Hinweis: Petition zur Deutschen Gebärdensprache

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Morgen läuft eine Petition beim Deutschen Bundestag aus, in der gefordert wird, die Deutsche Gebärdensprache als Minderheitensprache anzuerkennen. Obwohl ich diese Petition selbst nicht unterzeichnen werde, möchte ich hier darauf hinweisen, falls es Leser/innen gibt, die noch schnell die Gelegenheit zur Mitzeichnung nutzen wollen.

Ich will hier auch kurz die Gründe darstellen, warum ich diese spezielle Petition nicht unterstütze, obwohl ich die dahinterstehende Absicht für absolut unterstützenswert halte.

Leider sind sowohl das genaue Ziel als auch die Begründung der Petition etwas diffus. Im Titel der Petition wird eine Anerkennung als „Minderheitensprache“ gefordert. Im Text wird diese Forderung wie folgt dargestellt:

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die deutsche Gebärdensprache neben den Amtsprachen von Niederdeutsch, Dänisch, Nordfriesisch, Niedersorbisch und Obersorbisch … als Minderheitensprache anerkannt wird.

Hier klingt es also so, als ob es um eine Anerkennung als Amtssprache gehen soll, was nicht dasselbe ist, wie eine Anerkennung als Minderheitensprache. Und im Impulsbeitrag für die Forumsdiskussion zur Petition spricht der Petetent von einer Anerkennung als „vollwertige Sprache“.

Zunächst zur Begriffsklärung. Eine Amtssprache ist die Sprache, in der staatliche Institutionen mit ihren Bürgern kommuniziert. Sie wird in Verwaltungsverfahrensgesetzten festgelegt. In Deutschland ist bislang, anders als der Petitionstext das suggeriert, Deutsch die einzige Amtssprache. Eine Minderheitensprache ist dagegen nach der Europäischen Charta der Regional- und Minderheitensprachen [PDF] eine Sprache, die (a) selbst nicht den Status einer Amtssprache hat und sich von der/den Amtssprache/n klar unterscheidet, und die (b) „herkömmlicherweise“, d.h. schon immer (bzw. seit vor Gründung des betreffenden Staates) von einer Minderheit in einem bestimmten Gebiet gesprochen wurde. Niederdeutsch, Dänisch, Nordfriesisch, Niedersorbisch und Obersorbisch sind tatsächlich solche Minderheitensprachen. Der Begriff „vollwertige Sprache“ schließlich hat keine juristische Definition. Sprachwissenschaftlich betrachtet ist die Deutsche Gebärdensprache natürlich eine vollwertige Sprache, d.h. sie hat die Komplexität und grundsätzliche Funktionsweise, die alle natürlichen Sprachen charakterisiert. Eine Anerkennung dieser Tatsache ist nicht erforderlich.

Die Anerkennung als Minderheitensprache hat durchaus konkrete Vorteile für eine Sprache: Der Staat verpflichtet sich damit (wenn auch in etwas vagen Worten) zu einer festen Verankerung dieser Sprache in Bildung, Medien, und Behörden (inkl. Justiz). Besonders der letzte Punkt ist wichtig: Minderheitensprachen werden idealerweise dort, wo ausreichend viele Mitglieder der betreffenden Minderheit leben, der Amtssprache gleichgestellt. Das bedeutet, dass die Sprecher/innen dieser Sprache sie im Umgang mit staatlichen Institutionen nutzen dürfen, und dass diese Institutionen auf Staatskosten für Dolmetscher sorgen müssen. Auch die Verankerung im Bildungssystem hat natürlich einen großen Wert, da sie dazu beiträgt, die Sprache lebendig zu halten. Der Petetent macht im Petitionstext und auch in der Forumsdiskussion klar, dass es ihm um genau diese Punkte geht.

Allerdings bezweifle ich, dass die Deutsche Gebärdensprache (DGS) tatsächlich die formalen Voraussetzungen erfüllt, um als Minderheitensprache anerkannt zu werden. Gehörlose sind nämlich keine Minderheit in dem Sinne, in dem Sorben, Friesen oder Dänen in Deutschland eine Minderheit sind. Sie sind zwar eine kleine Gruppe (die erste Bedingung), und sie haben eigene kulturelle Traditionen (nicht zuletzt eben die DGS und ihre künstlerischen Ausdrucksformen), aber sie leben nicht als klar abgegrenzte Gruppe in einem bestimmten Gebiet des Staates, sondern überall unter uns. Gehörlosigkeit kann erblich sein und damit ganze Familieneinheiten charakterisieren, sie muss es aber nicht. Hörende können gehörlose Kinder haben und umgekehrt. Gehörlosigkeit ist auch keine kulturelle Identität, die man nach eigenem Ermessen wählen kann, es ist eine Behinderung, die einen ohne eigene Entscheidung betrifft, oder nicht. Das unterscheidet Gehörlose klar von Sorben, Friesen oder Dänen.

Ich halte es, und das ist zunächst nur meine persönliche Meinung, deshalb weder für realistisch, noch für wünschenswert, eine Anerkennung als Minderheitensprache durchzusetzen. Gehörlose sind, trotz eigener, fördernswerter kultureller Traditionen, Teil der Mehrheit und sollten auch so behandelt werden. Und das bedeutet konkret: Die deutsche Gebärdensprache sollte nicht als Minderheiten- sondern neben dem Deutschen als zweite Amtssprache anerkannt werden.

