29. Forum Asbest und andere Schadstoffe in technischen Bauwerken

Achtung, Asbest!

Vom 5. bis 6. November fand in Essen, im Haus der Technik, das 29. Forum Asbest statt. Aufgrund der sich zuspitzenden Infektionslage fand die Veranstaltung zumindest teilweise auch online statt. Wir, das heißt, meine Firma, wollte ursprünglich selbst mit einem Stand vor Ort sein. Der heraufziehende “Lockdown light” ließ uns alternativen überlegen. Ich war daher nur online beteiligt. Die Erfahrung war relativ neu und, sagen wir mal so, durchwachsen. Es gab wohl auch technische Probleme beim Anbieter, sodass der 2. Tag komplett über Zoom lief. Das ging meiner Meinung nach besser als die browserbasierte Variante am Tag vorher, aber dafür brauchte man keine zusätzliche Software. Das war in der Firma nämlich so kurzfristig nicht machbar. Zumindest nicht über die Firmenhardware, aber wo ein Wille ist, da finden sich auch Wege.

 

Gebäudeschadstoffe

Die Schweizer Perspektive.

Beim Thema Bauschadstoffe wie etwa Asbest ist es immer ganz interessant, auch mal Erfahrungen der Nachbarländer zu betrachten. Diesmal lenkte Clemens Jehle den Blick auf die Schweiz, wo  in diesem Jahr das Asbestverbot 30 Jahre alt wurde.

 

Asbestverbot in der Schweiz

Das ist bemerkenswert, da die SUVA bereits 1939 Asbest als Auslöser von Berufskrankheiten anerkannt hat. Nach einer Verschärfung der Grenzwerte am Arbeitsplatz 1975 hat die Schweizer Industrie ein Jahr später freiwillig auf die Anwendung von Spritzasbest verzichtet.

Noch 1981 hielt der Schweizer Bundesrat ein Verbot für Asbest für unnötig während der damalige Chefarzt der SUVA vor allzu viel Sorglosigkeit im Umgang mit dem Gefahrstoff warnte und die Entwicklung von ungefährlicheren Ersatzmaterialien forderte. Die folgenden Jahre entspann eine intensive Diskussion bis 1989 das Asbestverbot für 1990 verabschiedet wurde. Jedoch waren bestimmte Ausnahmen bis 1994 zugelassen.

Auch in der Schweiz galt das Thema Asbest in den 2000´ern als weitgehend erledigt. Die Asbest-Spritzbeläge galten als weitgehend saniert, gleiches galt für asbesthaltige Leichtbauplatten. Und der Rest sollte kein Problem mehr darstellen.

Man hatte dort, ebenso wie in Deutschland, die Bedeutung und die Verbreitung sonstiger asbesthaltiger Baustoffe wie Fensterkitte, Bodenbeläge, Kleber, Spachtelmassen, Fliesenkleber und Putze glatt unterschätzt.

Die SUVA verschärfte in dieser Zeit etliche Vorschriften und startete Kampagnen, um Asbest wieder mehr in den Fokus zu rücken. Obwohl die Grenzwerte mehrfach gesenkt wurden, stiegen die Fälle asbestbedingter Krankheiten weiterhin an. Sie tun es auch heute noch. Auch in der Schweiz scheint der Peak noch nicht erreicht zu sein. Gleichzeitig ist die Menge asbesthaltiger Abfälle ebenfalls stark angestiegen.

 

Aus und Weiterbildung

In der Schweiz wird auch auf eine ausgedehnte Fachausbildung gesetzt. So müssen Gebäudediagnostiker beispielsweise eine nationale Prüfung absolvieren, wenn sie auf der Adressliste des Forums Asbest Schweiz (FACH) gelistet werden wollen. Eine Übergangsfrist läuft 2020 ab. Die aktuelle Durchfallquote liegt bei 38 %.

Außerdem wurde in den letzten Jahren mithilfe von Bund, Kantonen und der SUVA die Wissensplattform „PolluDoc“ (www.polludoc.ch) geschaffen. Hier findet man spezifische Angaben zu Material, Eigenschaften, der Anwendung sowie zur Risikobeurteilung und fachgerechten Entsorgung.

 

Asbest-Analytik

Im Bereich Analytik hat die SUVA einen verdeckten Ringversuch mit den Asbestlaboratorien der FACH-Liste durchgeführt. Dabei sind 2 Dinge vor allem, die ich interessant finde. Zum einen, dass es sich um Proben aus der Sanierungspraxis handelt, also genau das Material, das einem tagtäglich begegnet und kein extra zusammengestöpseltes Probenmaterial. Zum anderen, dass es ein verdeckter Versuch war, also die beteiligten Labore nicht ahnten, dass sie mit diesen Proben an einem Ringversuch teilnahmen. Das halte ich für ziemlich wichtig, denn die normalen Ringversuche sind offen. Wenn ich die Proben habe, weiß ich, was ich da habe. Ich, und das gilt auch für alle meine Kollegen, verwende also bewusst und unbewusst deutlich mehr Zeit und Energie als für „normale“ Proben. Daher haben diese Ringversuche auch nur bedingt Aussagekraft auf die Qualität normaler Analysen.

Bei verdeckten Versuchen ist dies nicht so. Sie werden genau so behandelt wie alle anderen Proben auch. Hier dürften viele Faktoren eine deutlichere Rolle spielen wie Zeitdruck, Probleme in der Präparation, Konzentration und so weiter.

Durchschnittlich lag die Fehlerquote mit gut 10 % ziemlich hoch. Vom 34 geprüften Laboren haben nur 14 fehlerfrei bestanden, 7 haben einen Fehler. Das hat die SUVA veranlasst, die Kriterien für die Labore auf ihrer FACH Liste anzuheben.

Um auf diese Liste zu kommen, müssen die betreffenden Labore nicht nur nach ISO 17025 akkreditiert sein, sie müssen auch der SUVA bestätigen, dass sie spezifische, von der SUVA für die Schweiz geltende Anforderungen hinsichtlich der Probenaufbereitung und Analytik erfüllen. Diese gehen deutlich über die in Deutschland gültige VDI 3866 Blatt 5 hinaus.

In Zukunft kommen noch weitere Kriterien hinzu. Die SUVA wird ab jetzt die Labore jährlich mit verdeckten Ringversuchen testen. Pro Labor sollen es 10 bis 15 Proben sein. Labore mit mehr als 2 Fehlern werden von der Liste gestrichen und können erst nach Darlegung von Verbesserungsmaßnahmen einen neuen Aufnahmeantrag stellen.

Diese vergleichsweise strengen Kriterien für Labore sind nicht ganz unumstritten. Zum einen sind die verwendeten Materialien wie gesagt keine standardisierten Referenzmaterialien, es besteht oft genug Unklarheit bei der Verwendung von Standard-Prüfverfahren und nicht zuletzt bedeutet so ein Ringversuch auch einen deutlichen Aufwand für Labore, die eh schon gut ausgelastet sind.

Zudem besteht das Problem ja nicht nur aufseiten der Analytik. Im Vergleich zur Analytik gibt es für die Gebäudediagnostik und die Probenahme wenig qualitätssichernde Maßnahmen.

