Richtstättenarchäologie in Brandenburg – kurze Zusammenfassung der Grabungsergebnisse auf dem Galgenhügel in Bad Belzig
BLOG: Abenteuer Geschichte – Archäologie unterm Galgen
Richtstätten des Mittelalters und der Neuzeit wurden regelmäßig an weithin sichtbaren Orten errichtet. So baute man an Wegkreuzungen, vor Stadtmauern, an Gemarkungsgrenzen und auf natürlichen oder künstlich angelegten Anhöhen hölzerne und steinerne Gerüste, die die Blutgerichtsbarkeit der Territorialherren demonstrierten. Die Zurschaustellung der gepeinigten Körper auf dem Hochgericht sollte gleichzeitig als Prävention und Abschreckung dienen. Als stumme Zeugen ihrer Leiden unter den Hochgerichten vergraben, geben die Toten noch heute ein beredtes Zeugnis ihres Martyriums wieder. So auch geschehen in Belzig, wohl frühestens im 15. Jh.
Allgemein gehören Richtstätten aus dem hohen und späten Mittelalter sowie der Neuzeit zu den seltenen archäologischen Befunden. Mit dem zunehmenden fachlichen Interesse an dem Entstehungsprozess mittelalterlicher Städte rückte auch die Entwicklung des Rechtswesens in den Fokus der Forschung. In den letzten Jahren erschienen einige Publikationen zur archäologischen (Teil)Erfassung angetroffener Stätten mittelalterlicher sowie neuzeitlicher Strafjustiz, lediglich zwei Richtstätten wurden jedoch bisher vollständig ausgegraben (Manser et al 1992, Genesis 2014).
Mit dem im Herbst 2014 i.R. einer Forschungsgrabung archäologisch erfassten Galgenhügel in Bad Belzig gelang nun auch erstmals für Brandenburg der Nachweis einer länger genutzten Richtstätte. Gemeinsam mit Studenten der Humboldt-Universität zu Berlin und der Europa-Universität Viadrina Frankfurt/Oder konnten zahlreiche Pfostengruben nebst kleineren Gruben für Stützpfähle die Annahme eines mehrphasigen zwei- oder dreischläfrigen Galgens erhärten.
Die Auswertung der neuzeitlichen Keramik sowie des besonderen Fundes zweier bronzener Gürtelschnallen ermöglichen die Datierung der frühesten Nutzungsphase in das ausgehende Mittelalter. Die historischen Quellen verzeichnen für 1846 die letzte Hinrichtung auf dem Galgenberg durch Dekapitation des Mörders August Bräckow.
Demnach kann die bisherige Nutzungsdauer der Richtstätte in das 15. bis 19. Jh. datiert werden. Zahlreiche Skelette belegen darüber hinaus die tatsächliche Nutzung als Richtplatz. Fesselungen, Mehrfachverlochungen, atypische Körperlagen (Seitenlage, abweichende Orientierung, Knochengrube) dokumentieren den historischen Vollzug von Todesstrafen und die nachfolgende Verlochung von Delinquenten auf dem Galgenberg vor den Toren der Stadt Bad Belzig.
Zudem konnte ein bronzezeitlicher Bestattungsplatz, der durch die mittelalterliche und neuzeitliche Nutzungsphase gestört war, anhand von zerscherbten Urnen, Gefäßscherben und Leichenbrand nachgewiesen werden.
Insgesamt also ein weiterer Nachweis einer mittelalterlichen/neuzeitlichen Richtstätte, der das Wissen um die Ausführung der historischen Todesstrafen erheblich erweitert. Die Fundlage der Skelette erlaubt darüber hinaus, Vermutungen zum Umgang mit den Maleficanten nach ihrer Hinrichtung zu treffen. So war es wohl auch in Belzig üblich, die Verurteilten nach ihrer Strafvollstreckung am Galgen lange Zeit hängen zu lassen oder aber auf dem Rad Wind und Wetter und damit der völligen Verwesung zu überlassen.
Das dies wohl die Bereitschaft zur Straffälligkeit nicht erheblich beeinflusst haben dürfte, das beweisen die quellenkundlichen Urteile sowie die Funde weiterer Hingerichteter.
Was hat eigentlich dazu geführt, dass sich die viele Jahrhunderte alte Hinrichtungspraxis und Zurschaustellungspraxis im letzten Jahrhundert so deutlich geändert hat?
Die Aufklärung hat sich in weiten Teilen der Welt (oder: Erde) durchgesetzt, die beiden großen Kollektivismen des letzten Jahrhunderts hatten abzudanken und die heutige Praxis sieht in etwa wie folgt aus:
-> http://de.wikipedia.org/wiki/Todesstrafe#Gesamtzahlen (wobei China betreffend anscheinend nicht mehr gezählt wird und auch die Angaben den islamischen Raum betreffend nicht Pars pro Toto stimmen müssen)
In aufklärerischen Systemen gilt die Todesstrafe und insbesondere die Zurschaustellung der Vollstreckung als eher unangebracht.
