Kritiklos abgeschrieben?

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Alle Sprachgewalt geht vom Volke aus
Sprachlog

In der letzten Woche hat Spiegel Online über ein Gerichtsverfahren berichtet, in dem es um die Journalistin Irene Meichsner und den Potsdamer Professor Stefan Rahmstorf, Klimafoscher und Mit-SciLogger (Klimalounge) ging. Meichsner hatte Rahmstorf wegen bestimmter Aussagen in einem Blogbeitrag verklagt, in dem der sie wegen eines Artikels in der Frankfurter Rundschau und im Kölner Stadt-Anzeiger kritisiert hatte.

Meichsner sah sich durch drei von Rahmstorfs Aussagen in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt, und das Gericht gab ihr in zwei von drei Fällen recht. Mehr über die Hintergründe erfährt man aus besagtem SpON-Beitrag sowie aus Markus Pössels Antwort auf diesen Beitrag. Markus geht es hauptsächlich darum, wie Spiegel Online über den Fall berichtete, und ich habe seiner harten aber sachlichen Kritik nichts hinzuzufügen.

Mir geht es um eine der drei verhandelten Aussagen, deren Bewertung aus meiner Sicht (auch) an einem sprachlichen Problem — der Bedeutung des Wortes abschreiben — hängt. Rahmstorf hatte in der ursprünglichen Fassung seines Blogbeitrags folgendes geschrieben:

Dieser „jüngste Skandal um den vierten Sachstandsbericht des IPCC“ (so die FR) ist also frei erfunden, wie die meisten anderen. Wer unsere Übersicht über die angeblichen und echten IPCC-Fehler gelesen hat, der ahnt schon, von wem Frau Meichsner hier kritiklos abgeschrieben hat: vom Blogger Richard North und von Jonathan Leake von der Sunday Times. [Ursprüngliche Fassung von Rahmstorfs Blogbeitrag, zitiert aus dem Gerichtsurteil 28 O 621/10 des Landgerichts Köln, S. 4].

Meichsner sah sich durch diese Aussage in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und beantragte

den Beklagten zu verurteilen, es … zu unterlassen, den Eindruck zu erwecken, … die Klägerin habe von Blogger Richard North und vom Journalisten Jonathan Leake abgeschrieben…“ (Gerichtsurteil, S. 6)

Denn, so fasst das Urteil einleitend ihre Aussage zu diesem Punkt zusammen,

[e]ine unmittelbare Übernahme von Beiträgen der Journalisten/Blogger North bzw. Leake fand nicht statt (Gerichtsurteil, S. 3)

Rahmstorf wies diesen Vorwurf von sich; seiner Auffassung nach handelt es sich bei der zitierten Aussage (und bei den anderen beiden, die ich hier nicht weiter bespreche)

um Meinungsäußerungen. Denn weder der Vorwurf, die Klägerin habe den Bericht nicht gelesen, noch der Vorwurf, die Klägerin habe abgeschrieben, würden wörtlich verstanden. Vielmehr stellten die Äußerungen ersichtlich Bewertungen des Artikels der Klägerin dar. (Gerichtsurteil, S. 6)

Hat Rahmstorf recht? Nein, befand das Landgericht Köln und gab der Klägerin recht:

Bei der Äußerung … liegt eine Tatsachenbehauptung vor. Denn im Gesamtkontext der Äußerungen wird deutlich, dass der Klägerin vorgeworfen wird, sie habe abgeschrieben, ohne eine eigene inhaltliche Prüfung der Darstellungen von North und Leake vorgenommen zu haben. (Gerichtsurteil, S. 9)

Juristisch kann und will ich diese Entscheidung des Landgerichts Köln nicht bewerten oder infrage stellen. Aus einer sprachwissenschaftlichen Perspektive spricht meiner Meinung nach aber einiges dafür, dass Rahmstorf mit seinen Worten durchaus eine Meinungsäußerung beabsichtigt haben könnte, und zwar eine, die nach einem alltagssprachlichen Verständnis als angemessene Beschreibung von Meichsners Artikel aufgefasst werden könnte.

Um das zu zeigen, muss ich notgedrungen zunächst versuchen, Meichsners Artikel in Bezug auf die Artikel zu beurteilen, von denen sie (in Rahmstorfs ursprünglicher Verwendung des Wortes) „abgeschrieben“ haben soll. Dann muss ich genauer darauf eingehen, was abschreiben eigentlich bedeutet und wie Rahmstorf es in seinem Blogbeitrag nach meinem Verständnis gemeint hat.

Zunächst zu Meichsners Beitrag, den die Frankfurter Rundschau kurz nach der Veröffentlichung zurückgezogen hat, der aber in voller Länge beim Kölner Stadt-Anzeiger zu finden ist. Ob sie in diesem Artikel eine „eigene inhaltliche Prüfung“ der Informationen vorgenommen hat, kann ich natürlich weder bestätigen, noch bestreiten — ich war ja beim Entstehungsprozess ihres Artikels nicht anwesend. Ich kann deshalb nur das Endprodukt selbst — ihren Artikel — mit den Beiträgen der Sunday Times und des Bloggers Richard North vergleichen, von denen ich vermute, dass sie als Quelle für Meichsners Artikel dienten.

Meichsner macht gleich zu Beginn ihres Artikels deutlich, dass sie sich auf Richard North und auf einen Artikel in der Sunday Times stützt. Sie nennt die genauen Quellen nicht (und sie sind auch nicht verlinkt, was aber vermutlich nicht ihre Entscheidung, sondern die der KStA-Redaktion war — die klassischen Medien tun sich mit der Verlinkung eben häufig noch sehr schwer). Es scheint aber plausibel, dass es sich um Richard Norths Artikel „And now for Africagate“ (veröffentlicht am 7. Februar 2010 in seinem Blog „EUReferendum“) und um Jonathan Leakes Artikel „Top British scientist says IPCC is losing credibility“ (veröffentlicht am 7. Februar 2010 in der Sunday Times) handelt. Dafür spricht zunächst die zeitliche Nähe im Erscheinungsdatum (die Beiträge erschienen beide in den Morgenstunden des 7. Februar 2010, Meichsners Beitrag erschien am Abend desselben Tages). Außerdem verwendet Meichsner das Wort Africagate, das direkt aus der Überschrift von Norths Blogbeitrag stammt und das er laut Suchfunktion seines Blogs vor dem 7. Februar 2010 nie verwendet hat. Außerdem zitiert sie eine Reihe von Aussagen verschiedener Wissenschaftler, die aus dem betreffenden Beitrag in der Sunday Times stammen.

