehmungsberechtigten gehören.“
      Es gibt da einen Vereinszweck zu beachten. Eine Mitgliedschaft in der VG Wort dient stets einem gemeinsamen Ziel: der Verwertung von Urheberrechten. Interessen „der Wissenschaft“ haben mit der Aufgabe und dem Zweck der VG Wort nichts zu tun, zumal dann nicht, wenn diese Interessen darin bestehen, eine neue Wissenschaftsschranke zu errichten, also Zahlungen an Urheber zu vermeiden, und sei es nur, weil einem die Bürokratie lästig ist.

      Unterschiedlicher Auffassung kann man aber in den wahrnehmungsberechtigten Gruppen darüber sein, wie die Verwertung von Urheberrechten realisiert wird. Die Realisierung dieser Rechte von wissenschaftlichen Autoren im Bereich von Forschung und Lehre, wie sie der neue Rahmenvertrag vorsieht, entspricht in meinen Augen nicht dem, was sich die Wissenschaftler von der Verfolgung dieses gemeinsamen Ziels versprechen.

      12. „In Absprache mit den Hochschulen und den Bibliotheksverbänden ließen sich solche uns selbst schädigenden Verträge vielleicht verhindern.“
      Ich denke nicht, dass derlei subversive Aktionen in irgendeiner Weise der Intention des Klägers Dr. Vogel entsprechen. Dieser wollte mehr für die Autoren herausholen, nicht etwa weniger oder gar nichts. Und was „schädigend“ bedeutet, liegt im Auge des Betrachters. Sie fühlen sich beim freien Zugang zu Quellen behindert, andere sähen einen Schaden gerade darin, dass ihnen die Ausschüttungen der VG Wort geschmälert oder genommen würden. Würden sich Verantwortliche von Hochschulen und Bibliotheksverbänden auf solche unsauberen bis sittenwidrigen Deals einlassen, bewegten sie sich auf dünnem Eis.

      Auf die von Herrn Vogel durchgesetzte Position, dass die Verlage nicht wahrnehmungsberechtigt sind, bezieht sich das auch gar nicht, sondern auf die Sache mit dem Rahmenvertrag. Dieser ist definitiv nicht an Hochschulen und Wissenschaftseinrichtungen diskutiert worden, obwohl diese voller Leute sind, die gleichzeitig zu den Urhebern und zu den Betroffenen der neuen Regelungen gehören. Ohne dabei auf Zahlen zurückgreifen zu können, wage ich zu behaupten, dass die Position dieser Gruppe von Leuten klar gegen den neuen Rahmenvertrag ausfallen würde.

      13. „Also einfach mal nachsehen, ob Sie in den letzten drei Jahren genug von der VG Wort bekommen haben und dann einen Mitgliedsantrag stellen! Viel kostet es wirklich nicht: 5 Euro Aufnahmegebühr und 10 Euro jährlicher Mitgliedsbeitrag.“
      Bitte bleiben Sie ehrlich: Wer Ihnen folgt, den könnte es künftig einen kräftigen Happen seiner 400 Euro kosten.

      Mag sein, trotzdem bin ich der Meinung, dass unter den Mitgliedern in der Gruppe 3 ein größerer Anteil an aktiv tätigen Wissenschaftlern nicht schaden könnte, und erst recht unter den Delegierten der Versammlung der Wahrnehmungsberechtigten.

  2. Herr Lobin schreibt mit Blick auf wissenschaftliche Urheber: “Die vorgesehenen Regelungen laufen den Interessen dieser Gruppe von Urhebern diametral entgegen” – dem kann man nur zustimmen. Ich erinnere mich noch gut daran, wie ich zum ersten Mal mitbekam, dass ein von mir verfasster Text in die Lektüreliste eines Seminars aufgenommen wurde. Ich wäre nicht im Traum auf die Idee gekommen, mir über Verwertungsrechte Gedanken zu machen oder eine “gerechte Vergütung” von 0,000008 Cent pro Seite einzufordern! Das ist völlig absurd, ein bürokratischer Alptraum. Wissenschaftler verfassen keine Drehbücher für Daily Soaps, sie versuchen nicht, mit dem Schreiben Geld zu verdienen. Es ist ein großer Vorteil und gewissermaßen auch eine Ehre für jeden in der Wissenschaft Tätigen, wenn seine Arbeiten in Seminaren behandelt werden.

    Dieser Beton-Bürokratismus der VG Wort wird letztlich dazu führen (wie es sich mit der Entscheidung von Niedersachsen schon abzeichnet), dass die Studenten wieder wie früher zu Semesterbeginn an den Kopierern der Bibliotheken Schlange stehen müssen um, natürlich auf eigene Kosten, die Materialien Seite für Seite händisch zu kopieren (Kosten, von der Arbeitszeit abgesehen: 5 Cent pro Seite). Denn die Dozenten werden diesen Formular-Irrsinn (auf der website der VG Wort findet man als Handreichung eine “Schnittstellenspezifikation” im Umfang von 60 Seiten) sicher nicht mitmachen. Also wird es auf das schwächste Glied der Kette zurückfallen.