Weil sich der strafrechtliche Nutzen so nicht ergeben muss.
Korrekt bleibt natürlich, dass weder Christen-, noch Judentum, noch der Islam, noch aufklärerische Systeme hier eine entscheidende “Beißhemmung” haben müssen, totalitaristische Gesellschaftssysteme ohnehin nicht.
Es ist ja auch nicht so, dass die Tötung Verurteilter generell abzulehnen ist, im NS-Staat bzw. bei der nachträglichen Behandlung desselben schien es idT, auch nachträglich und unter aufklärerischen Aspekten, angeraten den einen oder anderen ins Post Mortem zu verabschieden; zu groß schien die Gefahr, dass aus dem Gefängnis heraus weiter agitiert und weiter Schaden angerichtet wird.
MFG
Dr. W
PS:
Den NS-Staat betreffend (vs. ‘im NS-Staat’) war natürlich gemeint, sr, wegen der möglicherweise missverständlichen Formulierung,
@ Bednarik
Dazu könnte man ganze Abhandlungen verfassen…aber im Wesentlichen geht es in der Tat auf die Zeit der Aufklärung zurück.
Der Gedanke der Aufklärung bewirkte in den deutschen Territorialgebieten eine Umgestaltung des Strafkatalogs. Der Diskussion um die Abschaffung von Tortur und Todesstrafe im Verlauf des 18. Jahrhundert diente eine neue Rechtsauffassung als Grundlage. Die Rezeption des römischen Rechts wurde um die Wende des 18. Jahrhundert von den Gedankengängen des Naturrechts beeinflusst, die das römische Recht stark zurückdrängten. Das individuelle Recht auf die Ausübung physischer Gewalt war kollektiviert und auf eine Institution bzw. einen Staatskörper (Herrscher) konzentriert. Daraus erwuchs – dem Schutze der Allgemeinheit dienend – ein kollektives Selbstverteidigungsrecht, aus dem heraus der Staatskörper durch Naturrecht aus Notwehr strafen (züchtigen und töten) darf, wenn eines seiner Teile oder er als Ganzes gefährdet war.
Die Obrigkeit galt nicht mehr als von Gott eingesetzt, sondern von der Gemeinschaft inthronisiert. Sie hatte die Aufgabe, durch die Androhung von Strafen Straftaten zu verhindern. Vollzog sie Strafen, diente dies dem Schutz der Gemeinschaft und nicht, um die Rache eines erbosten Gottes abzuwenden. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Rechtsordnung des Mittelalters und der Neuzeit als eine von Gott gegebene (Rechts)Ordnung angesehen wurde. Verstieß also ein Täter, indem er mordete oder raubte, gegen die Rechtsordnung, verstieß er auch zugleich gegen Gott. Er wurde damit zu einem Feind Gottes, der sich, so nahm man an, durch Hungerkatastrophen oder Krankheiten dafür an der Allgemeinheit rächen würde. Indem man nun den Täter hinrichtete, “opferte” man ihn gleichzeitig Gott und hoffte, ihn durch dieses Opfer wieder zu versöhnen.
Dieser Grundgedanke, der stark religiös belegt war, fiel mit dem neuen Verständnis des Zeitalters der Aufklärung weg.Jeder Angriff auf die Gemeinschaft wurde nun nicht mehr im Namen des Herrn, sondern im Namen der Gemeinschaft (des Volkes) bestraft.
Ein weiterer, ergänzender Aspekt führte zur Verlegung der Hinrichtungen etwa ab der Mitte des 19. Jh. in die Strafanstalten und Zuchthäuser:
Die Öffentlichkeit einer Hinrichtung war wesentlicher Bestandteil mittelalterlicher und neuzeitlicher Rechtspraxis. Die Anwesenheit eines möglichst großen Publikums war nicht nur erwünscht, sondern zwingend notwendig. Die Strafvollstreckung war der Moment, in dem sich die obrigkeitliche Justiz als Vermittlerin göttlicher Gerechtigkeit präsentierte. Im Körper der Verurteilten materialisierte sich die „Wahrheit des Verbrechens“, manifestierte sich das Vergehen selbst sowie auch der „Triumph der Justiz“, der von allen zur Kenntnis genommen werden musste. Er war, wie der Richtplatz selbst, Instrument der Reflexion für die Zuschauerinnen, die sich im Anblick der Gemarterten sowie des Galgens und Schafotts ihrer eigenen Verfehlungen gewahr werden sollten und die Hinrichtung als Abschreckung und Prävention begreifen sollten.