Wenn man sich diese Artikel durchliest (Norths Blogbeitrag findet sich hier, der Sunday-Times-Artikel befindet sich hinter einer Bezahlwand, wird aber in diversen, sagen wir mal freundlich „klimakritischen“ Blogs und Foren zitiert, z.B. hier), so fällt eine große inhaltliche Nähe zu Meichsners Artikel auf. Sie hat weder wörtlich abgeschrieben (oder übersetzt), noch folgt ihr Beitrag in seiner Struktur den Beiträgen von North und Leake. Ihr Artikel stellt also ausdrücklich kein Plagiat dar.

Inhaltlich handelt es sich aber um eine Darstellung der Ereignisse und Meinungen, die in diesen beiden Beiträgen beschrieben und geäußert werden. Es ist selbstverständlich nicht auszuschließen, dass sie eine umfangreiche Hintergrundrecherche durchgeführt hat, aber aus einer Lektüre ihres Artikels kann ich das nicht erkennen: Wer zunächst Norths und Leakes Beiträge und dann den von Meichsner liest, erfährt aus letzterem kaum etwas Neues. Meichsner ergänzt lediglich ein paar Zitate aus Dokumenten, die bei North verlinkt sind, und sie fügt eine Randbemerkung über die Anwesenheit Obamas bei einem der erwähnten Ereignisse sowie dessen Aussagen zu dieser Gelegenheit hinzu.

An keiner Stelle ihres Artikels werden die dargestellten Aussagen oder Bewertungen hinterfragt. Am nächsten kommt Meichsner einer kritischen Anmerkung in ihrem letzten Absatz, der mit der rhetorischen Frage „Alles Schall und Rauch?“ beginnt. Diese Frage wird dann aber nicht beantwortet, sondern es werden nur die Kernaussagen ihres Beitrags zusammengefasst und mit einem weiteren Zitat aus der Sunday Times kommentiert. Meichsner tut in ihrem Artikel nicht einmal das, was Journalist/innen sonst häufig tun: Eine gegensätzliche Meinung einholen.

Bei meiner Darstellung von Meichsners Artikel handelt es sich natürlich nur um meine subjektive Bewertung. Ich stütze diese subjektive Bewertung aber auf einen systematischen, mit wissenschaftlicher Sorgfalt durchgeführten Vergleich der drei Texte, den ich in Tabellenform hier jedem zur eigenen Überprüfung zur Verfügung stelle. Dabei verwende ich den Artikel in der Fassung, wie er im Kölner Stadt-Anzeiger erschienen ist; in der Frankfurter Rundschau stand wohl seinereit eine gekürzte Fassung. Das spielt für die Bewertung vermutlich keine Rolle, denn durch die Kürzung kann ja keine zusätzliche Information hinzugekommen sein.

Auf dieser Grundlage lässt sich folgendes festhalten: (1) Meichsner nennt Richard North und die Sunday Times als Hauptquellen ihres Beitrags, (2) sie übernimmt nirgends wortwörtliche Formulierungen aus diesen Quellen (außer dort, wo sie — korrekt, mit Anführungszeichen — Aussagen zitiert); (3) ihr Beitrag besteht inhaltlich weitgehend aus einer Darstellung von Informationen aus einem Blogbeitrag von Richard North und einem Zeitungsartikel von Sunday-Times-Autor Jonathan Leake, und (4) Meichsner übt keine Kritik an den von dort übernommenen Informationen und lässt auch keine anderen kritischen Stimmen zu Wort kommen. Wir können weiterhin festhalten, dass eine solche Kritik angebracht und nötig gewesen wäre, da North und Leake eine sehr eigenwillige, nicht auf breiter Ebene akzeptierte Sichtweise auf die Ereignisse pflegen (was sich übrigens anhand von Rahmstorfs Richtigstellung von Meichsners Artikel nachvollziehen lässt, die — um die vor Gericht beanstandeten Formulieren bereinigt — hier zu finden ist).

Kann man Meichsners Artikel also im alltagssprachlichen Sinne als kritikloses Abschreiben bezeichnen? Nähern wir uns einer Antwort an, indem wir zunächst allgemein akzeptierte Definitionen der Wörter kritiklos und abschreiben betrachten.

Beginnen wir mit dem Wort kritiklos (das in der Urteilsbegründung gar nicht auftaucht, also im Rahmen der Urteilsfindung aus mir nicht bekannten Gründen auf der Strecke geblieben ist). Der Duden definiert kritiklos als „kein kritisches Urteil habend; ohne prüfende Beurteilung, Begutachtung“, das Bertelsmann-Wörterbuch sehr ähnlich als „ohne Kritik, ohne eigene Urteilsfähigkeit“. Der Duden verweist außerdem darauf, dass das Wort „oft abwertend“ gebraucht wird, schreibt dem Wort also ganz explizit eine bewertende Komponente zu, die es wenig geeignet erscheinen lässt, um Tatsachenbehauptungen aufzustellen. Das Wort drückt laut Duden eine Bewertung, also eine Meinung zu einer Person oder einem Verhalten aus.

Wenn Rahmstorf Meichsner also kritikloses Verhalten vorwirft, dann drückt er damit aus, dass sie seiner Meinung nach ohne prüfende Beurteilung handelt, dass sie ihre Urteilsfähigkeit nicht einsetzt. Das Gericht greift diesen Aspekt in der Urteilsbegründung nur implizit mit der Formulierung „ohne eine eigene inhaltliche Prüfung der Darstellungen“ auf.

