Wem gehört der Mond?

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Der nachfolgende Blog-Beitrag behandelt die immer wieder gestellte Frage: Wem gehört der Mond? Beantwortet wird sie von einem Gast auf meiner Seite, von Alexander Soucek. Er ist Jurist, ESA-Programmkoordinator, lehrt an der Universität Graz und der TU München Weltraumrecht und ist Vorstandsmitglied des Österreichischen Weltraum Forums. Einen Link auf eine frühe Version dieses Artikels hatte ich schon 2007 gelegt, in den Anfangstagen der Kosmologs, doch da ging diese interessante Analyse ein wenig unter. Hier also Alexander Souceks Original…

Stellen Sie sich vor: Im Internet wird Ihnen der Atlantische Ozean angeboten. Schön parzelliert und zum Diskontpreis. Sie entscheiden sich für ein 10 x 10 Kilometer großes Stück,  günstig vor den portugiesischen Küstengewässern gelegen, und kaufen es kurzerhand. Ab nun gehört dieser Wasserwürfel ihnen, samt dem Seegetier, den Schiffswracks und den Bodenschätzen.

Sie finden Gefallen daran, und mit dem nächsten Weihnachtsgeld besorgen sie sich auch gleich die angrenzende Nachbarparzelle. Ihre Familie schenkt Ihnen zum Geburtstag den Marianengraben im Pazifik, und zum Firmenjubiläum haben die Arbeitskollegen zusammengelegt und Ihnen die Hälfte des Tyrrhenischen Meeres gekauft. Bald schon sind Sie Großmeerbesitzer. Und damit stehen Sie nicht alleine da. Ihrem Nachbarn gehört schließlich schon seit längerem ein attraktives Gebiet im Korallenmeer vor dem Great Barrier Reef, und Tantchen hat sich für ihre alten Tage das ostchinesische Meer zurückgelegt.

Absurd? Sie meinen das geht doch gar nicht? Sie haben Recht. Nehmen wir also ein „vernünftiges“ Beispiel: den Mond.

Würde heute Neil Armstrong im „Meer der Stürme“ vor der amerikanischen Flagge salutieren, dann würde vermutlich schnell der Besitzer einer bunten Urkunde mit seinem Dokument wedeln und ihn wegen Hausfriedensbruchs anzeigen. Was im Fall der Ozeane – im Völkerrecht zum Teil als „Hohe See“ bezeichnet – jeden Menschen mit gesundem Verstand auf die Barrikaden brächte, läuft im Fall des Mondes problemlos seit vielen Jahren ab, wenn auch mit dem Hauch des Kuriosen.

Da verkaufen findige Personen Mondgrundstücke und übertragen mit Urkunden Eigentum, das sie selbst in abenteuerlichen juristischen Achterbahnfahrten erworben zu haben behaupten. Und sie bestätigen dies den Käufern, sich selbst und der ganzen Welt mit pseudo-juristischer Spitzfindigkeit. Sie glauben eine Lücke im Völkerrecht entdeckt zu haben, und die haben sie dann auch gleich selbst geschlossen.

Der Mond liegt – im kosmischen Maßstab gesehen – direkt vor unserer Haustür. Für das von Menschen für unseren Heimatplaneten erdachte und formulierte Recht ist er aber doch schon etwas außer Reichweite. Vielleicht ist auch das ein Grund, warum der Verkauf von sogenannten „Mondgrundstücken“ irdischen Juristen nicht wirklich graue Haare wachsen lässt.

Dennoch hat das Recht vor dem Weltraum nicht Halt gemacht. Mit jeder Erweiterung menschlichen Tuns wurden neue Regeln für neue Horizonte geschaffen. So hat auch der Beginn des Raumfahrtzeitalters ein neues Rechtsgebiet gebracht: das Weltraumrecht. Und das gehört, wenn man eine juristische Typologie zu Grunde legt, zu den Normen des Völkerrechts. Das sind jene Regeln, die das Zusammenwirken der Staaten und der internationalen Organisationen betreffen.