Ich persönlich finde den Gedanken der verdeckten Ringversuche aber nicht so verkehrt. Wie bereits oben angesprochen sind die bisherigen Ringversuche meist offen erkenntlich. Das bedeutet, dass man als Analytiker die betreffenden Proben schon unbewusst anders behandelt als die üblichen Alltagsproben. Die Materialien sind oft standardisiert und können die Prüfer durchaus sehr herausfordern. Verdeckte Versuche haben aber eben den Charme, dass sie eventuell auch Alltagsprobleme in einem Labor aufdecken, die bei offenen Versuchen, ob bewusst oder unbewusst, ausgeblendet werden.

Asbesthaltige Abfälle

Seit der Einführung des Asbestverbots zeigt sich in der Schweiz eine erhebliche Steigerung der asbesthaltigen Abfälle. Für den Zeitraum von 2006 bis 2016 verlief die Kurve fast exponentiell, in jüngerer Zeit flacht sie ab. Im gleichen Zeitraum dürfte der Deponieraum kaum gewachsen sein. Ich vermute, dass sich die Situation auch in anderen europäischen Ländern, z.B. Deutschland nicht viel anders verhält.

Um mit den großen Volumina fertig zu werden, hat man sich in der Schweiz verschiedene Strategien überlegt. Da wäre zum einen die thermische Vorbehandlung, sprich Verbrennung.

Das hat den Vorteil, das zum einen das Volumen der betreffenden Abfälle verringert wird, zum anderen werden auch unerwünschte organische Bestandteile wirkungsvoll abgetrennt. In der Schweiz sind jetzt die Müllverbrennungsanlagen offiziell zur Verbrennung asbesthaltiger Abfälle zugelassen. Asbestfasern sollen demnach in den Verbrennungsschlacken, den Filteraschen und in der Abluft keine Rolle spielen. Die Abluftreinigung soll die Emission der Fasern weitgehend verhindern. Die Schlacken und Aschen müssen als Sonderabfall eh speziell gehandhabt und deponiert werden.

Eine andere Möglichkeit ist die Verfestigung asbesthaltiger Abfälle. In der Schweiz sind im Zeitraum 2019 – 2020 zwei Anlagen in Betrieb genommen worden. Hier sollen mineralische asbesthaltige Abfälle behandelt werden, nachdem vorher metallische und organische Bestandteile abgetrennt wurden.

Bislang sind noch nicht alle Fragen abschließend geklärt, aber eine Reduktion der Faserfreisetzung wird erreicht.

Aktuelle Themen und Entwicklungen in Deutschland

Über die aktuellen Entwicklungen in Sachen Gebäudeschadstoffe informierte uns Olaf Dünger von der Competenza.

Asbesthaltige Brandschutzklappen

Bei asbesthaltigen Brandschutzklappen sah die Asbestrichtlinie, die ja immerhin auch schon wieder über 20 Jahre alt ist, eine Einstufung in die Dringlichkeitsstufe II vor, also eine langfristige Neubewertung ohne direkte Sanierungserfordernis. Und das ohne individuelle Überprüfung, da man damals davon ausging, dass nicht beschädigte Brandschutzklappen im normalen Betrieb unproblematisch sind.

Der Alterungsprozess macht aber auch vor Brandschutzklappen nicht halt. Es besteht die Gefahr, dass der Asbestschaumstoff langsam zerfällt, ein Vorgang, der bei Klappenauslösung noch zusätzlich beschleunigt wird. Messungen haben gezeigt, dass beim Aufschlagen des Blattes auf die Dichtung Fasern freigesetzt werden.

Der Gesamtverband der Gebäudeschadstoffsanierer (GVSS) wird hierzu voraussichtlich im Januar 2021 eine Handlungsempfehlung herausgeben. Demnach ist ein zügiger Austausch asbesthaltiger Brandschutzklappen anzustreben. Da ein kompletter Austausch sich Aufgrund der schieren Anzahl und der daraus entstehenden Kosten sicher einige Zeit hinziehen wird, muss man überlegen, wie ein gefahrloser Betrieb der asbesthaltigen Klappen in der Übergangszeit möglich ist.

Leitlinie Asbesterkundung

Seit April 2020 steht eine Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden zum Download bereit ( https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Kooperation/Asbesterkundung.pdf?__blob=publicationFile&v=3)

Die Leitlinie richtet sich hauptsächlich an Handwerker, bietet aber auch Laien eine Hilfestellung. Diese Leitlinie ist allerdings nicht normativ, soll aber Profis und auch gerade Heimwerker bei der Vorbereitung von Arbeiten in und um ältere Bauwerke unterstützen.
Das Interessante daran ist, dass besonders auf die Qualität der Probenahme geachtet wird. Denn bereits bei der Probenahme können nicht nur Risiken auftreten, eine unfachmännisch genommene Probe kann die Feststellung der Asbestfreiheit durch einen negativen Laborbefund unnötig erschweren.

Arbeitsschutz

Arbeiten an schadstoffbelasteten baulichen Anlagen

Dieser Vortrag von Martin Kessel von der Arcadis Germany über verschiedene Neuerungen im Bereich Schadstofferkundung im normativen Bereich.

Interessant fand ich den Bericht des Ausschusses für Abfalltechnik zum Umgang mit Bau- und Abbruchabfällen mit geringem Asbestgehalt vom April 2020. Darin findet sich das immer wieder auftretende Problem, was denn als „asbestfrei“ wohl gelten möge.

Mehrere Definitionsmöglichkeiten bieten sich hier an. Da wäre zum einen die per Plausibilität. Wenn zum Beispiel ein Bauwerk mehr als 2 Jahre nach dem Asbestverbot errichtet wurde und es gleichzeitig keinerlei Hinweise darauf gibt, dass bei der Errichtung vor 1993 in den Handel eingeführte Baustoffe verwendet wurden.

Vergleichbares gilt für Gebäude, die nach heutigem Stand der Technik Asbest-saniert wurden oder für die eine Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen über Asbestfreiheit vorliegt.

Hier schließt sich die Möglichkeit an, einen Asbestverdacht durch entsprechende Beprobung und Analysen der Proben auszuräumen. Hierbei wird die neue VDI 6202 Blatt 3 eine Rolle spielen, die zur Zeit noch im Entwurfsstadium ist. Wird hier kein Asbest nachgewiesen, kann man auch beim anfallenden Bauschutt von Asbestfreiheit ausgehen.

Das bedeutet, dass gerade bei Abbruch die Vorerkundung eine zentrale Rolle spielt. Denn wenn die Entstehung von Bauabfällen nicht nachvollzogen werden kann, gestaltet sich die Überprüfung auf Asbest deutlich komplizierter.

Bei Haufwerken aus mineralischen Stoffen kommt die Beprobung nach LAGA PN 98 und Analytik Befunde unterhalb der Nachweisgrenze dürften in der Praxis vermutlich als asbestfrei anzusehen sein. Für Recyclingbaustoffe kann diese Regelung analog verwendet werden.

Interessant dürfte der Fall sein, wenn in einem Bauwerk asbesthaltige Materialien verbaut wurden, diese aber vor dem Abbruch nicht abgetrennt werden können. Dann könnte, zumindest rein rechnerisch, der Gesamtgehalt an Asbest im Bauschutt durch den Verdünnungseffekt unter die Nachweisgrenze rutschen. Dies darf nicht dazu führen, dass der Abfall anschließend als asbestfrei anzusehen ist.