Aber selbst wenn es sich um eine Tatsachenbehauptung handeln würde, wäre die dann falsch? Nun, wie gesagt, soweit wir wissen war niemand dabei, als Meichsner ihren Artikel schrieb, und natürlich kann niemand in ihren Kopf sehen um festzustellen, ob prüfende Gedanken hatte. Insofern darf man ihr auch nicht vorwerfen, keine inhaltliche Überprüfung vorgenommen zu haben. Aber niemand würde doch den Vorwurf der Kritiklosigkeit auf diese Weise interpretieren — jedem ist klar, dass man nicht in Köpfe sehen kann und dass sich der Vorwurf deshalb auf das sichtbare Verhalten bezieht. Und sichtbare Kritk an North oder Leake und deren Aussagen und Bewertungen gibt es in Meichsners Artikel nicht — in diesem Sinne ist der Artikel also tatsächlich kritiklos.

Wie steht es aber mit dem Wort abschreiben? Dort, wo Meichsner im Urteil zitiert wird, bekommt man den Eindruck, es ginge ihr ohnehin weniger um die Kritiklosigkeit als um den Vorwurf des Abschreibens. Markus Pössel spricht diese Frage in seinem oben verlinkten Beitrag nebenbei an:

Was heißt aber jetzt „abgeschrieben“? Möglich ist ohne jeden Zusammenhang mindestens zweierlei: Entweder Texte direkt plagiieren, also wirklich Wort für Wort, Satz für Satz oder mit leichten Umformulierungen übernehmen. Oder, in etwas mehr übertragenem Sinne: Inhalte ohne den aus professioneller Sicht nötigen Eigenbeitrag an Skepsis, an Mitdenken, Nachforschen, Nachrecherchieren und Reflektieren, sprich: ohne sie mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen, einfach übernehmen. [Markus Pössel, Rahmstorf im Zerrspiegel]

Ich teile hier Markus’ Sprachgefühl bezüglich der Bedeutung von abschreiben, aber wie sehen das die Wörterbücher?

Die sind etwas enger in ihrer Definition. Der Duden nennt (neben den hier nicht relevanten Bedeutungen wie „wegen Abnutzung im bilanzmäßigen Wert herabsetzen“) drei Bedeutungen:

  • i) (von etwas, was schriftlich oder gedruckt vorliegt) eine Abschrift machen
  • ii) etwas [was im Konzept vorliegt] ins Reine schreiben; noch einmal schreiben
  • iii) (besonders in der Schule) [unerlaubt] von jemandes Vorlage schreibend übernehmen

Das Bertelsmann-Wörterbuch nennt zwei relevante Bedeutungen:

  • iv) etwas (Geschriebenes, Gedrucktes) lesen und nochmals genauso schreiben
  • v) etwas, das ein anderer geschrieben hat, in der eigenen Arbeit verwenden, als eigenes geistiges Erzeugnis ausgeben

Die Bedeutung i/iv und die Bedeutung iii treffen objektiv nicht auf Meichsners Artikel zu: sie beziehen sich auf ein wörtliches Abschreiben, wie es sich in diesem Artikel nirgends findet. Vermutlich ist dies die Bedeutung, die das Gericht bei seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Bedeutung iii/v passt auch nicht, dann sie setzt eine „unerlaubte“ Übernahme voraus, bei der man diese „als eigenes geistiges Erzeugnis“ ausgibt. Die Definitionen machen aber zumindes klar, dass hier keine wortwörtliche Übernahme gemeint sein muss: bei i/ii/iv wird spezifiziert, dass es sich um eine reine „Abschrift“ bzw. ein „nochmals genauso“ Schreiben handeln kann, bei iii/v fehlt diese Einschränkung.

Folgt man den Wörterbüchern, so sollte man mit dem Wort abschreiben also tatsächlich sehr vorsichtig umgehen. Die Definitionen zeigen zwar, dass nicht unbedingt eine wortwörtliche Übernahme von Texten gemeint sein muss. Dies bestätigt übrigens auch eine Analyse des Gebrauchs von abgeschrieben im Deutschen Referenzkorpus: eins der am stärksten mit diesem Wort assoziierten Adektiv ist wortwörtlich. Wenn aber abschreiben sich immer auf wortwörtliches Abschreiben beziehen würde, wäre wortwörtlich abgeschrieben eine Tautologie, und die häufige Verwendung wäre nicht zu erklären. Die Definitionen zeigen aber auch, dass abschreiben auch in den Fällen, wo es sich nicht auf eine wortwörtliche Übernahme von Texten bezieht, sehr negativ konnotiert ist.

Der Gesamtzusammenhang von Rahmstorfs Zitat macht allerdings meiner Meinung nach recht deutlich, dass kein Vorwurf eines „unerlaubten“ Abschreibens oder eines Ausgebens als „eigenes geistiges Erzeugnis“ beabsichtigt war. Auch die Lesart einer „wortwörtlichen Übernahme“ ist nach meinem Sprachempfinden bei Rahmstorfs Verwendung unwahrscheinlich, und wie auch Markus in seinem Beitrag anmerkt, liegt das zum Teil allein an der Kombination des Wortes abschreiben mit kritiklos:

Anders würde das eingefügte Adjektiv „kritiklos“ keinen Sinn ergeben, denn einen Text oder Textteile wörtlich abschreiben kann man weder kritisch noch kritiklos; es ist einfach ein mechanischer Akt. [Markus Pössel, Rahmstorf im Zerrspiegel]

Eine Überprüfung von Markus Sprachgefühl (das ich auch an dieser Stelle teile), ist nicht ganz einfach, da die Wortkombination kritiklos abgeschrieben extrem selten ist. Das Deutsche Referenzkorpus enthält nur einen einzigen Treffer, der aus der Wikipedia stammt:

Die westlichen Vorstellungen von „Kastenlosen“ (Paria) beruhen weitgehend auf veralteten Beschreibungen. Dabei ist in erster Linie das Indienbuch des französischen Missionars und Indologen Abbé Dubois zu nennen, das bis heute immer wieder kritiklos abgeschrieben wird, obwohl es schon bei seiner Entstehung vor rund zwei Jahrhunderten überholt war. [Wikipedia, s.v. Kasten]

Diese Passage würde ich nicht so interpretieren, dass wortwörtlich aus dem zweihundert Jahre alten Buch von Abbé Dubois abgeschrieben wird, sondern so, dass die Informationen über „Kastenlose/Paria“ ohne Überprüfung aus diesem Buch übernommen werden. Dies wäre genau die Lesart, auf die Rahmstorf mit seiner ursprünglichen Formulierung hinauswollte.