Vollständige Rechtssubjekte, also Träger von Rechten und Pflichten, sind im Völkerrecht zuvorderst Staaten (davon abgeleitet Internationale Organisationen, und einige besondere Rechtssubjekte, sowie Spezialfälle). Der Einzelmensch ist grundsätzlich nicht Adressat des Völkerrechts, auch wenn es hier und da Aufweichungen gibt. Staaten sind – zumindest auf dem Papier – gleichwertige und gleichrangige Mitspieler eines großen Spieles, dessen Regeln sie selbst festlegen. So haben sie zum Beispiel die Vereinten Nationen als Diskussionsforum gegründet, das letztlich aus ihnen selbst besteht. Sie haben Menschenrechte in Texten formuliert, schließen multilaterale Wirtschaftsabkommen, versuchen sich mehr oder weniger erfolgreich in Umweltschutzregeln und sie sind, im Rahmen der Vereinten Nationen, auch zum Abschluss von insgesamt fünf Verträgen gekommen, welche die Aktivitäten der Staaten (und ihrer Bürger) im Weltraum betreffen. Einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper.

Ursprung und Fundament des „Corpus Iuris Spatialis“, also jener Rechtstexte, die sich mit dem Weltraum befassen, ist der Weltraumvertrag aus dem Jahr 1967. Das Datum erzählt bereits Wichtiges: Zu diesem Zeitpunkt war die erste Raumfahrt-Dekade eben beendet, die Vorbereitungen der Supermächte für den ersten bemannten Mondflug waren in vollem Gang, und es herrschte ein munteres Wettrüsten hüben wie drüben.

In dieser Zeit war man der „Realität Raumfahrt“ wesentlich näher als heute, und so wurden einige grundlegenden Fragen aufgeworfen, die sich mit dem weiteren Fortschritt der Raumfahrt ergaben. Würde derjenige, der den Mond als erster betrat, diesen für seinen Staat in Besitz nehmen? Was war mit der militärischen Nutzung des Weltraums? Hätten Staaten ein Vetorecht, wenn jemand mit Satelliten oder Raumschiffen Hunderte Kilometer über ihrem Staatsgebiet kreuzte? Wer sollte für Unfälle haften?  Musste man notgelandeten Astronauten fremder Nationalität helfen?

Der Weltraumvertrag des Jahres1967 ist das erste große Dokument, das Grundprinzipien für die Erforschung und Nutzung des Weltraumes festlegt. Wer immer also jemals auf die interessante Idee kommt, den Mond zu parzellieren und zu verkaufen, kommt nicht umhin, sich wenigstens die ersten beiden Abschnitte dieses Dokumentes anzusehen. Da heißt es zunächst im ersten Artikel: »Der Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, steht allen Staaten ohne irgendwelche Diskriminierung auf der Grundlage der Gleichheit und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht zur Erforschung und Nutzung offen. Alle Teile von Himmelskörpern sind frei zugänglich. « (Artikel 1, Satz 2 und 3 des Weltraumvertrages, London, Moskau und Washington, 27.1.1967).

Dann kommt der sehr kurze und prägnante Artikel 2: »Der Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, unterliegt nicht nationaler Aneignung aufgrund von Souveränitätsansprüchen, aufgrund von Benützung oder Besetzung oder aufgrund irgendeines anderen Titels.« Somit sollte dem »durchschnittlich verständigen Menschen«, den die Juristen gerne als Maßstab heranziehen, klar sein: Niemand kann an irgend irgendeinem Körper im Weltraum, auch nicht am Mond, Eigentum erwerben.

Allerdings gibt es auch überdurchschnittlich verständige Menschen, die in diesem Dokument, das in einem jahrelangen Prozess verhandelt und ausgearbeitet wurde, mal eben so eine Lücke entdecken. Sehen wir uns einen davon an. Einen, der bis zum heutigen Tag schon an über 60.000 Menschen Grundstücke auf Himmelskörpern „verkauft“ hat.

Es handelt sich um einen gewissen Herrn Hope aus den USA, der – folgt man seiner im Internet dargebotenen Sicht der Dinge – Artikel 2 des Weltraumvertrags schon vor einiger Zeit wie folgt interpretierte: Der Weltraum unterliegt zwar nicht der Aneignung durch Staaten. Von Privatpersonen ist aber nirgendwo die Rede. Die messerscharfe Schlussfolgerung: Staaten dürfen sich also den Mond nicht aneignen, aber Privatpersonen wie du und ich, oder auch eine Firma: Na klar doch!

Auch mit der Beweisführung hat Hope keinerlei Problem. Er grub nämlich ein altes, noch geltendes Gesetz aus der Siedlerzeit der USA aus: den „US Homestead Act“ von 1862. Laut diesem Gesetz konnte neues Land dadurch erworben werden, indem man es bei der lokalen Grundbehörde registrierte, diese Registrierung anderen potentiellen Interessenten mitteilte und dann abwartete. Kam kein Einwand, konnte das Land als sein eigenes eintragen und bestätigen lassen.