Diese gewalttätige und gleichzeitig zeremonielle Zerstörung des delinquenten Menschen erfüllte ihre Abschreckungswirkung bis etwa zur Mitte des 18. Jahrhunderts. Zu dieser Zeit erhoben sich vermehrt Stimmen, die neben der Unrechtmäßigkeit auch die mangelnde Abschreckung der Todesstrafe und damit den öffentlichen Vollzug kritisierten. Die Vorführung des schrecklichen Schauspiels führe zu Verrohung des Publikums und könnte in Hass gegen die zu solcher Grausamkeit fähige Obrigkeit umschlagen. Der Verlegung einer Hinrichtung außerhalb der Öffentlichkeit widersprach allerdings das Prinzip der Transparenz. Die Zuschauer sollten eben auch Gerechtigkeit und ehrliche Souveränität der Obrigkeit nachvollziehen können.
Entscheidend für den Ausschluss der Öffentlichkeit war wohl die Einführung eines allgemein gebräuchlichen Tötungsinstruments. In Preußen wurde ab 1811 das Handbeil verordnet, ab etwa 1820 konnte auch das Fallbeil benutzt werden. Dadurch waren keine misslungenen Hinrichtungen und keine Inszenierungen von Grausamkeit (Rad, Galgen, Verbrennung, Vierteilen) mehr möglich und es war nur noch ein kurzer Schritt, bis etwa ab 1860 Hinrichtungen unter dem Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt wurden. Preußen, Württemberg, Altenburg, Sachsen, Hessen, Baden und Hamburg vollstreckten nun in geschlossenen Räumen unter Hinzuziehung ausgesuchter Personen. Die übrigen Länder folgten wenig später.
Danke, Chapeau!, da bleibt ja keine Frage mehr offen, wenn alles stimmt.
MFG
Dr. W
PS + nochmals Chapeau! :
-> http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-91871180.html
…danke!
und: nachles- und nachvollziehbar z.B. bei Martschukat, van Dülmen, Dinzelbacher, His, … dann dürfte sich Ihre Frage erübrigen.
Dadurch waren keine misslungenen Hinrichtungen und keine Inszenierungen von Grausamkeit (Rad, Galgen, Verbrennung, Vierteilen) mehr möglich und es war nur noch ein kurzer Schritt, bis etwa ab 1860 Hinrichtungen unter dem Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt wurden.
In Frankreich fand die letzte öffentliche Hinrichtung allerdings erst 1939 statt. Die Enthauptung des Serienmörders Eugen Weidmann in Versailles geriet nach einem Sensationsprozess zu einem peinlichen volksfestähnlichen Spektakel, und erst nach diesem Eklat wurden Hinrichtungen hinter die Gefängnismauern verlegt. Mehr dazu im Mittelteil eines sehr ausführlichen Artikels in Telepolis. Zitat aus dem Artikel: “Nach der Enthauptung wurden die Absperrungen aufgehoben. Hysterisierte “Weidmann-Girls” liefen zur Guillotine, um ihre Taschentücher in das Blut des Geköpften zu tauchen. Der Versuch einer Dame, den Grabpfleger des Gonards-Friedhofs zu bestechen, auf dem der Serienmörder anonym bestattet wurde, wirkt da schon fast dezent: sie bot dem Mann Geld für Weidmanns Kopf.”
Stand ja drüber, dass es um D ging, klar, in den Staaten [1] bspw. erfolgen Hinrichtungen auch heute noch semi-öffentlich.
Das erwähnte Weggehen von der Religion als die Richter anleitend könnte ein wichtiger Punkt gewesen sein, der Humanismus lauert sozusagen im Hintergrund.
Aber auch sozusagen radikal-humanistische Ansätze im Sinne der Aufklärung bedingen nicht den Verzicht auf die Hinrichtung, wenn der oder die Täter als durch ihre Existenz als besonders gefährlich gelten.
[1]
Es wird manchmal vergessen, dass die Staaten, das UK und die Schweiz i.p. Aufklärung und Demokratie vorreiterisch waren.
Im Mittelalter war wohl Abschreckung/Prävention das Hauptmotiv für die Todesstrafe. In den USA scheinen eher Vergeltung/Rache als Rechtfertigung zu gelten, was sich darin ausdrückt, dass die Hinrichtungen in den USA oft von den Opferfamilien besucht werden.
Im Europa des Mittelalters war die Todesstrafe wohl auch ein Machtzeichen und Richtstätten damit Signaturbauten (heute würde man von signature architecture sprechen). Sie sollten wohl sagen: Hier gilt das Recht und Unrecht kann mit dem Tode bestraft werden. Allerdings ist das eher meine Vermutung – dass die Herrschaft des Rechts im Mittelalter nicht überall galt und darum sichtbar gemacht werden musste -. als mein Wissen.