Eine Suche bei Google Books bestätigt, dass mit der Phrase kritiklos abgeschrieben sehr häufig (ich würde schätzen, in mindestens der Hälfte aller Fälle) eine solche ungeprüfte Übernahme von Informationen gemeint ist. Einige typische Beispiele sind die folgenden:

Wir entdeckten im Lauf der Zeit, daß fast jeder Autor eines solchen Buchs von anderen kritiklos abgeschrieben und Angaben weitergegeben hat, die er selbst nie überprüfen konnte, ganz einfach deshalb, weil er keine der von ihm beschriebenen Stätten je mit eigenen Augen gesehen hat. [Link]

Doch nun kam zu dem antiken Wissen, das über Generationen kritiklos abgeschrieben worden war, die eigene Beobachtung hinzu. Friedrich schöpfte auch aus antikem Schrifttum, insbesondere aus der neunzehn Bücher umfassenden Zoologie des Aristoteles [Link]

Seitenlange Gedankengänge werden übernommen, doch wird der Inhalt durch die unvermeidlichen Kürzungen stellenweise unklar oder auch entstellt. Auf S. 78 hat der Vf. einen peinlichen Irrtum von Elekes kritiklos abgeschrieben: Elekes verwechselt einmal den türklischen Thronprätendenten Daud Tschelebi mit seinem Vater Saudschi, bei Zs. erscheint im selben Zusammenhang der gleiche falsche Name. [Link]

In diesen Fällen geht es darum, dass Angaben, Wissen oder Irtümer übernommen werden, ohne diese selbst zu überprüfen — es geht nicht darum, dass Formulierungen wörtlich abgeschrieben werden.

Es finden sich auch Verwendungsbeispiele, in denen mit kritiklos abgeschrieben tatsächlich eine wort- oder buchstabengetreue Übernahme gemeint ist. Dann geht es aber meistens um das Abschreiben von Inschriften oder das manuelle Kopieren von Manuskripten vor der Erfindung des Buchdrucks. Die folgenden Beispiele sind hier typisch:

Dieser Mann, dem unsere Schreibhand E zugehört, hat seine Vorlage treu und kritiklos abgeschrieben, wir möchten beinahe sagen „abgemalt”. Wir glauben ihm, wenn er betont: Multum diligenter. [Link]

Die zweimalige Version in B und C, welche zwar auf dieselbe Quelle, aber offenkundig nicht auf dieselbe unmittelbare Vorlage zurückgehen kann, gibt die Stelle nicht so einfach zur Konjektur frei, denn immerhin müßten vier Schreiber einen Text kritiklos abgeschrieben haben, der nach der gegenwärtigen Lexikografie kein korrektes Mhd. bietet. [Link]

In einem solchen Zusammenhang ist mit kritiklos abschreiben so etwas gemeint wie „abschreiben, ohne nachzudenken, oder ohne den Sinn des Abgeschriebenen zu erfassen“. Auch diese Lesart ergibt sich für mich bei Rahmstorfs Verwendung dieser Phrase aber nicht.

Mit dem Wort abschreiben sollte man fraglos sehr vorsichtig umgehen. Die negative Konnotation und die Mehrdeutigkeit des Wortes machen Frau Meichsners Reaktion für mich durchaus ein Stück weit nachvollziehbar. Rahmstorf hätte sich eventuell viel Ärger erspart, wenn er stattdessen so etwas wie kritiklos nachgebetet oder kritiklos Informationen übernommen geschrieben hätte.

Aber der Sprachgebrauch zeigt, trotz der relativen Seltenheit der Phrase, recht deutlich, dass kritiklos abgeschrieben auch von anderen Mitgliedern der Sprachgemeinschaft verwendet wird, um die Art von ungeprüfter, oder nicht ausreichend geprüfter, Übernahme von Inhalten zu bezeichnen, die sich in Meichsners Artikel finden.

Rahmstorf hat also eine unglücklich Formulierung gewählt. Aber der Kern seiner Aussage — dass Meichsner hier Informationen aus zwei anderen Artikeln übernimmt ohne eine für den Leser erkennbare kritische Prüfung vorzunehmen, ist tatsächlich richtig.

 

© 2011, Anatol Stefanowitsch

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Nach Umwegen über Politologie und Volkswirtschaftslehre habe ich Englische Sprachwissenschaft und Sprachlehrforschung an der Universität Hamburg studiert und danach an der Rice University in Houston, Texas in Allgemeiner Sprachwissenschaft promoviert. Von 2002 bis 2010 war ich Professor für Englische Sprachwissenschaft an der Universität Bremen, im August 2010 habe ich einen Ruf auf eine Professur für anglistische Sprachwissenschaft an der Universität Hamburg angenommen. Mein wichtigstes Forschungsgebiet ist die korpuslinguistische Untersuchung der Grammatik des Englischen und Deutschen aus der Perspektive der Konstruktionsgrammatik.

31 Kommentare

  1. RSS-Feed

    Lieber Herr Stefanowitsch, würden Sie vielleicht mal die RSS-Einstellungen überprüfen? Sie machen so wunderbar viele Absätze im Text, und in meinem Feed-Reader kommt nur ein völlig unleserlicher, da ellenlanger Text ohne Absätze an!Danke!