Blei und bleihaltige Stoffe

Asbest ist nicht der einzige Bauschadstoff. Es finden sich gerne auch noch andere. Bleihaltige Oberflächenbeschichtungen sind so ein Beispiel, über das Dr. Bernd Sedat vom Sachverständigenbüro Sedat referierte. Blei, aber auch Chrom sind Schadstoffe, die sich gerne in Farben und Beschichtungen verbergen.

Daher sollten Oberflächenbeschichtungen auf Holz oder Metall im vor Instandsetzungsarbeiten immer auf mögliche Gefahrstoffe untersucht werden. Der aus den Befunden hergeleitete Sicherheitsplan sollte im Vorfeld auch mit den Arbeitsschutzbehörden abgestimmt werden, um einen störungsfreien Ablauf der Arbeiten zu gewährleisten.

TRGS 505 und 524

Was den Arbeitsschutz bei Tätigkeiten an bleihaltigen Materialien angeht, brachte uns Andreas Feige-Munzig von der BG Bau auf den neuesten Stand.

Prinzipiell gilt hier das sogenannte Vermutungsprinzip. Handelt ein Arbeitgeber oder anderer Adressat nach einer aktuellen TRGS, ist davon auszugehen, dass die Forderungen der Gefahrstoffverordnung erfüllt sind.

Das bedeutet nicht, dass man immer gezwungen ist, die Vorgaben einer TRGS immer 1 zu 1 zu erfüllen. Man kann immer auch mittels einer Gefährdungsbeurteilung abgeleitete andere Maßnahmen ergreifen, welche den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten in vergleichbarer Weise gewährleisten. Die Gefährdungsbeurteilung muss das begründen und die Wirksamkeit der Maßnahmen muss gegebenenfalls durch Messungen oder ähnlichem belegt werden.

Das gilt in Bezug auf bleihaltige Stoffe auch für die TRGS 505. Diese wie viele andere TRGS beziehen sich meist nur auf einen Gefahrstoff bzw. eine Gruppe davon. Oftmals besteht aber das Problem, dass wir es nicht nur mit einem einzelnen Gefahrstoff zu tun haben, sondern mit mehreren verschiedenen, die zudem auch meist noch nicht voneinander trennbar sind.

Das bei der Bearbeitung freigesetzte Stoffgemisch ist bei der Gefährdungsbeurteilung heranzuziehen. Dabei kann auf die Informationen in den stoffspezifischen TRGS zurückgegriffen werden, diese sollten aber zu einem Gesamtbild zusammengefügt werden.

Es kann aber das Problem auftauchen, dass sich in den betreffenden TRGS keine geeigneten Maßnahmen finden, um die Exposition vor dem freigesetzten Stoffgemisch in allen seinen auftretenden Aggregatzuständen zu minimieren.

Hier muss man tief in die Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung einsteigen und auf die TRGS 524 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen“ beachten. Zwar mögen Instandhaltungsarbeiten an Bleimenninge beschichteten Stahlträgern keine Arbeiten im kontaminierten Bereich gemäß der TRGS 524 darstellen. Die dort beschriebene Methode zur Gefährdungsbeurteilung sollte aber auch hier zu angemessenen Schutzmaßnahmen führen.

Beispiele von Tätigkeiten an schwermetallhaltigen Beschichtungen

Dr. Berg von der AB, Analytik Dr. Berg GmbH hat einige gute Beispiele zum Thema Arbeiten an schwermetallhaltigen Beschichtungen und die dazugehörigen Gefahrstoffexpositionen, Arbeitsschutzkonzepte und Techniken gebracht.

Dabei hat er als Erstes mit dem Vorurteil aufgeräumt, dass man früher eben nicht um die Gefahren der bleihaltigen Beschichtungen wusste. Das Gegenteil dürfte der Fall gewesen sein, wie Beispiele aus dem Werftbereich im Jahr 1932 zeigen. Bei Blohm und Voss wurden beispielsweise Gasmasken mit Pressluftleitungen versehen, um sie so zu Atemschutzmasken umzurüsten, damit die Arbeiter beim Abwracken alter Schiffe vor Bleivergiftungen geschützt sind. Außerdem wurde auch damals schon jeder Abbrucharbeiter alle 8 bis 14 Tage auf Blei im Blut untersucht.

Insgesamt kann zusammengefasst werden, dass Blei als Schadstoff meist nicht alleine vorkommt. Häufig findet er sich in Zusammenhang mit anderen Schadstoffen wie Chromat oder Asbest. Um eine wirklich sinnvolle Gefährdungsabschätzung vornehmen zu können, müssen alle begleitenden Schadstoffe bekannt sein. Es müssen die einzelnen Arbeitsverfahren, Schutzstufen und Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Gibt es keine übertragbaren Vergleichswerte, müssen arbeitsbegleitende Messungen die Gefährdungsbeurteilung stützen.

Asbest

Stand des Nationalen Asbestdialogs

Der Nationale Asbestdialog war hier im Blog ja schon öfter Thema. Da er so langsam in die entscheidenden Runden geht, brachte uns Andrea Bonner vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf den aktuellen Stand.

Es sollen die zukünftigen Eckpunkte der Asbestregelungen in der Gefahrstoffverordnung festgelegt werden. Darunter unter anderem die anlassbezogene Erkundungspflicht für den Veranlasser von Tätigkeiten im Bestand. Als Veranlasser gelten hier die Bauherren oder Auftraggeber. Dabei gilt die Vermutung, dass alle Bauten, die vor dem Asbestverbot errichtet bzw. renoviert/saniert wurden, Asbest-belastet sind.

An den bereits bestehenden Verwendungsverboten wird nichts geändert, dagegen wird das Überdeckungsverbot, bei dem es gerade in jüngerer Zeit immer wieder zu Irritationen kam, konkreter gefasst werden.

Die auch im aktuellen Verwendungsverbot genannten Ausnahmen werden nicht mehr an den abstrakten Begriff der „ASI-“ Arbeiten (Abbruch, Sanierung und Instandhaltung) geknüpft. Vielmehr sollen die zulässigen Tätigkeiten direkt beschrieben werden. Diese Tätigkeiten sollen an die aktuellen Erkenntnisse zu Asbestvorkommen in Gebäuden geknüpft werden.

Die Schutzmaßnahmen sollen ebenso wie die Qualifikation der ausführenden Personen, die Anzeige und die Zulassung der Tätigkeiten risikobasiert sein, im Sinne der Expositions-Risiko-Matrix, wie sie in der aktuellen TRGS 519 Anlage 9 zu finden ist.

Tätigkeitsverbote

Die allgemeinen Tätigkeitsverbote aus der Gefahrstoffverordnung werden übernommen. Es ist demnach verboten, natürlich vorkommende mineralische Rohstoffe mit einem Asbestgehalt von mehr als 0,1 Massen% aufzubereiten, zu verarbeiten oder wiederzuverwenden. Das gilt auch für daraus hergestellte Erzeugnisse.

Ebenso ist es verboten, asbesthaltige Materialien, die bei zulässigen Tätigkeiten anfallen, wiederzuverwenden oder weiterzubearbeiten. Hier ist die einzige Ausnahme die Abfallbehandlung und die Entsorgung. Auch Tätigkeiten an asbesthaltigen Teilen von baulichen Anlagen, Geräten und sonstigem wie z.B. Inspektionen sind verboten.