Der derzeitige rechtliche Status, den der Petetent nur teilweise in seine Begründung einbezieht, bietet dafür übrigens eine gute Grundlage. Dieser Status ist in zwei Gesetzen verankert, nämlich im Behindertengleichstellungsgesetz und im Sozialgesetzbuch.

Im Behindertengleichstellungsgesetz, §6, Abs. 1 steht zunächst: „Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt“. In Abs. 3 steht, und das ist entscheidend,

Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache … zu verwenden.

In §9 wird das noch deutlicher ausformuliert:

Hör- oder sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt … in Deutscher Gebärdensprache … zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Träger öffentlicher Gewalt haben dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher … sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen.

Abs. 2 führt dann aus, dass die erwähnte Rechtsverordnung ausschließlich durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt wird.

Im Sozialgesetzbuch, Band 10, §19, Abs. 1 heißt es analog:

Die Amtssprache ist deutsch. Hörbehinderte Menschen haben das Recht, zur Verständigung in der Amtssprache Gebärdensprache zu verwenden; Aufwendungen für Dolmetscher sind von der Behörde oder dem für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu tragen.

Diese Regelungen stellen die DGS also dem Deutschen als Amtssprache gleich (so, wie das z.B. die Verwaltungsverfahrensgesetze vom Sachsen und Brandenburg mit dem Sorbischen tun). Diese Gleichstellung müsste, und das sollte eine Minimalforderung einer neuen Petition sein, aus der Sozialgesetzgebung in die allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze und das Gerichtsverfassungsgesetz verlagert werden, um klarzustellen, dass diese Gleichstellung nicht nur im sozialen Bereich sondern für alle staatlichen Institutionen gilt.

Eine Maximalforderung sollte sein, nicht nur eine Gleichstellung sondern eine Gleichsetzung zu erreichen, d.h. die Formulierung „Die Amts-/Gerichtssprachen der Bundesrepublik Deutschland/des Landes X sind Deutsch und Deutsche Gebärdensprache“ in den betreffenden Gesetzen zu verankern.

Aber wie gesagt, das ist zunächst meine persönliche Meinung, so wie auch die Petition vor dem Bundestag eine Einzelaktion ist. Sinnvoller wäre es gewesen, eine entsprechende Initiative dem Deutschen Gehörlosen-Bund (DGB) zu überlassen bzw. mit diesem abzustimmen. In ihrer aktuellen Form kam die Petition, wie ich aus ersten Gesprächen mit dem DGB erfahren konnte, völlig überraschend und man hatte keine Gelegenheit, eine eigene Position zu entwickeln bzw. die vorhandenen Positionen einzubringen.

Über die Positionen des Deutschen Gehörlosen-Bundes zu diesen Fragen werde ich irgendwann in den nächsten Wochen in geeigneter Form und in angemessener Gründlichkeit berichten. Für heute belasse ich es bei meinen allgemeinen Gedanken zu dem Thema und verlinke hier auf die Petition, damit die Sprachlog-Leser/innen selbst entscheiden können, ob sie mitzeichnen wollen, oder nicht.

 

[Nachtrag, 4. Juni 2011: Die Petition ist beendet, es sind keine Mitzeichnungen mehr möglich.]

 

© 2011, Anatol Stefanowitsch

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Nach Umwegen über Politologie und Volkswirtschaftslehre habe ich Englische Sprachwissenschaft und Sprachlehrforschung an der Universität Hamburg studiert und danach an der Rice University in Houston, Texas in Allgemeiner Sprachwissenschaft promoviert. Von 2002 bis 2010 war ich Professor für Englische Sprachwissenschaft an der Universität Bremen, im August 2010 habe ich einen Ruf auf eine Professur für anglistische Sprachwissenschaft an der Universität Hamburg angenommen. Mein wichtigstes Forschungsgebiet ist die korpuslinguistische Untersuchung der Grammatik des Englischen und Deutschen aus der Perspektive der Konstruktionsgrammatik.

3 Kommentare

  1. oder „Deutsch“ festlegen

    „Die Amtssprache der Bundesrepublik Deutschland ist Deutsch. Als deutsche Sprache im Sinne des Grundgesetzes/BGB/… gelten die deutsche Lautsprache, die deutsche Schriftsprache und die deutsche Gebärdensprache.“
    Dass Laut- und Schriftsprache miteinander stark korrelieren, ist dabei nebensächlich. Für besonders pingelige Juristen mit linguistischem Basiswissen könnte da natürlich auch „neuhochdeutsche Lautsprache“ stehen.

  2. ins gleiche Horn gestoßen…

    Diese Gleichstellung müsste, und das sollte eine Minimalforderung einer neuen Petition sein, aus der Sozialgesetzgebung in die allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze und das Gerichtsverfassungsgesetz verlagert werden, um klarzustellen, dass diese Gleichstellung nicht nur im sozialen Bereich sondern für alle staatlichen Institutionen gilt.

    Diese neue Minimalforderung ist auf der formalrechtlichen Ebene u.U. schon überflüssig. Seit die UNO-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Deutschland Gesetzeskraft erlangt hat, sind alle staatlichen Stellen verpflichtet, mit den Menschen so zu kommunizieren, wie sie es brauchen. So wie von Blindheit oder Sehbehinderung betroffene Menschen einen Anspruch haben, im schriftlichen Verkehr mit den Behörden Braille-, Audio- oder andere taugliche Formate zu verwenden, haben DGS-Sprecher einen Anspruch darauf, in dieser Sprache mit staatlichen Stellen zu kommunizieren (und auch mit nichtstaatlichen Trägern der Sozialversicherung).