  3. Bei der Neuregelung für den wissenschaftlichen Bereich ist doch die Kernfrage: Warum soll plötzlich übergenau abgerechnet werden statt wie bisher pauschal? Die pauschalen Einnahmen sind doch keineswegts unüblich, siehe Geräteabgaben.
    Die andere Frage, die sich mir als Außenstehenden aufdrängt: Die Sache ist doch umgehbar, insofern Studenten (vorläufig) noch nicht dokumentieren müssen, wem sie ein PDF über Dropbox oder per E-Mail zugänglich gemacht haben. Folglich wird das Lehrpersonal die Sache ironisch lächelnd in die Hände der “studentische Selbstverwaltung” legen, statt sich zeitlich noch mehr zu belasten, als man ohnehin schon belastet ist. Ein von McKinsey beratener Hochschuldirektor müsste dies sogar zur Policy machen, denn kaufmännisch betrachtet führt das Ausfüllen der Masken am Ende zu effektiven Verwaltungskosten, die sogar höher sein können, als die Cent-Beträge, die abgeführt werden müssen (müsste ja am Ende von stundenweise bezahlten Hilfskräften erledigt werden).
    Was man natürlich machen könnte – aber dazu bedürfte es schätzungsweise eine Entwicklungszeit von ein paar Monaten – wäre eine Komplettdigitalisierung des ganzen Vorgangs. Man müsste dazu einen elektronischen “Seminarraum” schaffen. In diesen werden die Quellen inkl. Metadaten importiert – damit hat man Seitenzahlen, Verlag, Autoren in der Datenbank. Die Zahl der Zugangsberechtigten liegt per se vor. Der Rest wäre ein Report am Ende des Semesters, der automatisch an die VG Wort und die Hochschulverwaltung geht. Genauer, als gefordert, denn gezählt werden könnte ja auch, ob ein Berechtigter überhaupt wenigstens einmal in die abzurechnende Quelle hineingeguckt hat – d.h. die Seminarschläfer würden nicht auch noch das Geld an die VG Wort kosten.
    (Mir fällt da sogar eine Anwendung ein, in der ein solcher elektronischer Seminarraum leicht abzubilden wäre, einschließlich weiterer Funktionen, die für Lehrveranstaltungen sehr komfortabel sein können …)

  4. Ich möchte mal dezent darauf hinweisen, dass es mitnichten nur um wissenschaftliche Werke geht. Es geht natürlich auch um Fachbücher, die in Unis durchaus auch genutzt werden. Der Anteil mag in den verschiedenen Disziplinen variieren. So könnte ich mir beispielsweise vorstellen, dass in IT-nahen Studiengängen der Anteil an Fachbüchern nicht-universitärer Autoren größer ist als beispielsweise bei den Sprachwissenschaften.

    Mithin verstehe ich die ganze Aufregung nicht. Dieser Rahmenvertrag ist nicht vom Himmel gefallen, denn wie wir alle wissen kommt lediglich Weihnachten immer so urplötzlich. Wenn ich das richtig verstanden habe, gibt es doch sogar ein inzwischen drei Jahre altes BGH-Urteil. Wenn ich mir so die Welle anschaue, die das schlägt, dann ist ein BGH-Urteil scheinbar sehr wenig wert. Ist ja auch nur das oberste Gericht Deutschlands…

    Ich bin übrigens sehr dafür, dass OpenAccess gefördert wird und auch dafür, dass für Werke, die im Rahmen einer universitär-wissenschaftlich ausgeübten Tätigkeit entstehen nicht nochmal extra bezahlt werden muss. Genauso bin ich aber dafür, dass bei anderen Werken, z.B. Fachbüchern, die an Hochschulen verwendet werden, eine titelbezogene Abrechnung erfolgt, damit das Geld an die Autoren ausgeschüttet wird. Je nachdem wie es bei der VGWort weitergeht, ausschließlich an die Autoren.

    • In meinem Beitrag geht es nicht darum, dass überhaupt abgerechnet wird, sondern wie abgerechnet wird. Dass ein freier, nicht mit dem Hochschulbetrieb verbundener Autor Tantiemen erhält, ist ja keineswegs in Gefahr. Allerdings dürfte ein Großteil der in der Wissenschaft genutzten Werke in die Kategorie fallen, die ich im Beitrag am Beispiel meiner eigenen Person verdeutliche. Ich stimme Ihnen aber dahingehend zu, dass man hier eine differenzierte Lösung braucht, falls man an der Abgeltung der Ansprüche von Autoren etwas ändern würde. Und dass die Verlage einstweilen nicht mehr zu den Wahrnehmungsberechtigten gehören, begrüße auch ich gerade für den Wissenschaftsbereich sehr.
      Zur “Plötzlichkeit” des ganzen Problems: Das BGH-Urteil ist bereits 2013 ergangen (Link oben im Text), das ist richtig, der BGH hat das Verfahren aber an das OLG München zurückverwiesen. Als das schließlich entschieden hatte, wurde ein neuer Rahmenvertrag ausgehandelt und im September (!) 2016 unterschrieben und veröffentlicht. Die technische Spezifikation der seitengenauen Abrechnung wurde von der VG Wort erst am 19.10. veröffentlicht, also vor noch nicht einmal drei Wochen. Die “Aufregung”, die Sie verzeichnen, rührt her von dem Druck, der nun auf einmal auf sämtlichen Wissenschaftseinrichtungen lastet, die Vorgaben bis zum 1.1.2017 umzusetzen – oder Widerstand dagegen zu organisieren.