Diese Verbote gelten übrigens auch für den privaten Haushalt, um der weit verbreiteten irrigen Annahme zu begegnen.

Außerdem sind einige Arbeiten an asbesthaltigen Materialien und Baustoffen verboten. Dazu gelten auch die allseits beliebten Reinigungsarbeiten an unbeschichteten oder nicht vollständig beschichteten Asbestzementdächern. Hier ist auch das Beschichten verboten. Überhaupt ist das Überdecken oder Überbauen von Asbestzementdächern oder entsprechenden Fassaden verboten. Darunter fallen auch Aufständerungarbeiten.

Das Überdeckungsverbot wird konkretisiert. Es ist verboten, asbesthaltige Erzeugnisse an Wänden, Decken und Böden im Innen- ebenso wie im Außenbereich zu überdecken. Als Überdeckung gilt hier alles, was montiert ist, im Sinne von einzeln befestigt oder geklebt.

Zulässige Tätigkeiten

Wenn fast alles verboten ist, was ist dann noch erlaubt? Natürlich die vollständige oder teilweise Entfernung von asbesthaltigen Materialien und Flächen (auch in Teilen).

Sollte eine vollständige Entfernung aus technischen oder baurechtlichen Gründen nicht zulässig sein, kann auch eine räumliche Trennung zur Vermeidung der Gefahr durch asbesthaltige Stäube erfolgen. Hierbei ist jedoch eine genaue Dokumentation und Kennzeichnung erforderlich.

Außerdem sind Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr und Sicherung nach Schadensfällen mit asbesthaltigen Teilen zulässig.

Inspektionen und Instandhaltung sind weiterhin erlaubt. Wobei ich eine Trennung hier ganz interessant finde. Während die Inspektion asbesthaltiger Teile von Bauten und technischen Anlagen erlaubt ist, gilt für die Instandhaltung, dass die Wartung, Inspektion und Instandhaltung der nicht-asbesthaltigen Teile der Bauten und Anlagen sowie technischen Anlagen, Maschinen und ähnlichem erlaubt ist.

Für die zulässigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Instandhaltung gelten allerdings folgende Einschränkung. Zum einen dürfen die Tätigkeiten kein erhöhtes Risiko für die Beschäftigten darstellen, genauso wenig wie dritte gefährdet werden dürfen. Das asbesthaltige Material erfüllt noch seine vorgesehene Funktion und das Ende der Nutzungszeit des asbesthaltigen Materials ist noch nicht erreicht.

Außerdem sollte eine spätere vollständige Entfernung des asbesthaltigen Materials nicht erheblich erschwert werden.

Ebenso erlaubt sind Tätigkeiten im Rahmen der laufenden Nutzung der Bauten und Anlagen.

Ausdrücklich erlaubt sind Tätigkeiten, die als Vorbereitung, begleitende oder abschließende Maßnahmen im Rahmen der erlaubten Tätigkeiten erforderlich sind. Dazu zählen etwa die Reinigung asbestbelasteter Räume, der Transport und etwaige Lagerung. Ausdrücklich ebenso erlaubt sind Tätigkeiten, zu Mess- Analyse oder Testzwecken. Für uns Labor nicht ganz unwichtig!

Anforderungen bei Tätigkeiten mit Asbest

Die Regelungen für die erforderlichen Schutzmaßnahmen orientieren sich am risikobezogenen Konzept der Gefahrstoffverordnung und im Sinne der TRGS 519. Die Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen sind hier als Schichtmittelwerte über einen Bezugszeitraum von 8 Stunden zu verstehen.

Für inhärent sichere Tätigkeiten, also Tätigkeiten, bei denen weniger als 1000 Fasern / m³ frei werden, werden keine Asbest-spezifischen Maßnahmen beschrieben, allerdings allgemeine Maßnahmen zur Reduzierung der Staubemissionen.

Hier sind keine Anforderungen an die Erlaubnis des Betriebs oder eine Anzeige der Arbeiten notwendig.

Es sind auch keine speziellen Qualifikationen erforderlich.

Bei Tätigkeiten mit niedrigem Risiko, also 1000 bis 10 000 Fasern / m³ kommt es zur Anwendung anerkannter emissionsarmer Verfahren.

Auch ist keine Zulassung des Betriebs erforderlich, jedoch eine unternehmensbezogene Anzeige der Arbeiten.

Die Beschäftigten müssen aber zumindest Grundkenntnisse über Asbest besitzen (TRGS 519 Anlage 10). Die Aufsichtführende Person muss sogar eine Qualifikation mit besonderen praktischen Kenntnissen oder Sachkunde vorweisen ( TRGS 519 Anlage 10 Q1E). Der Arbeitgeber oder eine verantwortliche Person hat Sachkunde und sachkundige Beratung zu gewährleisten.

Tätigkeiten mit mittlerem Risiko sind rund 10 000 bis 100 000 Fasern /m³. Ab hier werden risikobezogene Schutzmaßnahmen abhängig von Dauer und Umfang der jeweiligen Arbeiten anhand der Expositions-Risiko-Matrix in TRGS 519 beschrieben. Der Betrieb benötigt keine Zulassung, aber die Tätigkeiten müssen unternehmensbezogen angezeigt werden sowie Ort und Zeit der Tätigkeiten. Für die Beschäftigten gilt wieder, dass sie Grundkenntnisse in Sachen Asbest vorweisen müssen, die aufsichtsführende Person Sachkunde. Auch für den Betrieb gilt dasselbe wie bei niedrigem Risiko.

Als Tätigkeiten mit hohem Risiko gelten solche mit mehr als 100 000 Fasern / m³.

Hier ist als Betrieb eine Zulassung erforderlich. Die Arbeiten müssen objektbezogen angezeigt werden.

Erfahrungsberichte zur VDI 3876 – Bauschuttanalyse

Die VDI 3876 ist nun schon einige Zeit am Markt. Mit ihrer Hilfe sollen Haufwerke aus Bauschutt auf das Vorhandensein von Asbest geprüft werden. So langsam liegen aus einige Laboren die ersten Erfahrungen vor. Genug, um eine erste Bilanz zu ziehen.

In dem ersten Vortrag von P+Dr. Philipp Stelter, gehalten von Reiner König (beide APC GmbH) ging es um die Analyse von Bauschutt beziehungsweise Recyclingmaterial.

Eines der Hauptunterschiede bei der Analytik von Bauschutt und ähnlichem nach der VDI 3876 zu den „normalen“ Laborproben aus technischen Erkundungen ist vor allem die Probengröße. OK, auch bei den „normalen“ Proben beispielsweise nach VDI 3866 haben einige Kunden die Auffassung, viel würde auch viel bringen. Normalerweise reichen aber relativ geringe Mengen. Bei der VDI 3876 und Bauschutt liegen sie aber standardmäßig im Bereich von einigen Kilogramm. Das Probenmaterial ist damit um einige Größenordnungen über denen herkömmlicher Proben.

Die Proben werden, auch um leichter handhabbar und analysierbar zu sein, in 5 gewogene Siebfraktionen aufgeteilt.