@ Herr Holzherr :
‘Abschreckung/Prävention’ sind nicht leicht von ‘Vergeltung/Rache’ zu unterscheiden, das Fachwort könnte im Deutschen hier ‘Sühne’ lauten.
Sühne ist sozusagen beides.
Nicht so-o gut fand Ihr Kommentatorenfreund, der die Todesstrafe ablehnt, ihr abär eine Berechtigung zuweist, wenn die Zeiten sozusagen härter werden, hier nicht Anti-Aufklärerisches [1] erkennen zu vermag, den Bezug zum Besuch derartiger Veranstaltung.
Dieser ist wahlfrei oder willkürlich vornehmbar.
MFG
Dr. W
[1]
‘Menschenwürde’, eines dieser deutschen Topoi, diese, lassen Sie sich gerne dies gesagt sein, ist ein Konzept, das bevorzugt im Deutschen gefunden worden ist, auch in der Verfassung, pardon, in der grundgesetzlichen Rechtsgebung.
Die Menschenwürde nennt sich im besten Fall woanders Menschenrecht und ist auch nicht international & aufklärerisch rechtlich eingepflegt, einige meinen sogar, dass hier letztlich Täterwürde gemeint sein könnte und dass es im bundesdeutschen Raum auch seinerzeit auch darum ging Nazi-Täter vor der Höchststrafe zu schützen.
* einer dieser deutschen Topoi
Nicht ganz korrekt. In deutschen Landen waren “spiegelnde Strafen” durchaus üblich, die Strafe sollte also dem Verbrechen entsprechen (Brandstifter wurden zB gerne verbrannt). Ob das als irdische Sühne zwecks Ermöglichung/Erleichterung einer geistigen Sühne (Delinquent hat auf Erden schon gebüßt, deswegen schmort er im Jenseits nicht so lange im Fegefeuer, praktisch als Ausgleich des Sündenreigisters) gedacht war – dazu müßte man alte geistliche Schriften studieren.
Martin Holzherr: “Hier gilt das Recht und Unrecht kann mit dem Tode bestraft werden. Allerdings ist das eher meine Vermutung – dass die Herrschaft des Rechts im Mittelalter nicht überall galt und darum sichtbar gemacht werden musste -. als mein Wissen.”
Richtstätten sind im Mittelalter aber auch danach ein öffentlich sichtbares Zeichen, dass Recht und Ordnung herrscht. Im Mittelalter bis weit in die Neuzeit gab es aber kein allgemein gültiges Recht, das Recht war ständisch und territorial völlig zersplittert.
Das adelige Ethos als Krieger spielte eine unheilige Rolle in einer Welt, die christlich und friedlich sein sollte. Es war ein unlösbarer Widerspruch, Fehden wurden unter Vorwänden vom Zaun gebrochen, damit ein kleiner warlord “ritterlicher” Heldetaten vollbringen konnte (siehe Barbara Tuchmann, Der ferne Spiegel). Das Fehderecht als rechtlich legitimierte Selbstjustiz wurde im Heiligen Römischen Reich erst 1495 mit dem Ewigen Landfrieden (theoretisch) abgeschafft.
http://de.wikipedia.org/wiki/Ewiger_Landfriede
Natürlich hatte die Obrigkeit kein Interesse daran, dass ihre Untertanen gegen das von ihnen deklarierte Recht und Gesetz verstoßen und solche Taten wurden, wenn irgend möglich, verfolgt. Aber das Recht war die längste Zeit hierarchisch organisiert, ein Adeliger beanspruchte, von seiner “peer group” gerichtet zu werden. Und natürlich herrschte oft einfach das “Recht des Stärkeren”, was nicht Anarchie bedeutet, sondern Machtlosigkeit von Untertanen gegenüber Rechtsbeugung und Rechtsbruch durch ihre Herren, sofern die nicht überhaupt über dem Recht standen. Wenn Städte mächtig genug geworden waren, konnten sie aber auch gegen Adelige vorgehen, die ständig Fehden führten.
Ich fand die Ausgrabungen total spannend und die Auswertung bringt mich per Ausstellung weiter. “Früher war alles besser” ist ein Gesprächsangebot. Die Reflektion unserer Vergangenheitssicht beinhaltet hoffentlich auch “unvorteilhafte” Themen. Herzlichen Dank darfür vom Ritter Thomas.
Spannendes Thema. Mit unglaublichem Bezug zur Gegenwart.
Ob wohl nach Vollzug der Islamisierung Mitteleuropas und der damit verbunden, flächendeckenden Einführung einer Schattenjustiz in Form der Scharīʿa als Sekundär-Rechtsprechung dann die bisherigen Fortschritte der angewandten Justiz seit der Aufklärung wieder in Machenschaften versinken werden, die eher ins tiefste Mittelalter gehören?