  2. Evidenz im Wörterbuch

    Die meisten (modernen) allgemeinen Bedeutungswörterbücher haben zumindest implizit das Ziel, vor allem die häufigen und typischen Eigenschaften von Wörtern zu beschreiben. Sehr seltene semantische oder pragmatische Facetten fallen dabei unterhalb einer bestimmten Vorkommenshäufigkeit zwangsläufig unter den Tisch. Insofern sind für seltene Phänomene wie das, das Sie diskutieren, Wörterbücher nicht unbedingt gute Zeugen. Die eigene Korpusrecherche fördert — wie Sie schön demonstrieren — für Ihre sehr spezifische Fragestellung verlässlichere Ergebnisse zu Tage.

  3. zu konterkarieren geeignet

    Dieser Beitrag ist für mich persönlich geeignet, dass ich Bloggen in Zukunft mit Besorgnis sehen könnte.

    Mit Worten vorsichtig umzugehen, ist ein guter Rat. Mir fällt das eigentlich auch nicht schwer, da ich selten angriffslustig bin.

    Neulich jedoch schrieb auch ich ein harmloses Wort — dachte ich –, von dem dann, in einer anschließenden Rechtsberatung, mir gesagt wurde, so sollte man es nicht nennen.

    Es war das schlichte Wort “Umgehung”.

    In die “Die Umgehung der Zwölf-Jahres-Regelung” sprach ich davon, dass ein Bundesgesetz von einem Landesgesetz umgangen wird.

    Da, so meine Rechtsberatung, dieses Landesgesetz, von dem ich schrieb, ja nicht ausschließlich dafür da sei das Bundesgesetz zu umgehen, sollte man es so nicht nennen.

    Da würde mich jetzt mal eine Sprachanalyse interessieren! Ich höre schon die Verkehrsnachrichten.

    Der Rechtswissenschaftler Professor Ulrich Preis umschrieb eine Woche später das Wort “umgehen” im gleichen Kontext einer Kombination von staatlichen Arbeitsrecht und Landesbeamtenrecht so:

    “Ziel … zu konterkarieren geeignet”

    Ich bin aber Physiker und Blogger und kein Rechtswissenschaftler. Daher freut es mich, dass mir ein Sprachwissenschaftler notfalls zur Seite steht, wenn ich nach meinem eigenen Sprachgefühl schreibe.

  4. Kleine Anmerkung aus juristischer Sicht

    Ihre Interpretation des Vorwurfs des “kritiklosen Abschreibens” halte ich auch aus juristischer Sicht für relevant. Wenn mehrere Deutungen einer Äußerung möglich sind, und die Äußerung in Interpretation (1) zulässig und in Interpretation (2) unzulässig ist, müssen die Gerichte – wegen der grundgesetzlichen Meinungsfreiheit von Interpretation (1) ausgehen.

    Allerdings käme es bei einer Interpretation des “kritiklosen Abschreibens” im Sinne von “nicht ausreichend geprüfter Übernahme von Inhalten” gar nicht mehr primär darauf an, ob dieser Vorwurf zutrifft oder nicht, denn in dieser Interpretation handelt es sich um eine wertende Meinungsäußerung, die im Gegensatz zu einer Tatsachenbehauptung nicht wahr oder falsch sein kann.

    Interessant wäre es, zu erfahren, ob Herr Rahmstorf Berufung gegen das Urteil des LG Köln eingelegt hat. Das konnte ich dem Internet nicht auf die Schnelle entnehmen.

    Ein schönes Beispiel dafür, dass “Abschreiben” nicht im Sinne von wörtlichem Abschreiben verwendet wird, fällt mir aus einer Vorlesung ein. Das verwaltungsprozessrechtliche Institut der “einstweiligen Anordnung” entspricht ziemlich genau der “einstweiligen Verfügung” des Zivilprozessrechts. Das kommentierte ein Zivilrechtler so: “Die Verwaltungsrechtler nennen alles ein bisschen anders, damit man nicht sofort merkt, wo sie es abgeschrieben haben.”

  5. @phaeake

    Meines Wissens nach hat Herr Rahmstorf keine Berufung eingelegt. Meine persönliche Erklärung: Er wollte die Angelegenheit nicht noch größer machen, als sie eh schon geworden ist. Nach der juristischen Einschätzung, die ich bekommen habe, hätte er allerdings sehr gute Chancen gehabt. Schwamm drüber.

    Beste Grüße

    Richard Zinken

  6. @ Katrin

    Die html-Tags sind in html-Entitäten aufgelöst. Eigentlich kommen Browser und Feedreader damit klar. Das muß wohl am Feedreader liegen.

  7. Guter Beitrag!

    Danke für die sehr gut nachvollziehbare Argumentation. Nach meinem Sprachgefühl ist Meichsners Verständnis der benannten Phrase durchaus alltäglich.
    Aber warum solche Fragen vor Gericht geklärt werden müssen..

    noch zwei kleine Hinweise auf Tippfehler:

    “Nun, wie gesagt, soweit wir wissen war niemand dabei, als Meichsner ihren Artikel schrieb, und natürlich kann niemand in ihren Kopf sehen um festzustellen, ob prüfende Gedanken hatte.”

    und:
    “Und sichtbare Kritk..”

  8. Ich bin ehrlich gesagt etwas überrascht, dass die Bedeutung “Thesen/Inhalte übernehmen” nicht in den Wörterbüchern steht, da sie meinem Eindruck nach gar nicht so selten vorkommt. Vielleicht liegt das daran, das ich recht viel über Medien lese (wobei die heutzutage ja oft wirklich nur noch wortwörtlich abschreiben…)

  9. nachplappern

    Das was Herr Rahmstorf ausdrücken wollte, ist meiner Meinung nach am besten beschrieben mit “einfach nachgeplappert”. Das wird eben genau so verstanden: Informationen unkritisch aufnehmen und weiter verbreiten, ohne sie kritisch zu betrachten – durchaus unter Nennung der Quellen und ohne zu plagiieren, aber eben auch ohne eigene Leistung.

  10. @ Richard Zinken

    Danke für die Information. Ja, so richtig mit Ruhm bekleckert haben sich in meinen Augen weder Meichnser noch Rahmstorf, weder die Frankfurter Rundschau noch das Landgericht Köln.