Herr Hope ließ also im Jahr 1980 den Mond beim Grundstücksamt von San Francisco (welche Stelle sollte geeigneter sein!) eintragen, und weil er schon dabei war, auch gleich noch alle Planeten des Sonnensystems samt ihren Monden. Daraufhin schrieb er je eine Informationsnote an die Regierungen der USA und UdSSR, sowie an die Generalversammlung der Vereinten Nationen.  Keiner dieser Adressaten sah sich bemüht, ihm zu antworten. Nach einer Weile des Wartens unternahm Hope den zweiten Schritt und ließ ein Copyright seiner »Aktion« beim Urheberrechtsamt registrieren. Und dann konnte seiner Meinung nach das Geschäft losgehen. Ab diesem Zeitpunkt begann er Mondgrundstücke zu verkaufen. Das stand ihm schließlich zu als rechtmäßigem Eigentümer des gesamten Sonnensystems (mit Ausnahme von Erde und Sonne).

Tun wir jetzt einfach so, als nähmen wir diesen Vorstoß ernst, und untersuchen die Frage „Wem gehört der Mond“ von der rechtswissenschaftlichen Seite. Gehen wir dazu zunächst auf die privatrechtliche Ebene und beginnen mit dem „Homestead Act“.

Das unter diesem Gesetz (das übrigens Lincoln unterzeichnete) eintragbare Land war auf 160 Acres limitiert. Das entspricht ca. 64 Hektar Boden, doch knapp weniger als die Mondoberfläche (ca. 38 Millionen km2). Eine Registrierung konnte nur zum Zweck der Besiedlung und Kultivierung des Grundstückes erfolgen. Das Grundstück durfte nicht verlassen werden. Und es konnte erst nach fünfjähriger erfolgreicher Besiedlung und Kultivierung zugesprochen werden. All diese Punkte hat Hope im Fall des Mondes wohl nicht wirklich realisiert. Oder er hat es bislang sehr, sehr gut geheim gehalten. Doch selbst wenn er an Ort und Stelle wäre, und dort im Geheimen vor sich hin „kultivierte“, erhebt sich in dem Zusammenhang auch die Frage: Seit wann ist das Grundbuchamt von San Francisco für den Mond zuständig?

Dies führt uns zu einem wesentlich wichtigeren Punkt. Jedes Privateigentum ist von einem Staat abgeleitet. Wenn ich mir beim Grundstücksamt von San Francisco den Mond als mein Eigentum eintragen lassen will, dann müssen die USA zuallererst das Recht haben, mir dieses Eigentum zu übertragen oder dieses Eigentum für mich zu begründen. Gemäß Artikel 2 des Weltraumvertrages von 1967, der heute allgemein gültiges Völkerrecht darstellt (bzw. jedenfalls die USA als Vertragsstaat bindet), haben die USA dieses Recht aber eben nicht, denn: »Kein Himmelskörper unterliegt der nationalen Aneignung.« Kein Staat kann sich also den Mond aneignen. Noch viel weniger kann daher ein Staat das Eigentum am Mond an einen seiner Staatsbürger übertragen, denn niemand kann mehr Recht übertragen, als er selbst hat. Das ist ein alter, einleuchtender Grundsatz des Sachenrechts.

Betrachten wir nun die ominöse »Lücke« des Artikels 2 mit dem völkerrechtlichen Blick: Die Behauptung, mit „nationaler Aneignung“ wären lediglich Staaten gemeint, aber nicht deren Bürger, führt sich bei näherer Betrachtung selbst ad absurdum. Die Argumentation ist ähnlich als würde man behaupten, ein internationales Umweltschutzabkommen zur Verminderung des CO2-Austoßes gelte nur zwischen Staaten, aber jeder Bürger dieser Staaten, jeder Autofahrer und jede Industrieanlage dürfte weiterhin ungehindert die Luft verpesten.

Im Übrigen findet sich eine weitere Bestätigung dafür, dass »national« auch die Bürger mit einbezieht, im Weltraumvertrag selbst. Man muss sich nur die Mühe machen, etwas weiter zu lesen: Artikel 6 nennt nämlich das Wort »national« erneut und erklärt es diesmal zur Sicherheit doppelt: Die Vertragsstaaten, heißt es dort, seien für nationale Tätigkeiten im Weltraum verantwortlich, gleichgültig ob solche Tätigkeiten von Regierungsbehörden oder nichtstaatlichen Stellen gesetzt werden.