F1 > 10 mm

F2 > 3 bis 10 mm

F3 > 0,25 mm 3 mm

F4 > 0,1 bis 0,25 mm

F5 > 0,1 mm

Die F1 Fraktion kann in einigen Fällen wie z.B. Abstandshalter weiter aufgebrochen werden. Etwaig vorhandene Dachpappen werden abgetrennt, verascht und gegebenenfalls als Mischprobe analysiert.

Die Fraktionen F1 und F2 werden zuerst visuell auf asbesthaltiges Material durchsucht. Bei F2 kommen eventuell bei Bedarf optische Hilfsmittel wie ein Stereomikroskop mit kleiner Vergrößerung zum Einsatz. Werden asbesthaltige Stoffe gefunden, werden diese entnommen, gewogen und gegebenenfalls analysiert.

Die F3 Fraktion wird zum Teil ebenfalls unter dem Stereomikroskop durch gemustert. Gefundene asbesthaltige Partikel oder gar ganze Asbestbüschel werden abgetrennt und gewogen.

Die F4 und die F5 Fraktionen werden nach VDI 3866 Blatt 5 Anhang B analysiert. Das kann sowohl zusammen als auch getrennt passieren.

Das ganze Mutet kompliziert an, soll aber nach ersten Erfahrungen vom Aufwand her durchaus gut möglich sein. Die Genauigkeit wurde anhand von mit Asbestzement vordotierten Proben überprüft und liegt bei 0,1 bis 0,01 Massen%.

Die Qualität der Analytik hängt bei dieser Analytik in ganz besonderem Maße von der Qualität der Probenahme ab. Hier wird auf die Anforderungen der LAGA PN 98 und DIN 19698 verwiesen. Von zentraler Bedeutung ist hier auch die Heterogenität des Haufwerks. Bei sehr heterogenen Haufwerken ist die Probenahme nur Haufwerk charakterisierend möglich.

Der Probenehmer sollte in der Lage sein, visuelle Befunde zu erfassen und entsprechend zu dokumentieren sowie seine Probenahmestrategie daran anzupassen.

Nach ersten Erfahrungen mit der VDI 3876 hat diese Methode mit ihrer Aufteilung in unterschiedliche Fraktionen einige Vorteile gegenüber vollständig aufgemahlenen Proben. So ist unter anderem der Teilungsfehler überschaubar. Die Größe der durchgemusterten Probe kann gegebenenfalls so angepasst werden, dass die Nachweisgrenze von ca. 0,005 Massen% erreicht wird.

Durch die sehr viel größere Probenmenge und die genauere Wägung können nach dieser Methode höhere Genauigkeiten erreicht werden, als sie mit gemahlenen Streu- oder Filterpräparaten alleine erreichbar sind.

Die Methode ist quantitativ. Eine rein qualitative Untersuchung wäre hier auch möglich. Sie setzt aber voraus, dass die Nachweisgrenzen NG0 und NG1 definiert sind.

NG0 ist hier die Nachweisgrenze, die für die VDI 3876 definiert ist als die höchste Konzentration an Asbest, die in einer Probe vorliegen kann, in der kein Asbest nachgewiesen ist. NG1 ist der niedrigste Asbestgehalt, der mit dieser Methode nachgewiesen werden kann.

Asbest in Bauschutt und Recyclingbaustoffe

Bauschutt ist eigentlich weit mehr als Abfall. Es ist, es sollte es zumindest sein, ein Rohstoff. Ein Recyclingrohstoff, der die endlichen natürlichen Rohstoffe schonen hilft, für deren Abbau ja auch Flächen verbraucht werden.

Das Problem ist, dass all unsere Bauschadstoffe, die wir im Laufe der Zeit so in unsere Baumaterialien gemischt haben, sich natürlich auch im Bauschutt wieder finden. Einer davon ist ein alter bekannter – Asbest. Dr. Bernd Sedat vom Sachverständigenbüro Sedat ging der Frage nach Asbest in güteüberwachtem RC-Material nach.

Um Recyclingbaustoffe asbestfrei zu halten, ist die Überwachung der Qualität von Bauschutt nötig.

Dabei hilft uns die bereits oben erwähnte VDI 3876 und eine Probenahme nach LAGA PN 98.

Bei Bauschutt handelt es sich um keine kleinen Mengen. Unter allen mineralischen Bauabfällen stellt Bauschutt mit rund 58,2 Mio. Tonnen (Stand 2016) rund 27,3 % aller mineralischen Abfälle. Davon werden rund 45,5 Mio. Tonnen oder 77,7 % als Recyclingbaustoff dem Wirtschaftskreislauf wieder zugeführt. Diese Recyclingbaustoffe schonen die natürlichen Ressourcen und finden Anwendung in verschiedenen Bereichen.

Der Löwenanteil wird im Straßenbau verwendet, nämlich 38,1 Mio. Tonnen (52,8 %). 15,9 Mio. Tonnen oder 22 % werden im Erdbau verbraucht, 15,2 Mio. Tonnen (21 %) dienen als Zuschlag in Asphalten oder Beton. Die restlichen 3 Mio. Tonnen werden als „sonstige Verwertung“ verbucht.

In den neuen Gewerken ebenso wie bei der Aufbereitung oder Verarbeitung sollte verschleppter Asbest nicht auftauchen.

VDI 6202 Blatt 3

Die lange angekündigte und überfällige VDI 6202 Blatt 3 – Schadstoffbelastete bauliche und technische Anlagen – Asbest – Erkundung und Bewertung soll im ersten oder zweiten Quartal 2021 erscheinen. Martin Kessel von der Arcadis Germany brachte uns auf den neuesten Stand.

Die angekündigte VDI hatte ich hier auch schon einige Mal im Blog behandelt. Ich denke, dass es eine gute Sache ist, einheitliche Standards bei den Erkundungen und pro Fläche und Material notwendigen Probenmengen zu setzen, auch wenn man über einige Einzelfälle immer auch diskutieren kann. Es darf ja auch von den Standarduntersuchungsumfängen abgewichen werden. Es muss dann aber entsprechend begründet und dokumentiert werden.

Ich bin mir aber immer noch nicht so ganz über den in der VDI eingeführten „Gutachterfaktor“ im Klaren. Denn dieser soll die Wahrscheinlichkeit beschreiben, mit der ein bestimmter Baustoff als erfahrungsgemäß Asbest-positiv anzusehen ist. Das scheint mir noch ein wenig schwammig. Das gilt auch für die Empfehlungen zu möglichen Bildung von Mischproben. Hier sollte man noch einmal die betreffenden Materialien genauer ansehen. Meiner bescheidenen Meinung nach ist Faserzement denkbar ungeeignet dafür.

Die VDI 6202 Blatt3 vs. VDI 3876 und Bauschutt

Dr. Alexander Berg von der Dr. A. Berg GmbH berichtete, inwieweit die VDI 6202 Blatt 3 auch in der systematischen Beprobung von Bauschutt behilflich sein kann. Auch hier wieder das Ziel, den Bauschutt und das daraus hergestellte Recyclingmaterial von verschlepptem Asbest zu befreien.

Wie oben bereits behandelte VDI 3876 wurde in Hinsicht auf Altlasten entwickelt, die es zu untersuchen und die dabei sichtbare potenziell asbesthaltige Bestandteile enthalten. Diese lassen sich vergleichsweise leicht abtrennen und untersuchen.