  11. Danke für diese Analyse

    Lieber Herr Stefanowitsch,
    Sie beschreiben völlig korrekt, was ich mit meiner Formulierung hatte sagen wollen. Als ich erfuhr, dass sie als wörtliches Abschreiben misverstanden werden könnte, habe ich sie Anfang Juli 2010 in meinem Artikel so geändert, dass sie nicht mehr misverstanden werden konnte. Ebenso habe ich die beiden anderen von Frau Meichsner per anwaltlichem Schreiben beanstandeten Formulierungen damals geändert und war davon ausgegangen, dass die Angelegenheit damit pragmatisch gelöst und bereinigt ist.

    Zwei Monate später, Anfang September 2010, hat Frau Meichsner dann auf Unterlassung der bereits unterlassenen Formulierungen geklagt. Dieser Zeitablauf ist etwas, das sowohl von Herrn Lehmkuhl in seinem WPK Quarterly Artikel als auch von Spiegel Online nicht erwähnt wird, meines Erachtens für die Bewertung des Vorgangs aber durchaus relevant ist.

    Berufung habe ich natürlich nicht eingelegt, da ich bereits das Verfahren in erster Instanz nicht unbedingt notwendig fand und wenig Sinn darin sah, nur um des Rechthaben willens diese Auseinandersetzung weiter fortzuführen.

  12. @ Stefan Rahmstorf

    Lieber Herr Rahmstorf,

    darf ich fragen, ob dem Anwaltschreiben vom Juli eine vorbereitete Unterlassungserklärung beigefügt war? Und vermute ich bejahendenfalls richtig, dass Sie diese nicht unterzeichnet haben?

  13. Auch auf die Gefahr hin, Captain Obvious zu spielen: In solchen Gerichtsverfahren geht es in aller Regel weniger um die inkriminierten Äußerungen selbst (die sind nur vorgeschoben), sondern darum, potenziellen Kritikern ein Signal zu senden: Überlegt euch ganz genau, bevor ihr mir in Zukunft widersprecht. Es geht dabei also gar nicht so sehr um die Form der Kritik als um die abweichende Meinung an sich, die man verbieten will.

    Leider sind manche Gerichte schnell bei der Hand, mehrdeutige Formulierungen zu verbieten, und irgendeine potenziell mehrdeutig interpretierbare Formulierung zu finden, die man als Aufhänger für eine Abmahnung/Unterlassungsklage verwenden kann, ist oft keine große Leistung.

    Interessanterweise findet man solche Vorgehensweisen oft bei Themenbereichen, wo (quasi)religiöse Eiferei an der Tagesordnung ist (z.B. Klimawandel, Ausländer, Islam, Katholizismus), wo abweichende Meinungen meiner Erfahrung nach ohnehin schwerer toleriert werden als anderswo.

  14. ” … dass Rahmstorf mit seinen Worten durchaus eine Meinungäußerung beabsichtigt haben könnte, und zwar eine, die nach einem alltagssprachlichen Verständnis als angemessene Beschreibung von Meichsners Artikel aufgefasst werden könnte.”

    Das ist ein bisschen viel Konjunktiv, gleichwohl ich es ähnlich sehe. Nur: Letzlich muss die Aussage dahingehend verstanden werden, dass der Journalistin vorgeworfen wurde, sie verstehe ihren Job nicht. Das ist schon schwerwiegend, und dagegen wehrt sie sich. Wenn also ein Satz ebenso als Meinungsäußerung wie als Tatsachenbehauptung gelesen werden kann, muss das Gericht abwägen, wessen Rechte fundamentaler beschnitten wurden. Hinzu kommt, dass durch die Guttenberg-und-Co.-Debatte das Wort “abschreiben” eine neue Schärfe erhalten hat, die sich auch auf das “Alltagsverständnis” dieses Wortes auswirken kann.

  15. Eine sehr sorgfältige und lehrreiche Analyse, die zweifellos Anlass gibt, die Gerichtsentscheidung kritisch zu überprüfen. Aus juristischer Sicht wäre das Gericht sicherlich gehalten gewesen, ein sprachwissenschaftliches Gutachten einzuholen, wie jetzt anhand dieser akribischen Aufarbeitung – leider erst ex post – erkennbar wird.

  16. @Savigny: Aber, aber

    “… wäre das Gericht sicherlich gehalten gewesen, ein sprachwissenschaftliches Gutachten einzuholen, “

    Das sehe ich anders. Die obigen Überlegungen, die Herr Stefanowitsch anstellt, kann *in der Sache* auch ein sprachbegabter linguistischer Laie vornehmen. Ich hoffe das nimmt mir jetzt kein Linguist übel.

  17. @D. Müller

    Ja, das ist alles sehr viel Konjunktiv. Ich habe mich — aus Gründen, die offensichtlich sein dürften — vor der Veröffentlichung dieses Beitrags mit einem Rechtsanwalt beraten. Und Rechtsanwälte lieben — aus Gründen, die offensichtlich sein dürften — den Konjunktiv.

  18. Schöner Artikel…

    …danke! Ich frage mich unwillkürlich, ob Rechtsanwälte oder Richter bei solchen Anlässen auch mal in den deutschen Referenzkorpus schauen. Oder zumindest Google Books verwenden. In dem Urteilstext stand, soweit ich erinnere, keine nähere Begründung der von den Richtern vertretenen Auffassung.

  19. @ Markus Pössel: Wie tief?

    “Ich frage mich unwillkürlich, ob Rechtsanwälte oder Richter bei solchen Anlässen auch mal in den deutschen Referenzkorpus schauen.”

    Dass ein deutsches Gericht mit dem Referenzkorpus argumentiert, ist mir noch nicht untergekommen. Aber hier

    “http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv085001.html#Rn054

    ist ein Beschluss, in dem das Bundesverfassungsgericht zunächst mit dem Duden-Bedeutungswörterbuch und dann mit dem Grimmschen Wörterbuch argumentiert. Das halte ich auch für das geeignetere Hilfsmittel als der Referenzkorpus, es ist ja für den Ausgangspunkt entscheidend, welche Bedeutung die Allgemeinheit dem Begriff zuschreibt.