Und schließlich gilt es den Vertragswillen der Parteien zu hinterfragen. Die so genannte Wiener Vertragsrechtskonvention erklärt in ihrem Artikel 31, Absatz 1, mit welchen Mitteln man in legitimer Weise einen Vertragstext interpretieren kann, falls er eine zweifelhafte Bestimmung enthält. Da liest man: »Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.«

Was bezweckten also die Staaten, als sie schrieben, der Mond und andere Himmelskörper sollten keiner nationalen Aneignung unterliegen? Es sollte verhindert werden, dass ein Staat Eigentumsansprüche am Mond anmeldet. Doch es sollte natürlich genauso verhindert werden, dass irgendein Bürger eines Staates solche Eigentumsansprüche anmeldet, sonst wäre die Bestimmung von vornherein nutzlos. Fakt bleibt: Wer immer Mondgrundstücke verkauft, tut dies, ohne einen echten Rechtstitel zu besitzen.

Man könnte die Sache nun im juristischen Kuriositätenkabinett ablegen, aber spätestens bei einem Blick auf die Raumfahrtszenarien der mittleren Zukunft merkt man, dass diese „Spielchen“ sich eines Tages zu einem ärgerlichen Problem auswachsen könnten. US-Präsdident Obama hat die bemannte Rückkehr zum Mond zwar fürs erste zurückgestellt, aber er bekommt schon heute Druck von Kongress und Senat, das Mondprogramm fortzuführen. Länder wie Japan, Indien und Russland haben der robotischen Erkundung des Mondes oberste Priorität eingeräumt. China, das erst vor kurzem wieder eine Raumsonde zum Erdtrabanten entsandte, hat erklärt, bemannt dorthin zu wollen.

Für all diese Nationen, aber nicht nur sie, ist der Erdtrabant wichtig. Wieweit die Gewinnung von Bodenschätzen auf dem Mond – beispielsweise Helium-3 – tatsächlich wirtschaftlich betrieben werden wird, vermag heute noch niemand zu sagen. Doch eines ist gewiss: Wenn diese Staaten mit großen Programmen auf dem Mond eintreffen, wird es jemanden geben, der sich mit seiner kleinen Mondgrundstücksurkunde bei Gericht einfindet, um seine Rechte als Eigentümer durchzusetzen.

Heißt das alles, dass niemand jemals den Mond besitzen und seine Rohstoffe ausbeuten kann? Keineswegs. Zunächst ist Völkerrecht ein Werk, dessen Regeln – wie bei jedem anderen Vertrag auch – geändert werden können, sollten die Staaten diesbezüglich einen gemeinsamen Willen äußern. Und dann gibt es da noch die Alternative, internationales Eigentum am Mond zu begründen. Davon steht nun wirklich nichts im Weltraumvertrag. Man könnte für die Verwaltung und Vergabe von Nutzungsrechten auf dem Mond auch eine internationale Behörde einsetzen. So wird das heute, was wenig bekannt ist, bereits mit dem Tiefseeboden gemacht. Und schließlich könnte die Nutzung des Mondes grundsätzlich auch ohne jeden Eigentumsanspruch geschehen. Hier sei abschließend wieder auf die Hohe See verwiesen, deren „Freiheit der Nutzung“ als „res communis omnium“ einen Grundpfeiler des Seerechts darstellt.

Ein Beitrag von Alexander Soucek

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Ich bin Raumfahrt-Fan seit frühester Kindheit. Mein Schlüsselerlebnis ereignete sich 1963. Ich lag mit Masern im Bett. Und im Fernsehen kam eine Sendung über Scott Carpenters Mercury-Raumflug. Dazu der Kommentar von Wolf Mittler, dem Stammvater der TV-Raumfahrt-Berichterstattung. Heute bin ich im "Brotberuf" bei Airbus Safran Launchers in München im Bereich Träger- und Satellitenantriebe an einer Schnittstelle zwischen Wirtschaft und Technik tätig. Daneben schreibe ich für Print- und Onlinemedien und vor allem für mein eigenes Portal, "Der Orion", das ich zusammen mit meinen Freundinnen Maria Pflug-Hofmayr und Monika Fischer betreibe. Ich trete in Rundfunk und Fernsehen auf, bin Verfasser und Mitherausgeber des seit 2003 erscheinenden Raumfahrt-Jahrbuches des Vereins zur Förderung der Raumfahrt (VFR). Aktuell erschien in diesen Tagen beim Motorbuch-Verlag "Interkontinentalraketen". Bei diesem Verlag sind in der Zwischenzeit insgesamt 16 Bücher von mir erschienen, drei davon werden inzwischen auch in den USA verlegt. Daneben halte ich etwa 15-20 mal im Jahr Vorträge bei den verschiedensten Institutionen im In- und Ausland. Mein Leitmotiv stammt von Antoine de Saint Exupery: Wenn du ein Schiff bauen willst, dann trommle nicht Menschen zusammen, um Holz zu beschaffen, Werkzeuge zu verteilen und Arbeit zu vergeben, sondern lehre sie die Sehnsucht nach dem weiten unendlichen Meer. In diesem Sinne: Ad Astra