Bei Bauschutt aus Gebäuden kann Asbest aber auch aus makroskopisch nicht so einfach zu erkennenden Quellen stammen, wie die immer wieder erwähnten Putze und Spachtelmassen.

Wenn das RC-Material erst gebrochen und gesiebt ist, lässt sich zudem die Herkunft der einzelnen Körner nur schlecht bis überhaupt nicht erkennen. Prinzipiell wäre dann jedes Stück mit Putz, Estrich oder Spachtelmasse als verdächtig anzusehen.

Werden am Ende die Bauschuttmassen mehrerer Gebäude zusammengeschoben, oder auf den Halden der Aufbereiter das gebrochene RC-Material, dann kann uns die VDI 3876 und eine Probenahme nach LAGA PN 98 zwar helfen, aber es ist eigentlich schon zu spät.

Daher wäre es vermutlich am einfachsten, den Bauschutt kurz vor, während oder auch kurz nach dem Abbruch des Gebäudes zu beproben. Dann, wenn er noch halbwegs homogen ist und sich die Herkunft der einzelnen Materialien gut erkennen lässt. Hier lassen sich die zu prüfenden Materialien einfach abtrennen, sofern sie nicht schon vor dem Abbruch abgetrennt worden sind, was vermutlich eh die allerbeste Lösung darstellt.

Hier hilft auch die VDI 6202 Blatt 3, indem sie die einzelnen verdächtigen Materialien und ihre Fundorte beschreibt.

Dr. Berg schlug eine fraktionierte Probenahme von 6 einzelne Fraktionen vor:

  • Wandbekleidungen sowie Reste von Mauerwerk etc. mit deren Anhaftungen
  • Feuchtigkeitsabdichtungen und deren Reste, wie sie unter Nassräumen, Fundamentabdichtungen oder in Dächern zu finden sind.
  • Fliesenbeläge und deren Reste
  • Dichtmassen und deren Reste in Fugen und Anschlüssen
  • Fußbodenbeläge und deren Kleber sowie die Reste davon.
  • Die Feinkornfraktion der VDI 3876

Die sogenannten verdeckten Asbestprodukte wie Putze, Spachtelmassen und Dünnbettkleber sollten sich unter anderem in der Feinkornfraktion finden lassen. Oft trennen sie sich aber auch selbst beim Brechen nicht vollständig von ihrem Untergrund. Darum werden die Wandbekleidungen als eigene Fraktion beprobt. Hier können sich größere Mengen der genannten Produkte finden.

Vorschlag zur Problemlösung

Laut dem Vorschlag sollten 17 Proben der genannten Fraktionen ausreichen. Diese können fraktionsweise zu Mischproben zusammengefasst werden, um mit rund 95 % Wahrscheinlichkeit (bei einer angenommenen 10%igen Wahrscheinlichkeit des Auftretens) vorher nicht ausgebaute Asbestvorkommen nachzuweisen oder eben auszuschließen.

Die 10%-ige Wahrscheinlichkeit bezieht sich auf die allgemein angenommene von Wand- und Deckenflächen mit asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern in Gebäuden mit Baujahr vor 1991. Dieser Wert kann je nach Erkenntnissen auch angepasst werden.

Die 95 % Wahrscheinlichkeit ist das Abschneidekriterium, wie es im Gefahrstoffrecht beschrieben ist.

Was die LAGA PN 98 angeht, so lässt sie eine derartige Hot-Spot Beprobung wohl zu. Der Anhang E ist ein Einstieg in die regelmäßige begründete Probenahme, der aber sehr theoretisch gehalten und daher nur schwer in die konkrete Praxis umsetzbar ist. Dr. Berg machte den Vorschlag, hier eine statistisch begründete Strategie für die Probenahme für den Gefahrstoff Asbest zu verankern.

Für die immer wieder auftretende Problematik Asbest-belasteter Abstandshalter aus dem Gussbeton gibt es noch keine abschließende Lösung. Sie stellen oft in dem ansonsten unbelasteten Beton eine punktuelle, hochbelastete Asbestquelle dar. Im Vorfeld ist oft unbekannt, wie die Materialien verteilt sind. Sie im Gebäude kaum bis nicht zu finden und meist erst im gebrochenen Bauschutt gut auffindbar.

Als Alternative wurde vorgeschlagen, die VDI 3876 an die Probenahme anzupassen. So könnte beispielsweise die Anzahl der zu Mischproben zusammengefassten Einzelproben in Abhängigkeit von der Matrix erhöht werden. Als Obergrenze werden sonst 5 Einzelproben zu jeweils einer Mischprobe zusammengefasst, was sich bei den Putzen, Spachtelmassen und so weiter auch gut bewährt hat. Bei Materialien mit einem hohen Anteil an organischen Bindemittel wie etwa Feuchtigkeitssperren, Dichtmassen oder Dachpappen könnte es eventuell entgegen der Regel auch mehr sein, da hier die Bindemittel mit deutlich mehr als 50 % vor der Vermischung und Analyse durch veraschen entfernt werden.

Auch für den Fall, dass ein reproduzierbarer Asbestbefund ausreicht, dass „in dem betreffenden Material Asbestprodukte, die zuvor nicht ausreichend abgetrennt wurden beigemischt sind, so dass es eine Abfalleigenschaft nicht verliert“.

In diesem Fall können dem Vorschlag nach eventuell auch mehr als 5 Einzelproben zu einer Mischprobe zusammengefasst werden. Das würde für die hauptsächlich technisch verwendeten Asbeste gelten, also Chrysotil, Amosit, Krokydolith und in geringerem Maße vielleicht auch Anthophyllit.

Als 3. Vorschlag gäbe es die Bewertung nach REACH. Hier gibt es zwei Schutzziele.

Das erste für Asbestprodukte ohne Grenzwert. Es gilt für den Fall, dass der Asbest bewusst zugemischt wurde. Das bedeutet, dass Asbest aus nicht sachgemäß entfernten Asbestprodukten nicht im Recyclingbaustoff auftreten darf. Es darf auch nicht durch Vermischung mit unbelasteten Materialien unter einen Grenzwert gedrückt werden. Da es kein Abschneidekriterium gibt, würde jeder Fund eines technischen Asbests ausreichen, um den Bauschutt als Abfall zu kennzeichnen.

Das zweite Schutzziel gilt für geogenes Material. Da Asbest ja ein natürlich vorkommendes Minerals ist, kann es in geogenen Rohstoffen vorkommen. Daher darf Asbest aus Gesteinszuschlägen und Füllmaterial auf den Markt gebracht werden, solange der Grenzwert von 0,1 Massen% nicht überschritten wird.

Daher kommt es immer wieder vor, dass man Spuren von meist nicht technisch eingesetzten Asbesten wie Aktinolith und Tremolit findet, die sich quasi als „Trittbrettfahrer“ mit manchen Zuschlagstoffen einschleichen. Ein Fund dieser Asbeste wäre demnach kein Grund, das RC-Material nicht in Verkehr zu bringen.

Prinzipiell ein Ansatz, nur finde ich die Unterscheidung nach technischen und nicht-technischen Asbesten etwas problematisch. Zumindest, wenn man nur nach der Asbestart geht. Sicher, Chrysotil hat den Löwenanteil an technisch genutzten Asbesten, gefolgt von Amosit und Krokydolith auf den Plätzen und Anthophyllit am Schluss. Es ist aber nicht so, dass ich nicht auch schon relativ eindeutig aus Zuschlagstoffen stammende Amosite und Anthophyllite gesehen habe. Und bei manchen Chrysotilen kommt einen zumindest von der Paragenese her auch schon ab und an der Verdacht.