  20. “Dass Rahmstorf mit seinen Worten durchaus eine Meinungsäußerung beabsichtigt haben könnte” ist in diesem Zusammenhang völlig unerheblich. Das Gericht stellt doch ganz klar, daß es um das “Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums” handelt. Wenn ein solches Publikum eine Äußerung unterschiedlich verstehen kann, handelt es sich um eine mehrdeutige Äußerung. Auch eine mehrdeutige Äußerung kann durchaus Gegenstand einer Forderung nach Unterlassen sein. Dem Urheber steht es ja frei, sich in Zukunft eindeutiger auszudrücken (was Rahmstorf, wie er selbst sagt, später ja auch getan hat).

    Das Gericht stützt sich auf ein klares Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Fall Stolpe. Diesem Urteil vorangestellt ist der Leitsatz:

    Verletzt eine mehrdeutige Meinungsäußerung das Persönlichkeitsrecht eines anderen, scheidet ein Anspruch auf deren zukünftige Unterlassung – anders als eine Verurteilung wegen einer in der Vergangenheit erfolgten Äußerung, etwa zu einer Strafe, zur Leistung von Schadensersatz oder zum Widerruf – nicht allein deshalb aus, weil sie auch eine Deutungsvariante zulässt, die zu keiner Persönlichkeitsbeeinträchtigung führt.

    Hätte Rahmstorf eine Unterlassungserklärung, zu der er mit anwaltlichem Schreiben vom 16.06.2010 aufgefordert wurde, abgegeben, wäre es zu diesem Gerichtsverfahren gar nicht gekommen. Daß Rahmstorf seinen Artikel “Anfang Juli” entsprechend geändert hat, ist nun einmal keine Unterlassungserklärung.

  21. @Nörglerin

    Recht haben Sie, jeder sollte immer so präzise schreiben wie Verwaltungsrechtler. Selbst wenn ihre implizite These, dass jene Akkuratesse, die Sie erwarten, mit Wörtern überhaupt machbar sei – wollen Sie das wirklich? Wollen Sie unlesbare, praktisch unverständliche Texte, die mit einem eigenen Codebuch kommen, das wiederum ein Codebuch benötigt, in dem nachgeschlagen werden muss, wo der Code für …*

    Glücklicherweise sieht unser Rechtssystem das ganze im Prinzip anders, dort gilt im Zweifel die Interpretation, die den Beschuldigten nicht negativ belastet. Selbstverständlich bleibt es Richtern überlassen, ob begründete Zweifel bestehen.

    *If you don’t get the picture, try watching A Day at the Races mit den Marx Brothers.

  22. Toller Beitrag

    Die verlinkte Tabelle zum Textvergleich Meichsner-North-Leake war genau das, was ich selbst vorhatte und die Paywall der Sunday-Times zum Scheitern verurteilte.
    Ich muss neidvoll anerkennen, dass es bei mir bei weitem nicht so brilliant ausgefallen wäre.

    So sehr ich Verständnis für Herrn Rahmstorfs Entscheidung, auf Berufung zu verzichten, habe, ich bin dennoch enttäuscht. Geht es nicht um mehr als diesen unglücklich verlaufenen Einzelfall, geht es nicht auch um Präzedenzfälle zur Meinungsfreiheit von Bloggern?

  23. Glücklicherweise sieht unser Rechtssystem das ganze im Prinzip anders, dort gilt im Zweifel die Interpretation, die den Beschuldigten nicht negativ belastet. Selbstverständlich bleibt es Richtern überlassen, ob begründete Zweifel bestehen.

    Tatsächlich sieht es das BVerfG im von der Nörglerette verlinkten Urteil anders: Betreffend straf- oder zivilrechtliche Sanktionierung vergangener Äußerungen soll diese Regel zwar gelten. Für den Anspruch auf Unterlassung künftiger Äußerungen hingegen sollen andere Maßstäbe gelten, weil hier nichts bereits geschehenes sanktioniert, sondern nur ein bestimmtes zukünftiges Handeln eingefordert wird.

    Das ändert aber nichts an dem Umstand, daß “kritiklos abgeschrieben” im gegebenen Zusammenhang wohl keine alte Sau als “wortwörtlich abgeschrieben” verstehen dürfte, sondern höchstens ein deutscher Richter, der sich aber selbst fürs verständige Durchschnittspublikum hält:

    Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BGHZ 95, 212 ; 132, 13 ). Fern liegende Deutungen sind auszuscheiden (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

  24. @David

    Das BVerfG ist zwar eine wichtige und gute Einrichtung, aber nicht unser Rechtssystem; seine Entscheidung, aus der Professor N. zwar zitiert, aber zu der es nicht verlinkt, fällt unter mein Caveat.

    Wir sollten übrigens wiederum die Einschränkung des BVerfG in diesem speziellen Urteil nicht leichtfertig überlesen:

    nicht allein deshalb aus

    Damit lässt der Senat durchaus zu, dass zukünftig mehrdeutige Äußerungen – wieder: in speziellen Fall Stolpe [vermutlich wg. Stasivorwürfen] – zulässig sind, sofern sie nicht nur über eine mglw. weit hergeholte Konnotation entschuldigt werden können. Wir beide sind uns ja einig, dass die von Rahmstorf benutzte Formulierung denotiert ist wie Stefanowitsch ausführt: die wesentlichen inhaltlichen Elemente übernehmen.

    Herr/Frau Nörgler dreht aber den Spieß um und verlangt, dass jedwede Mehrdeutigkeit ausgeschlossen wird bzw. dass auch die fernliegendste Konnotation justiziabel sein müsse.

    Es ist ja auch offensichtlich, dass der Vorwurf nicht war, die Dame hätte sich als mittelalterlicher Mönch beschäftigt, denn dann wäre ihr Artikel in englischer Sprache erschienen. Mal ganz pragmatisch gesehen.