      • Es gab aber ja nun keinen Anlass davon auszugehen, dass das OLG München anders entscheiden wird.

        Nun weiß man einfach nicht, in welchen Disziplinen sich der Anteil wie verhält. Da können wir jetzt beide fröhlich vor uns hin mutmaßen. Eine titelbezogene Abrechnung ist gegenüber den Autoren aus meiner Sicht gerechter, als eine Pauschale und zwar sowohl in die eine als auch andere Richtung.

        Da ich das Thema auch auf den Sozialen Medien verfolge: Gerade stieß ich auf einen Link zu einer Pressemeldung, der auf die “Plötzlichkeit” der ganzen Sache ein wie ich finde sehr interessantes Licht wirft: https://www.hochschulverband.de/pressemitteilung.html?&cHash=06f5b1039565ff1920dceace3bc96bdc&tx_ttnews%5Btt_news%5D=54#_. Man beachte die Forderung, das Datum und natürlich den Aussender der PM.

        • Dann drücke ich Ihnen die Daumen, dass nach der neuen Methode die 2.175.000 Euro zzgl. Umsatzsteuer, die für 2016 pauschal zu zahlen waren, erreicht werden.
          Zu Ihrem Link auf die Pressemitteilung von Januar 2009: Ich kann nicht nachvollziehen, wie man aus dem Umstand, dass ein Problem schon vor fast acht Jahren nicht lösbar war, meint, dass es in der Zwischenzeit hätte gelöst werden können, wenn doch die Voraussetzungen für eine Lösung nicht bestanden haben. Aber das “interessante Licht”, das Sie hier sehen, sehe ich an einer anderen Stelle: Wenn wegen der (angeblich zu niedrigen) Pauschalvergütung nach § 52a UrhG auf einmal keine Lehrbücher mehr verlegt werden (was ja einer Drohung gleichkommt), dann stimmt wohl etwas mit dem Produkt nicht mehr. Denn es gilt ja weiterhin, dass nur kleine Teile von Büchern oder einzelne Beiträge ins Intranet gestellt werden dürfen, nicht das ganze Werk. Und Kopierer stehen ja in der Uni weiterhin an jeder Ecke. Die Autoren werden schon zufrieden sein, dass die Verlage nicht mehr die Hälfte der Ihnen zustehenden Vergütung abgreifen. Da hat jahrzehntelang die eigentliche Enteignung stattgefunden.

          • Also ich finde es durchaus interessant, dass derzeit und mit einmal die halbe Dozentenwelt – so kommt es mir vor – gegen etwas protestiert, dass die eigene Berufsvertretung seit mindestens 7 Jahren fordert.

            Ich finde, dass die Enteignung an vielen Stellen passiert – wenn man den Begriff verwenden möchte. Wir sind uns aber ja insofern einig, dass die jahrelange Praxis der VGWort die Verlage zu beteiligen gefallen ist, eine gute Sache ist. Auch wenn man da sicher vorsichtig sein muss, ob das wirklich Bestand hat und auch entsprechende Folgen zeigt. Die Verlage sind ja kräftig dabei dagegen was zu tun.

            Ein Gutes hat die ganze Sache mit dem Unirahmenvertrag aber ja. Das sagte ich schon eingangs. Ich erwarte eine Stärkung von Open Access, was man ja nur begrüßen kann.

  5. Empfehlung an alle WissenschaftlerInnen, die auch an Hochschulen lehren und den geschilderten bürokratischen Aufwand, der durch den Rahmenvertrag anfallen wird, zumindest nicht in ihrem Namen exekutiert sehen wollen: Schließen Sie einen Wahnehmungsvertrag mit der VG Wort ab und streichen Sie die Rechteübertragung im § 1 Abs. 7 d (“das Recht zur Vervielfältigung von Werken für den Unterrichtsgebrauch an Schulen” (Bereichsausnahme von der gesetzlichen Lizenz in § 53 Abs. 3 S. 2 UrhG) im Rahmen des nach § 53 Abs. 3 S. 1 UrhG Zulässigen).
    Erläuterung: Die meisten AutorInnen, die von der VG Wort-Ausschüttung profitieren, haben bislang keinen solchen Vertrag abgeschlossen. Sie müssen diesen in nächster Zeit sowieso abschließen, um weiterhin zu profitieren. Durch den Ausschluss von §1 Abs. 7 d verliert die VG Wort die Grundlage für die Eintreibung der Abgaben zu den Werken des/der jeweiligen Autors/in. Man wird vielleicht einen gewissen Anteil an der Ausschüttung verlieren. Aber zugleich wird die Ablehnung dokumentiert, und die VG Wort wird selbst in einem nicht unaufwendigen Verfahren dokumentieren müssen, in wessen Namen sie überhaupt eintreibt.

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