8 Kommentare

  1. Wem gehört der Mond

    Das Seerecht mit seinem maroden Grundpfeiler „res communis omnium“ wird für exponiert bioreiche Gebiete als Allmende-Gut weitreichender dem staatlich-kontrollierten Potektionismus
    unterworfen werden müssen,
    was in gleichem Maß im „Corpus Iuris Spatialis“ weltweiter infinitiver
    Unantastbarkeit inne wohnen muß, treu dem Erhalt der Menscheit in Frieden und den auf dem Mond sich entwickelnden Spezies in Zukunft.

  2. Obiger Kommtar

    Auch nach mehrmaligem Lesen erschließt sich weder dem Autor (Alexander Soucek) noch mir der Sinngehalt obiger Zuschrift. Da sie obendrein auch noch anonym ist, werde ich sie innerhalb der nächsten 24 Stunden löschen, sollte sich der Urheber nicht offenbaren und den Kommentar verständlicher abfassen.

  3. Damit ist wohl gemeint, dass die gnadenlose Ausbeutung und Ueberfischung der Meere anzeigt, dass dieses “res communis omnium” der heutigen Welt nicht mehr gewachsen ist – dieses “jeder nimmt sich, was er tragen kann” muss durch Regeln (stark) eingeschraenkt werden.

  4. Eine Frage stellt sich mir dennoch.
    Kein Staat und folglich auch kein Bürger kann einen Besitzanspruch auf den Mond und andere Himmelskörper anmelden. Aber was ist dann mit Staatenlosen? Sie sind kein Staat und auch keine Bürger, werden also von diesem Vertrag nicht erfasst und könnten sich den Mond aneignen.
    Oder gibt es für Staatenlose eigene Bestimmungen?

  5. Staatenlos

    Mit leichter Verzögerung (der Verfasser des Beitrags, Alexander Soucek, befand sich auf einer Dienstreise)hier die Antwort:

    Staatenlose Personen sind keiner staatlichen Ordnung zuzurechnen und daher etwas, das zumindest theoretisch weitgehend vermieden werden sollte. Dazu hat die internationale Gemeinschaft auch Hilfsmittel wie das Staatenlosenübereinkommen geschaffen. Abgesehen davon dass der Erwerb eines Mondgrundstückes wohl kein vordringlicher Gedanke eines Staatenlosen ist (ich weiß, es geht hier eher um die Theorie!), sind dazu drei Dinge zu sagen: erstens richtet sich Völkerrecht primär – und in diesem Fall – an Staaten und nicht an Einzelpersonen; zweitens könnte der Staatenlose von keinem Staat ein Eigentumsrecht abgeleitet bekommen; drittens könnte er ein angeblich originär erworbenes Recht auch nirgends durchsetzen (und viertens, zum “originären” Erwerb müsste er den Mond wohl irgendwie ‘innehaben’, um mit einem bekannten Topos aus dem Sachenrecht zu sprechen). Daher hat letztlich – weil der Mond als Objekt dem Staats- oder Privatbesitz entzogen wurde – auch ein Staatenloser keine effektive Handhabe, Mondgrundstücke zu erwerben oder anerkanntes Eigentum am Mond zu begründen.

  6. Als Staat und Privatperson kann ich also kein Mondgrundstück erwerben, aber wie sieht es mit einer Firma oder einem staatenübergreifenden Konsortium aus? Bisher gab es den Fall, dass eine Privatfirma auf dem Mond gelandet ist noch nicht, denn war es immer eine staatliche Instituation wie NASA, Roskosmos.

    lg, Daniel

  7. Grundstücke auf Mond und Planeten

    Netter Artikel, ich habe mich schon oft gefragt, wie man drauf sein muss um so etwas durchzuziehen und dabei noch ernst zu bleiben.

    Wenn wirklich jemand seine Rechte dort geltend machen wollte, würde ich als beklagter Staat im Gegenzug schnell mal die nicht gezahlten Grundstücks-Steuern einfordern. Die errechnen sich natürlich aus der Größe des Grundstücks und der Entfernung..

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