    PS: Ich stelle mir gerade vor, was Redaktionen dazu sagen würden, wendeten Gerichte in Zukunft die Entscheidung konsequent an. Es würde mich zwar nicht stören, wenn die BUNTE Welt der Promipostillen verschwände, allerdings sollte das wohl kaum durch staatliche Zensureingriffe passieren, was hier der Fall wäre.

  25. Dierk

    Ich stimme Dir da voll zu. Mein Eindruck war lediglich, daß Deine Antwort auf die Nörglerette sich eher damit begnügte, daß Gegenteil des von ihr angedeuteten bloß zu behaupten, anstatt es begründet zu behaupten. Daß es dafür aber auch gute Begründungen gibt, steht außer Zweifel.

    Der ganze Kasus liefert – ist ja ein sprachwissenschaftliches Blog hier – ein schönes Beispiel für eine skalare Implikatur: In Bezug auf eine Journalistin würde “wortwörlich abgeschrieben” “kritiklos abgeschrieben” implizieren. Daß die Umkehrung nicht zwingend gelten muß, hat A.S. zur Genüge belegt. Damit ist “wortwörtlich abgeschrieben” stärker als “kritiklos abgeschrieben”.
    Wird nun kritikloses Abschreiben vorgeworfen, so ist tatsächlich wortwörtliches Abschreiben schon dadurch nahezu ausgeschlossen, daß die schwächere Aussage der stärkeren vorgezogen wurde, was i.d.R. darauf hinweist, daß die stärkere nicht mehr zutreffend wäre; hätte Rahmstorf tatsächlich wortwörtliche Übernahmen (bzw. Übersetzungen) entdeckt, also über jeden Zweifel erhabene Plagiate, so hätte er den Vorwurf ja ohne weiteres und berechtigterweise zu dem des wortwörtlichen Abschreibens verstärken können und auch keinen erkennbaren Grund gehabt, dies nicht zu tun.

  26. @ Dierk

    Herr/Frau Nörgler dreht aber den Spieß um und verlangt, dass jedwede Mehrdeutigkeit ausgeschlossen wird bzw. dass auch die fernliegendste Konnotation justiziabel sein müsse.

    Ich habe nichts dergleichen “verlangt”. Wie kommen Sie nur darauf?

    Sie sprechen von “unlesbaren, praktisch unverständlichen Texten”. Was meinen Sie denn damit, etwa den Leitsatz des BVerfG?

    Dieser Leitsatz ist doch jedem “unvoreingenommenen und verständigen” Durchschnittsleser, der sich auch nur ein bißchen mit dem Gegenstand befaßt hat, ohne weiteres verständlich.

  27. @Nörglerin

    Lernen Sie lesen, reißen Sie keine Zitate aus dem Zusammenhang. DANN beschäftige ich mich wieder mit Ihnen.

  28. @NoerglerIn @Dierk

    Auch wenn NoerglerIn es bestreitet: ich glaube das Stolpeurteil bedeutet sehr wohl dass man auf die schlechtestmoegliche Interpretation abzielen muss. Und alles mit Konjunktiven garnieren, meine ich.

    Findet es niemand ungeheuerlich, dass Blogger hier ihre Posts vorher mit dem Anwalt durchsprechen muessen? Von wegen in dubio pro reo… Eine aehnliche Begegnung mit dem Durschnittsleser findet sich auf Telepolis: http://www.heise.de/tp/artikel/36/36032/1.html

  29. @ Noergler

    Ich weiß nicht so recht, was ich „bestritten“ haben soll und ob ich es überhaupt bestritten habe.

    Ich verstehe auch nicht, warum man „alles mit Konjunktiven garnieren“ müßte.

    Ich vermute, daß sich das auf einen Satz in dem Beitrag von A.S. bezieht, den D. Müller aufgespießt hat. Dieser hat mit den Äußerungen Rahmstorfs aber direkt nichts zu tun. A.S. selbst sagt ja, daß das Wort abschreiben mehrdeutig sei, und gibt andere Ausdrucksweisen an, die ganz ohne Konjunktiv auskommen:

    Mit dem Wort abschreiben sollte man fraglos sehr vorsichtig umgehen. Die negative Konnotation und die Mehrdeutigkeit des Wortes machen Frau Meichsners Reaktion für mich durchaus ein Stück weit nachvollziehbar. Rahmstorf hätte sich eventuell viel Ärger erspart, wenn er stattdessen so etwas wie kritiklos nachgebetet oder kritiklos Informationen übernommen geschrieben hätte.

    Ich möchte noch weiter gehen: Warum mußte Rahmstorf sich überhaupt zu polemischen Angriffen auf die Journalistin hinreißen lassen und ihr vorwerfen, unkritisch abgeschrieben und den IPCC-Bericht nicht gelesen zu haben? Als gebildeter Mensch hätte er doch wissen müssen, daß er sich damit auf gefährliches Gebiet wagte. Er hätte auch wissen müssen, daß Zeitungsartikel in der Regel von der Redaktion gekürzt und überarbeitet (und damit evtl. verfälscht) werden. Schon deshalb hätten sich derartige persönliche Angriffe auf die Autorin verboten.

    Rahmstorf hat damit nur seine eigene Glaubwürdigkeit geschwächt. Eine rein sachliche Widerlegung des Artikelinhalts wäre viel überzeugender gewesen.

    Daher kann ich kein Mitleid mit Herrn Rahmstorf empfinden.

    Im übrigen will ich die hier behandelte Entscheidung des Landgerichts ja gar nicht verteidigen. Die Urteilsbegründung finde ich etwas sehr knapp und damit schwer verständlich (allerdings kennen wir nicht die sonstigen Prozeßdokumente, auf die sich das Urteil ausdrücklich bezieht). Insofern ist es schade, daß Herr Rahmstorf nicht Rechtsmittel eingelegt hat. Sonst hätten wir vielleicht mehr erfahren können.

    Der andere Fall, den Sie erwähnen, hat mit der Problematik dieses Urteils so gut wie nichts zu tun.