Man könnte eventuell von der Form her noch auf Einschleppung durch Zuschlagstoffe schließen. Aber ich fürchte ein wenig, dass hier die Entscheidung alleine beim Labor hängen bliebe, also der Stelle, die über die Bedingungen am Ort der Probenahme am wenigsten Informationen vorliegen hat. Außerdem denke ich, ist Asbest aufgrund seiner Gesundheitsgefahren ein Gefahrstoff.

Warum sollte also ein „natürlich im Zuschlagstoff“ vorkommender Asbest ungefährlicher sein als ein technisch zugesetzter? Sicher könnte man von der Form her argumentieren, etwa von der Lungengängigkeit. Man sollte aber bedenken, dass auch nicht-lungengängige Asbest schon eine exzellente Spaltbarkeit entlang der c-Achse aufweisen. Das bedeutet, dass sie sich sehr leicht in durchaus lungengängige Fasern aufspalten lassen. Daher wird in der VDI 3866 zum Beispiel (im Gegensatz zur Vorschrift nach BIA 7487) auch nicht zwischen lungengängigen und nicht-lungengängigen Fasern unterschieden. Im Übrigen auch nicht zwischen technischen und nicht-technischen Asbesten.

Vielleicht wäre es besser, vom Gefährdungspotential bzw. Risiko her zu argumentieren anstatt von technischem Zusatz oder Bestandteil eines Zuschlagsstoffes.

Kritisch wurde die Möglichkeit gesehen, Bauschutt anhand der VDI 3876 bei Gehalten unter 0,1 Massen% Asbest quantitativ zu bestimmen. Hier sei die stichprobenartige Probenahme bei inhomogenen Stoffgemischen ungeeignet. Die Frage sei, wie man ohne weitere Kenntnis der Schichtdicke oder Umfang einer Spachtelmasse auf einem Mauerbruchstück den Massengehalt bezogen auf mehrere Kubikmeter Haldenmaterial ableiten könne. Hier würde nur das Aufmahlen größerer Bauschuttmengen, wir reden hier von mehr als 100 kg, helfen.

Der Vortragende sieht aus diesem Grund derzeit eine Umsetzung eines angedachten Grenzwertes im Bereich 0,01 bis 0,005 Massen% für nicht umsetzbar.

Ein Grenzwert nach REACH, also 0,1 Massen% wäre auch mit der VDI 3866 Blatt5 Anhang B besser umzusetzen.

Insgesamt ganz faszinierend zu beobachten, wie sich die letzten beiden Beiträge doch widersprachen. Der eine sah die VDI 3876 als vollkommen geeignet an, der andere als ungeeignet, um den Asbestgehalt von Haufwerken zu bestimmen und Recyclingbaustoffe asbestfrei zu halten. Ich bin gespannt, wie die Diskussion hier weitergeht.

Gefahrstoffsanierung

Einsatz von Wasserhöchstdruck in der Schadstoffsanierung

Christoph Hohlweck von der Kluge Sanierung GmbH respektive Geschäftsführer der GVSS e.V. berichtete über den Einsatz von Wasserhöchstdruck (HD) in der Gebäudesanierung. Dabei ist unter anderem die Arbeitssicherheit ein nicht zu vernachlässigender Faktor. Wasser unter Höchstdruck kann schwere Gewebeschäden erzeugen, die zu längerer Arbeitsunfähigkeit führen.

Dieser Hintergrund schwerer Unfälle führt dazu dass der Einsatz von Wasserhöchstdruck in der Betonreinigung und auch der Industriesanierung zwar eingesetzt wird, Meist aber auf das Nötigste reduziert. Einzelne fördern auch aus dem Grund eine weitgehende Automatisierung, welche das Unfallrisiko drücken soll.

Da wir hier ja auch von Gebäudeschadstoffen und deren Sanierung reden: Es wird grundsätzlich empfohlen, gekapselte Geräte einzusetzen, in denen sowohl das Wasser als auch die abgetragenen Stoffe abgesaugt werden. Die Gefahrstoffverordnung Anhang I Nummer 2 „Partikelfömige Gefahrstoffe“ schreibt vor, dass möglichst wenig Staub freigesetzt wird, und ja, auch nasse Partikel fallen unter die Vorschrift. Die Absaugung muss dem Stand der Technik entsprechen.

Dabei haben HD Verfahren gegenüber normalen Fräsmaschinen einen Vorteil. Während Fräsmaschinen auch mit Absaugung nicht alle abgefrästen Partikel erfassen können, da sich in den Unebenheiten einer Betonwand immer auch Nester und kleine Vertiefungen befinden, in denen sich die Partikel verstecken, können diese durch HD Verfahren mit ausgeräumt werden.

Nach der Gefahrstoffverordnung gilt die Entfernung einer asbesthaltigen Spachtelmasse nur dann als Abbruchmaßnahme, wenn diese asbesthaltige Masse vollständig entfernt wurde.

Baustellen- und Arbeitsplatzeinrichtung bei Gefahrstoffsanierung

Die Schwierigkeiten und Tücken bei der Baustelleneinrichtung beschrieb uns Michael Mund vom Ingenieurbüro Mund anhand von Asbestsanierungen und den dafür vorgesehenen Schleusensystemen. Diese Schleusen sollen den Schwarzbereich, also den Bereich in dem die Kontaminierung liegt, vom Weißbereich, der unkontaminiert ist, schützen. Dabei ist es gar nicht so trivial, den Weißbereich vor einer Verschleppung der Schadstoffe zu bewahren.

Dabei ist es fast egal, ob es sich um Einkammerschleusen oder um Mehrklammersysteme handelt. Wir uns anhand von Mehl bestäubten Versuchsanordnungen demonstriert wurde, gelingt es immer wieder Schadstoffpartikeln unsere Barrieren zu überwinden. Entweder durch die Materialschleuse als Anhaftungen außen an den Abfallgebinden oder in der Personalschleuse.

Menschen können beim Ausschleusen einer Ganzkörperdusche und einem kompletten Bekleidungswechsel unterzogen werden. Für Abfallgebinde täte es eine Rohrschleuse mit Endlosfolienschlauch. Dieser könnte, ähnlich wie bei Weihnachtsbäumen, die bereits ordentlich verpackten Abfallgebinde noch einmal umschließen und an beiden Enden verschlossen wird.

Sonderfälle von Gefahrstoffsanierungen in Industrieanlagen

Georg Pies von GreenPies Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz trug über die besondere Bedeutung von Gefährdungsbeurteilungen vor.

Grob gesagt, sollen Gefährdungsbeurteilungen die Menschen und die Umwelt vor den Gefahren aus die eigenen Tätigkeiten, aber auch aus anderen Umständen oder fremden Gewerken zu schützen. Genaueres wurde in diversen Regelwerken weiter spezifiziert.

Eine Gefährdungsbeurteilung muss die aus den eigenen Tätigkeiten resultierenden Gefährdungen ebenso berücksichtigen wie die Gefahren, die sich aus anderen Gewerken oder anderen Umständen ergeben.

Dabei sollte man sich nicht auf die Gefährdungsabschätzungen der Einzelnen Gewerke verlassen, auch aus dem Zusammenspiel können neue Gefahren entstehen.

PCB in Gebäuden.

PCB, Polychlorierte Biphenyle sind immer noch ein aktuelles Thema, wenn es um Gebäudeschadstoffe geht. Jörg Blechschmidt von der Sakosta GmbH

stellte PCB als Quelle von Umweltkontaminationen vor.

Denn PCB haben die unangenehme Eigenschaft, sich in der Umwelt anzureichern, wenn sie erst einmal dorthin gelangt sind. Das belegen immer wieder auftretende Warnungen z. B. Vor dem Verzehr von selbstgezogenem Gemüse. Eines der aktuelleren Beispiele stammt aus Dortmund und Witten vom Mai 2020.

Interessant ist, dass zwar die Herstellung und in Verkehrbringung von PCB europaweit verboten ist, aber es immer noch Situationen gibt, in denen PCB quasi als Trittbrettfahrer entsteht, so in der Silikonherstellung durch Nutzung eines an sich zugelassenen chlorhaltigen Vernetzungsmittel. Dabei können diese PCBs ab und an durch Abluftanlagen ihren Weg in die Umwelt finden.

Aber auch in Gebäuden dürften immer noch größere Mengen an PCB-haltigem Material lauern. So sind vermutlich 20 000 bis 25 000t PCB in Fugenmassen verbaut worden, von denen sich der größte Anteil wohl immer noch in den Gebäuden befindet, Schätzungen gehen da von 50 bis 80% aus.

Das bedeutet, dass rund 7 bis 12 Tonnen PCB pro Jahr aus diesen alten Anwendungen immer noch in die Umwelt gelangen.

In der hier vorgestellten Untersuchung wurden mehr als signifikante PCB Mengen in Böden in unmittelbarer (0,5 bis 3 m) Umgebung von PCB-haltigen Fugenmassen in Wohngebäuden und Schulgebäuden gemessen. Die Prüfwerte von Kinderspielflächen wurden an 4 von 6 Gebäuden übertroffen.

Einsatz emissionsarmer Verfahren in der Asbestsanierung

Der letzte Vortrag von Gerald Lotz von der Nassauische Heimstätten Wohnungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH ging über die Vorteile sowie die Nachteile und Risiken so genannter emissionsarmer Verfahren bei der Asbestsanierung.

Als Problem stellte sich durch asbesthaltige Putze und Spachtelmassen in Wohnungen, während gleichzeitig nicht genug Raum für eine konventionelle Asbestsanierung mit den entsprechenden Schutzvorkehrungen wie 4-Kammerschleuse gegeben war. Das Problem stellt sich vermutlich bei Sanierung im bewohnten Bestand recht häufig.

Dagegen hat das entwickelte emissionsarme Verfahren den Vorteil, dass die aufwendige Abschottung wegfällt. Sie kann einfacher gestaltet werden. Die geringere Baustelleneinrichtung sowie die wegfallende Freimessung sparen auch Zeit und Kosten.

Fazit

Das war, alles in allem, eine spannende Veranstaltung. Abgesehen von den technischen Problemen gestaltete sich manchmal auch das Verstehen schwierig, wenn z.B. die Vortragenden sich allzu weit von ihren Mikrofonen entfernten. Im Großen und Ganzen bekam man aber mit, worum es ging.

Mir persönlich fehlte allerdings der Smalltalk und die vielen persönlichen Begegnungen, die so eine Veranstaltung eigentlich zumindest mit ausmachen. Ich hoffe daher, dass wir nächstes Jahr wieder vor Ort dabei sein können.

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Gunnar Ries studierte in Hamburg Mineralogie und promovierte dort am Geologisch-Paläontologischen Institut und Museum über das Verwitterungsverhalten ostafrikanischer Karbonatite. Er arbeitet bei der CRB Analyse Service GmbH in Hardegsen. Hier geäußerte Meinungen sind meine eigenen

6 Kommentare

  1. Sehr guter Artikel, der uns daran erinnert, dass Altbauten nicht ungefährlich sind.
    Ein Klempner aus unserer Nachbarschaft ist vor kurzer Zeit an Asbestose gestorben und bei diesem Hintergrund sollte man überlegen, ob man die Corona Masken nicht auch bei Umbaumaßnahmen tragen sollte.

    Herr Ries, wie schätzen Sie die Gefahr von Wasserleitungen aus Blei ein ? Wir können in einem Altbau nicht alle Wände aufreißen. Was uns da noch erwartet ist finanziell nicht zu stemmen.

    • Danke schön. Was die Masken angeht, sind bei Asbest FFP3 empfehlenswert. Die werden auch von den professionellen Sanierern getragen. Auch im Labor tragen wir unter gegebenen Umständen FFP3.

      Zu Blei in Wasserleitungen kann ich nicht viel sagen, da ich hier keinerlei Erfahrungen habe. Prinzipiell sollte man, besonders nachdem das Wasser längere Zeit in den Leitungen gestanden hat, das erste Waser durchlaufen lassen. Dann sollte es sicher sein. Gegebenenfalls mal eine Wasserprobe in einem entsprechenden Labor testen lassen.

    • Zur Bleiproblematik kann ich aus meiner Tätigkeit etwas sagen (verdiene meine Brötchen im Bereich Umwelt/Wasseranalytik): der Grenzwert für Pb in Trinkwasser ist gem. TVO 0,01mg/l. Das ist ziemlich wenig, und ich würde mal schätzen, dass Ihr Wasser diesen Grenzwert nach Passage durch Bleirohre reissen wird (hängt natürlich auch von der Leitungslänge ab). Das heisst noch nicht, dass das auch unbedingt gesundheitsgefährdend ist -als ich in der Branche angefangen habe, war der Grenzwert noch 0,04mg/l.
      Es hat allerdings rechtliche Konsequenzen: die regionalen Wasserbetriebe sind für die Einhaltung der Grenzwerte nur bis zur Übergabestelle verantzwortlich, danach haftet der Hauseigentümer. Wenn nur Sie in dem Altbau wohnen, dürfte das nicht so schlimm sein (Sie werden sich ja nicht selbst verklagen), aber wenn Sie Wohnungen in Ihrem Altbau vermieten, können Sie in Teufels Küche kommen.
      Meine Empfehlung: lassen Sie die Probe zweimal analysieren. Einmal indem Sie das Wasser entnehmen, nachdem es 4 Stunden in der Leitung gestanden hat (so ist das Vorschrift, das örtliche Gesundheitsamt würde es genauso machen) und einmal nachdem Sie es ein paar Minuten haben laufen lassen, das gibt Ihnen eine Info über die realistische Belastung bei vorsichtigem Gebrauch. So eine Bleianalytik kostet ca. 20€, das ist es allemal wert.

  2. aristius fuscus.
    Danke für die sachkundige Auskunft. Wir lassen das Kaltwasser erst ein wenig laufen, bevor wir es trinken. Die Gefahr kommt gerad von der anderen Seite, bei uns ist das Trinkwasser mit Nitrat belastet und der Versorger hat uns gewarnt.
    Also, wir mischen Mineralwasser mit Leistungswasser, das ist ein guter Kompromiss.

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